Erbrecht in Ungarn – Europäische Nachlasszeugnis

Der Beitritt Ungarns zur Europäischen Union hat seinen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sich frei und ohne Einschränkungen in anderen EU-Ländern zu bewegen, zu arbeiten und niederzulassen. Mit der zunehmenden Auswanderung von Arbeitnehmern stellt sich jedoch immer häufiger die Frage, wie in Ungarn lebende Angehörige im Falle eines Todesfalls im Ausland auf den Nachlass ihres Verwandten zugreifen können, und zwar möglichst ohne komplizierte und langwierige bürokratische Verfahren.

Um dieser Situation zu begegnen, hat die EU unter anderem mit der Verordnung 650/2012/EU das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das die Überprüfung des Status von Erben in grenzüberschreitenden Erbfällen erleichtern soll.

Die Behörden, die sich mit Nachlassangelegenheiten befassen, sind von Land zu Land unterschiedlich. Während diese Behörde in Ungarn der Notar ist, sind es in Deutschland zum Beispiel die Amtsgerichte. Diese Behörden wenden in Erbsachen in der Regel das nationale Recht des EU-Landes an, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Möglicherweise müssen Sie jedoch gegenüber einer Behörde oder Bank in einem anderen EU-Land nachweisen, dass Sie der Erbe der verstorbenen Person sind.

Beispiel:

Peti ist aus Ungarn weggezogen, um in Deutschland zu arbeiten, aber seine Frau Kitti und ihre Kinder blieben in Budapest. Als die Familie von Petis Tod erfuhr, reiste Kitti nach Deutschland, um auf das Bankkonto ihres Mannes zuzugreifen. Die Bank verlangte jedoch von Kitti einen offiziellen Nachweis, dass sie Petis Erbin ist und über das Konto ihres verstorbenen Mannes verfügen kann.

In diesem Fall kann die für Erbsachen zuständige Behörde des betreffenden Staates dem Erben ein nationales Dokument, d.h. einen deutschen Erbschein, ausstellen. Diese nationalen Bescheinigungen haben jedoch den Nachteil, dass sie je nach EU-Land, in dem sie ausgestellt wurden, unterschiedliche Rechtswirkungen haben, was die Anerkennung der Rechte des Erben in anderen EU-Ländern erheblich verzögern kann, wenn Peti beispielsweise auch in Ungarn oder in einem anderen EU-Land Vermögen besaß. Um dieser Situation zu begegnen, wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das in der gesamten EU die gleiche Rechtswirkung hat, unabhängig davon, in welchem Land es ausgestellt wurde. Dieses Zertifikat wird daher in allen EU-Ländern anerkannt und erfordert kein gesondertes Verfahren, sobald es ausgestellt ist.

Wenn die Erben also ein Europäisches Nachlasszeugnis bei der Behörde des für den Nachlass zuständigen EU-Landes beantragen, können sie nun ihren Status in der gesamten EU nachweisen, wenn der Verstorbene in mehreren EU-Ländern Vermögenswerte wie Immobilien oder Bankkonten besaß.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Europäische Nachlasszeugnis für Erben bestimmt ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Status geltend machen oder ihre Rechte ausüben müssen. Entspricht der Antrag den inhaltlichen Anforderungen, ist die ausstellende Behörde verpflichtet, das Nachlasszeugnis auszustellen. Der Antrag muss auf einem Standardformular gestellt werden, das in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich ist, da das Nachlasszeugnis, wie bereits erwähnt, in allen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren, ohne Anerkennung oder Beglaubigung Rechtswirkung hat.

Unsere Kanzlei verfügt über relevante Erfahrung bei der Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Abwicklung des Verfahrens. Wenn Sie Unterstützung bei Ihrer grenzüberschreitenden Erbschaft benötigen, wenden Sie sich bitte an uns.

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd / Rechtsanwalt; Budapest) / dr. Schwartz Dániel

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