Haftung für Umweltschäden in Ungarn

1. Allgemeines

Die Haftung von Umweltschäden oder einer Umweltgefährdung ist in § 102 Gesetz LIII

über allgemeine Vorschriften für den Schutz der Umwelt geregelt (ungarisch: 1995. évi LIII. törvény a környezet védelmének általános szabályairól) oder im ungarischen Strafgesetzbuch unter dem Kapitel 23 geregelt. Die strafrechtliche Haftung in Form einer Geld- oder Freiheitsstrafe stellt die letzte Möglichkeit (ultima ratio) dar und wird daher vom Staat nur in besonders schwerwiegenden Handlungen gegen Umwelt angewandt.

2. Verwaltungsrechtliche Haftung nach dem ungarischen Umweltschutzgesetz

a, Geltungsbereich und geschützte Rechtsgüter

Die verwaltungsrechtliche Haftung von Umweltschäden oder Umweltgefährdungen ist in den § 102 bis § 102 (c) Gesetz LIII zum Schutz der Umwelt (im folgenden Umweltschutzgesetz genannt) geregelt.

Das Umweltschutzgesetz gilt in allen Bereichen der lebenden Organismen, der unbelebten Elemente der Umwelt sowie der natürlichen und menschlich gestalteten Umwelt gem. § 2 Umweltschutzgesetz. Die Umwelt sind die Elemente der Umwelt ihre Systeme, Prozesse und Struktur. Die Umweltelemente sind Boden, Luft, Wasser, lebende Organismen und die vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihre Bestandteile.

Das Umweltgesetz erfasst alle Handlungen, die die Umwelt nutzen, verschmutzen, gefährden oder zerstören.

Eine Nutzung der Umwelt ist eine Tätigkeit, die eine Belastung oder einen Druck auf die Umwelt oder ein Element davon ausübt.

Das Gesetz gilt Gesetz für alle natürlichen oder juristischen Personen und Personen ohne Rechtspersönlichkeit. Personen, die solche Handlungen ausüben werden im Folgenden „Umweltnutzer“ genannt. Eine Haftung kann auch dadurch begründet werden, dass die Person Rechte oder Pflichten in Bezug auf die Umwelt hat.

b, Verletzungshandlung gem. § 102 Umweltschutzgesetz

Umweltschädigendes Verhalten ist jede eine Handlung oder Unterlassung, die die Umwelt schädigt. Ein Umweltgefährdung ist eine unmittelbar drohende Gefahr von Umweltschäden.

Ein Umweltschaden ist eine direkte oder indirekte, messbare, erhebliche nachteilige Veränderung der Umwelt oder eines Umweltbestandteils oder eine direkte oder indirekte, messbare, erhebliche Beeinträchtigung einer von einem Umweltbestandteil erbrachten Dienstleistung. Eine Dienstleistung ist eine Funktion eines Umweltelements zum Nutzen eines anderen Umweltelements oder von einem Umweltelement erbrachte Dienstleistung: eine Funktion eines Umweltelements zum Nutzen eines anderen Umweltelements oder der Gesellschaft.

c, Haftung für Umweltschäden oder Gefährdungen gem. § 102 Umweltschutzgesetz

Die Haftung für Umweltschäden oder Gefährdungen wird bis zum Beweis des Gegenteils von dem Eigentümer und dem Nutzer des Grundstücks, auf dem der Umweltschaden oder die Umweltgefährdung verursacht wurde, gesamtschuldnerisch getragen.

Der Eigentümer ist von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit, wenn er den tatsächlichen Nutzer des Grundstücks benennt und zweifelsfrei beweist, dass er nicht haftet. Der Besitzer einer nicht ortsfesten (mobilen) Verschmutzungsquelle haftet ebenfalls gesamtschuldnerisch und kann sich nach den gleichen Voraussetzungen wie der Eigentümer des Grundstücks von der Haftung befreien. Auf Grundlage des in § 102 Umweltschutzgesetzes beschriebenen Verursacherprinzips kann der Grundstückseigentümer auch von der Haftung befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass der Umweltschaden von einer anderen Person verursacht worden ist. Kann der Eigentümer weder die Haftung des tatsächlichen Benutzers noch eine andere Stelle benennen und beweisen, dass er nicht haftet, dann haftet der Grundstücks-eigentümer.

