Arbeitsrechtliche Regelung bezüglich der leitenden Angestellten in Ungarn

Laut des ungarischen Arbeitsgesetzbuches (Mt.) sind Leitende Angestellte die Leiter des Arbeitgebers sowie die unter ihrer unmittelbaren Leitung stehenden und – teilweise oder ganz – zu ihrer Vertretung berechtigten anderen Arbeitnehmer. (§ 208 Abs. 1 Mt.) Darüber hinaus ermöglicht es im Arbeitsvertrag die Anwendung der auf den Leiter bezogenen Bestimmungen neben bestimmten Voraussetzungen.

1. Leiter des Arbeitgebers

Unter Leiter des Arbeitgebers versteht man in erster Linie der in der Hierarchie höchstens stehende Leiter, wer die ganze Arbeitsorganisation leitet und typischerweise der Rechte der Arbeitsbefugnis ausübende Person besitzt. Bei einer monokratischen Führung kann man leicht beurteilen wer es ist, aber bei mehreren Personen mit ähnlichen Positionen ist es schon fraglich. Wenn die Arbeitsorganisation von mehreren Personen mit gleicher Rechtsstellung geführt wird, muss man diese als Leiter betrachten auch wenn nur eine von denen als Arbeitsbefugnis ausübende Person gilt.

2.  Stellvertreter des Leiters

Von den Stellvertretern des Leiters gelten nur diejenige als Leitende Angestellte, die unter der unmittelbaren Leitung des Arbeitgebers stehen und auch für dessen Stellvertretung berechtigt sind. Die Voraussetzungen fassen also 2 Elemente um, einerseits das hierarchische Verhältnis, andererseits das Recht zur Stellvertretung.

In erster Linie ist der Arbeitsbereich des Arbeitnehmers relevant und ob er mit seinen Entscheidungen eine bedeutende Einfluss auf den Betrieb des Arbeitgebers hat, sowie seine Rolle in der Leitung des Arbeitgebers.

3. Lohngrenze

Außer der in § 208 Abs. 1 Mt. bestimmten Fällen gilt man nur Aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung im Arbeitsvertrag jemand als Leitende Angestellte. Dazu muss man in einem bedeutenden Arbeitsbereich tätig sein welches Vertrauen benötigt und einen Lohn bekommen welche das Siebenfache des gesetzlichen Mindestlohns ist (Zwischen 1.130.000 und 1.475.000, – Ft in 2020). Beide (das Arbeitsbereich und der Lohn) sind simultan notwendig.

4. Wichtige Normen

Der Arbeitsvertrag des Leiters kann von den meisten Bestimmungen der Mt. abweichen. Ausnahmen sind Bestimmungen ausgeführt in § 209 Abs. (2) Mt. mit Hinsicht auf Bereichen wie zum Beispiel Gesundheit und Familiengründung.

Der Leiter darf kein weiteres Rechtsverhältnis zur Arbeitsverrichtung errichten.  Der Leiter darf – mit Ausnahme des Aktienerwerbs einer offenen Aktiengesellschaft – keine Beteiligung an einer anderen Wirtschaftsorganisation erwerben, welche die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit wie sein Arbeitgeber betreibt oder mit dem Arbeitgeber in einer regelmäßigen Wirtschaftsbeziehung steht, darf im eigenen Namen oder zu seinen Gunsten kein Geschäft abschließen, das in das Tätigkeitsprofil des Arbeitgebers fällt, bzw. muss anmelden, wenn sein Angehöriger Mitglied einer Wirtschaftsgesellschaft ist, welche die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit wie sein Arbeitgeber betreibt oder die mit dem Arbeitgeber in einer regelmäßigen Wirtschaftsbeziehung steht, oder als Leiter bei einem eine solche Tätigkeit betreibenden Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis zur Arbeitsverrichtung errichtet hat.

Weiteren Bestimmungen sind zum Beispiel, dass der Geltungsbereich des Kollektivvertrags sich nicht auf den Leiter erstreckt. Es ist auch wichtig zu betonen, dass der Leiter bei einer fahrlässigen Schädigung für den gesamten Schaden haftet.

5. Speziale Bestimmungen bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann nur im gegenseitigen Einvernehmen, durch Kündigung, oder durch fristlose Kündigung aufgelöst werden. Der Grund der Auflösung muss aus der Begründung klar hervorgehen. Die Mt. regelt die Kündigungszeiten und bestimmt auch Kündigungsverbote, von welchen man (da diese im II. Teil des Gesetzes geregelt sind) im Arbeitsvertrag abweichen kann, falls man eine Leitende Angestellte beschäftigt. Im Folgenden detaillieren wir die möglichen Abweichungen bei einer Leitende Angestellte.

6. Kündigungsverbote

Während des zur Betreuung des Kindes in Anspruch genommenen unbezahlten Urlaubs gibt es bei einem Leiter kein Kündigungsverbot. Man darf aber das Arbeitsverhältnis weiterhin nicht gekündigt werden während der Zeit der Schwangerschaft, Schwangerschaftsurlaub und mit einem Humanreproduktionsverfahren zusammenhängenden Behandlung der Frau (höchstens 6 Monaten).

7. Begründungspflicht

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei einer Leitende Angestellte die Kündigung nicht begründen. Das bedeutet, dass man nicht nur das Verhalten des Arbeitnehmers (in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis bzw. mit seinen Fähigkeiten) oder die Tätigkeit des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund sein kann, sondern auch ausschließlich die bei der Person des Arbeitgebers eingetretene Änderung. Normalerweise wäre das bei einem Arbeitnehmer nicht möglich.

8. Beginn der Kündigungsfrist

In die Kündigungsfrist wird der Zeit der Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit, wegen Pflege eines kranken Kindes und des unbezahlten Urlaubs zur häuslichen Betreuung eines Angehörigen nicht eingerechnet.

9. Fristlose Kündigung

Das Recht der fristlosen Kündigung kann gegenüber dem Leiter innerhalb von drei Jahren nach dem Eintreten des als seine Grundlage dienenden Grundes bzw. beim Begehen einer Straftat bis zur Verjährung der Strafbarkeit ausgeübt werden.

10. Entgelt im Fall eines Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens

Von der dem Leiter angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Entlohnung muss der Arbeitgeber bei ihrer Fälligkeit höchstens eine dem Abwesenheitsgeld von sechs Monaten entsprechende Summe zahlen, wenn die Abgabe der Auflösungserklärung nach Beginn eines Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens erfolgt

Fragen bezüglich des ungarischen Arbeitsrechts oder Wirtschaftsrechts? Unsere Anwaltskanzlei in Budapest steht gern zu Ihrer Verfügung.

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd; Budapest) / Schwartz Dániel

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