Geltendmachung einer ausländischen Forderung in Ungarn im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
Für die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils in einem EU-Mitgliedstaat (also auch in Ungarn) sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen maßgebend.
Der Europäische Vollstreckungstitel ist eine Bestätigung, die den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen ermöglicht und sicherstellt, dass diese in einem anderen Mitgliedstaat ohne Zwischenverfahren automatisch anerkannt und vollstreckt werden.
Gemäß Artikel 20. der Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, in diesem Fall also das Recht von Ungarn. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
Der Gläubiger ist verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes zu übermitteln:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, und
b) eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, und
c) gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Die Regeln des Vollstreckungsverfahrens von Ungarn sind im Gesetz Nr. LIII. von 1994 verankert. Gemäß § 16 Punkt g): Ein Vollstreckungsblatt wird ausgestellt auf Grund eines als europäischer Vollstreckungstitel laut Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Weiteren: Verordnung (EG) Nr. 805/2004) beglaubigten ausländischen Beschlusses (gerichtlicher Vergleich) von dem laut dem Wohnsitz oder Firmensitz des Schuldners – in Ermangelung dessen laut dem Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners und bei einer Zweigniederlassung bzw. direkten Handelsrepräsentanz eines Unternehmens mit ausländischem Sitz in Ungarn laut dem Ort der Zweigniederlassung bzw. Repräsentanz – am Sitz des Gerichtshofes tätigen Kreisgericht, in Budapest vom Zentralen Bezirksgericht Buda. Aufgrund des europäischen Vollstreckungstitels wird das zuständige Gericht ein sogenanntes Vollstreckungsblatt ausstellen.
In dem ungarischen Vollstreckungsverfahren werden die Kosten der Vollstreckung von dem Antragsteller vorgestreckt, aber von dem Schuldner getragen. Solche Kosten sind z.B. die Gebühr des Verfahrens (es beträgt 1 %, aber min. 5000 max. 350. 000. HUF), der Lohn des Gutachters oder die Kosten einer eventuellen Auktion usw.
Aufgrund der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bei dem zuständigen ungarischen Gericht die Ausstellung eines Vollstreckungsblattes beantragt werden kann und danach läuft das Verfahren aufgrund der ungarischen Vollstreckungsregeln.
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