Die Gesellschafter und leitenden Angestellten (Geschäftsführer), die einen Beschluss/eine Maßnahme unterstützt haben, von der sie wussten oder bei vernünftiger Sorgfalt hätten wissen müssen, dass ihre Durchführung Umweltschäden verursachen würde, haften im Falle der Beendigung der Geschäftsverbindung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch die Haftung des Unternehmens für Abhilfe und Schadensersatz, die das Unternehmen nicht erfüllt hat.

Ausgenommen von der Haftung sind die Gesellschafter/Aktionäre und Geschäftsführer, die an dem Verfahren der Beschlussfassung/Maßnahme nicht teilgenommen oder dagegen gestimmt oder Widerspruch gegen die Maßnahme eingelegt haben gem. § 102 (5) Umweltschutzgesetz.

d, Schadensersatzpflicht

Die Person, die für die Verursachung des Umweltschadens verantwortlich ist, muss für die entstandenen Schäden Abhilfe schaffen. Grundsätzlich gilt, dass die Person, die für den Schaden verantwortlich ist, Sanierungsmaßnahmen treffen muss, um den Ausgangszustand herzustellen.

Ist der Ausgangszustand nicht mehr wiederherzustellen, ist eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Dabei müssen die beschädigten Ressourcen ersetzt werden oder der Geschätzte Geldwert erbracht werden.

Eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde über Feststellung des Umweltschadens führt zum Weiterveräußerungsverbot des Grundstücks. Das Veräußerungsverbot kann aus dem Grundbuch gelöscht werden, wenn der Schuldner die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat gem. § 102 (b) Umweltschutzgesetzt.

Die Behörden können für Maßnahmen, welche sie zur Behebung des Umweltschadens durchführen bis zu 5 Jahre nach Durchführung der Maßnahme, die Kosten vom Verursacher zurückfordern § 102 (b) V Umweltschutzgesetzt.

Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten rechtswidrig ist, können die Gerichte von den verwaltungsrechtlichen Grenzen zu Emissionswerten abweichen. Das bedeutet, dass die, wenn die Nutzung von Eigentum, die den emissionsrechtlichen Grenzen entspricht, aus zivilrechtlicher Sicht rechtswidrig ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Nutzer einen zivilrechtlich rechtswidrigen Schaden bei dem Eigentümer des Grundstücks verursacht hat. Zwischen der Tätigkeit des Betreibers und dem Schaden des Antragstellers muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Wenn eine Behörde eine Lizenz für die umweltverschmutzende Tätigkeit ausgestellt hat, können die Behörde und der Betreiber haftbar gemacht werden gem. § 102 (b) Umweltschutzgesetz.

e, Näheres zum Bußgeld

Das Umweltbußgeld ist zusätzlich zur Umweltnutzungsgebühr und zur Umweltbelastungsgebühr zu entrichten gem. § 106 II Umweltschutzgesetz.

Gem. § 107 Umweltschutzgesetz befreien Bußgelder für Umweltschäden den Täter nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortung, seiner Haftung für Schäden oder seiner Verpflichtung, die natürliche oder frühere Umwelt einzuschränken, auszusetzen, zu verbieten oder einen angemessenen Schutz zu gewährleisten oder wiederherzustellen.

3. Strafrechtliche Sanktionen

Die Straftaten gegen die Umwelt und die Natur sind in Kapitel 23 des ungarischen Strafgesetzbuchs geregelt. Das ungarische Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen der Umweltschädigungen gem. § 241 UStGB, Schädigungen einer natürlichen Umwelt § 242 UStG, Verstößen gegen Abfallbewirtschaftungsvorschriften und Schädigungen von Natura 2000 Gebieten. Außerdem enthält auch das Ordnungswidrigkeitengesetz Bestimmungen zum Schutz der Umwelt. Die strafrechtlichen Sanktionen sind in jedem Fall ultima ratio.

Nach § 241 I UStGB ist danach die Umweltverschmutzung strafbar der Erde, des Wassers, des Biotops (Flora und Fauna) und deren Bestandteile vorliegt. Weiterhin muss diese Umweltverschmutzung zu einer Gefährdung der Umwelt, reparablen Beschädigungen oder irreparablen Beschädigung des Schutzgutes geführt haben.

Es sollen nur diejenigen Umweltverschmutzungen erfasst, sein die gegen gesetzliche Emissionsrichtlinien verstoßen oder den Bescheid der zuständigen Behörde.

Das Strafmaß beträgt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 8 Jahre.

Ferdinand Pannu / dr. Dobos István Rechtsanwalt

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