Die Haftung des Geschäftsführers für die Schulden der Gesellschaft aufgrund des Gesetzes über das Insolvenzverfahren und des Bürgerlichen Gesetzbuches
Laut der Vorschriften des Gesetzes über das Insolvenzverfahren kann der Gläubiger während des Konkursverfahrens mit einer Klage beantragen, das Gericht feststellen zu lassen, dass die Personen, die in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt des Konkursbeginns Leiter der Wirtschaftsorganisation waren, nach dem Eintreten einer Lage, in der eine Insolvenz drohte, ihre Aufgaben bei der Geschäftsführung nicht unter Berücksichtigung der Priorität der Gläubigerinteressen versehen haben, und dass dadurch das Vermögen der…