Erwerb einer Immobilie in Ungarn – Fernidentifizierung

Der Erwerb von Immobilien in Ungarn war für Ausländer lange Zeit ein zeitaufwändiger Prozess. Der Grund dafür war, dass für den Abschluss eines Kaufvertrags mit Gegenzeichnung durch einen Rechtsanwalt eine Identifizierung des Mandanten erforderlich war, die nur persönlich erfolgen konnte.

I. Wenn also beispielsweise ein deutscher oder österreichischer Staatsbürger in Ungarn einen von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Vertrag über den Verkauf einer Immobilie abschließen wollte, war er verpflichtet, zum Abschluss des Vertrags nach Ungarn zu reisen. Daneben waren früher im Falle einer ausländischen Unterschrift die offizielle Überbeglaubigung einer ungarischen Auslandsvertretung oder die Beglaubigungsklausel der Unterschrift eines ausländischen Notars sowie eine Apostille und dessen OFFI-Übersetzung für den Kauf/Verkauf der Immobilie erforderlich.

In jüngster Zeit hat es die COVID-19-Pandemie jedoch erstmals ermöglicht, den Mandanten online zu identifizieren. Damit ist das letzte Hindernis für die zunehmende Nutzung der Online-Vertragsverwaltung für Immobilienkaufverträge beseitigt.

II. Warum aber ist die Gegenzeichnung durch einen Rechtsanwalt und damit eine zwingende Mandantenidentifikation notwendig?

Wenn ein Dokument die Gegenzeichnung eines Rechtsanwalts trägt, wird bestätigt, dass

  • das Dokument von einem Rechtsanwalt verfasst wurde;
  • der Inhalt des Dokuments mit dem Gesetz übereinstimmt;
  • der Rechtsanwalt die Identität der Unterzeichner festgestellt hat;
  • das Dokument von den Parteien vor dem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde oder dass sie die Unterschrift auf dem Dokument als ihre eigene anerkennen.

Um die beiden letztgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, ist es nach geltendem Recht unerlässlich, dass der Mandant und der Rechtsanwalt in irgendeiner Form persönlich in Kontakt stehen. Der persönliche Kontakt kann nun auch über eine von der ungarischen Rechtsanwaltskammer geprüfte Internet-Telekommunikationsanwendung hergestellt werden, nämlich über Skype.

III. Die Online-Gegenzeichnung besteht aus mehreren Schritten. Die erste davon ist in allen Fällen die Fernidentifizierung, die aus den folgenden Schritten besteht:

  • Der Mandant muss ausdrücklich erklären, dass er mit der Aufnahme einverstanden ist.
  • Die Ausweispapiere müssen vor der Kamera vorgezeigt werden.
  • Der Mandant muss seinen persönlichen Daten während der Aufnahme laut vorlesen.
  • Der Mandant muss angeben, ob er oder ein naher Verwandter als eine prominente Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gilt.

Danach wird die Fernunterzeichnung erstellt:

  • Der erste Schritt der Fernunterzeichnung besteht darin, dass der Rechtsanwalt den Inhalt des Dokuments erläutert.
  • Der Mandant muss dann erklären, dass der Inhalt des Dokuments mit seinem Willen übereinstimmt.
  • Danach kann die Unterschrift erfolgen, natürlich während der aufgezeichneten Skype-Aufnahme. Abgesehen davon, dass die Unterschrift nicht persönlich, sondern online geleistet wird, muss die Unterschrift genauso geschehen, wie bei der persönlichen Unterzeichnung eines Vertrags.

IV. Darüber hinaus ist die Fernbestätigung auch als Alternative zur Fernunterzeichnung verfügbar. Das Verfahren ist wie folgt:

  • Der Mandant erhält die zu unterschreibenden Dokumente per E-Mail.
  • Die Dokumente werden per Post an den Rechtsanwalt geschickt, der die Online-Gegenzeichnung vornimmt.
  • Der Rechtsanwalt ruft den Mandanten über Skype an und führt nach der Fernidentifizierung die Fernbestätigung durch.

V. Der Unterschied zur Fernunterzeichnung besteht darin, dass der online gegenzeichnende Rechtsanwalt die unterzeichneten Dokumente in die Kamera hält und dem Mandanten fragt, ob die Unterschrift auf dem Dokument seine eigene ist. Dies ist also eine noch einfachere Lösung als die Fernunterzeichnung.

Haben Sie Fragen zum Online-Vertragsabschluss? Kontaktieren Sie unser Kanzlei!

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd / Rechtsanwalt; Budapest) / dr. Schwartz Dániel

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