Drei attraktive Fakten Über das ungarische Rechtssystem – Steuersachen und Projekt Balaton

In den letzten Jahren hat sich Ungarn zu einem beliebten Ziel für ausländische Investoren, insbesondere für westeuropäische Investoren und Wirtschaftsbeteiligte, entwickelt, was vor allem auf die äußerst günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. In diesem Artikel erläutern wir die Grundzüge der ungarischen Körperschafts- und Einkommensbesteuerung, gefolgt von den wichtigsten Aspekten des Immobilienerwerbs.

1. Die Besteuerung von Unternehmen

In Ungarn wird die Besteuerung von Unternehmen durch das Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftssteuer und die Dividendensteuer geregelt.

Wirtschaftseinheiten (einschließlich Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften und Kommanditgesellschaften, sowie lokale Niederlassungen ausländischer Unternehmen) – mit Ausnahme der Privatunternehmer – unterliegen der Körperschaftsteuer.

Sowohl für in-, als auch für ausländische Unternehmen, ist die Bemessungsgrundlage das Ergebnis vor Steuern modifiziert mit den vom Körperschaftssteuergesetz bestimmten Elementen, so wie z.B.

– Verlustvortrag; Rückstellungen und Abschreibungen; Dividende; erhaltene Lizenzgebühre; Kosten und Aufwendungen, die nicht im Interesse der Geschäftstätigkeit stehen usw.

Die Körperschaftssteuer in Ungarn beträgt 9% der positiven Bemessungsgrundlage, die durch die Inanspruchnahme von Steuererleichterungen weiter reduziert werden kann. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Investitionsermäßigung, regionale und andere Ermäßigungen, Ermäßigung für kleine und mittlere Unternehmen und Entwicklungsermäßigungen, die in verschiedene Unterkategorien unterteilt werden können. Generell ist anzumerken, dass die Körperschaftssteuerermäßigung von der berechneten Steuer abgezogen wird, d.h. es handelt sich nicht um eine Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage. In diesem Fall ist die Steuererleichterung als ein Verzicht des Staates auf einen Teil der ihm zustehenden Einnahmen zu verstehen, wodurch bestimmte Tätigkeiten subventioniert werden.

Dementsprechend hat Ungarn den niedrigsten Steuersatz in der EU. Die Regierung hat sie in 2017 bewusst von 19 % auf 9 % gesenkt, um das Land für ausländisches Kapital attraktiver zu machen, die Wirtschaft anzukurbeln und kleine und mittlere Unternehmen zu stärken.

2. Die Besteuerung von Privatpersonen

In Ungarn wird die Besteuerung von Privatpersonen durch das Gesetz Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer geregelt.

Die Einwohner von Ungarn werden auf ihr weltweites Einkommen (unbeschränkte Steuerpflicht) besteuert, während Ausländer nur auf ihres aus Ungarn stammende Einkommen oder das Einkommen, auf das im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens Steuer erhoben werden kann (beschränkte Steuerpflicht). Das ausländische Einkommen kann besteuert werden, auch wenn es nicht nach Ungarn transferiert wird. Nach ungarischem Recht werden ungarische Staatsangehörigen als Steuersubjekte bezeichnet. Ein Ausländer ist steuerlich ansässig, wenn er / sie ständigen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat, oder wenn den Mittelpunkt seiner / ihrer Lebensinteressen in Ungarn ist. Aufenthaltsstatus kann auch durch die Bedingungen eines Doppelbesteuerungsvertrages beeinflusst werden.

Die Einkommenssteuer basiert auf dem Gesamteinkommen der natürlichen Person (vom Arbeitgeber erhaltenes Gehalt, Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien, Unternehmereinkünfte und andere unabhängige Einkünfte), einschließlich der vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuer.

In den meisten Ländern steigt der Einkommensteuersatz progressiv an, in Ungarn ist der Einkommensteuersatz für alle Einkommensklassen gleich. Der Steuersatz beträgt 15% der Bemessungsgrundlage. Der persönliche Einkommensteuersatz kann für Personen, die Anspruch auf verschiedene Vergünstigungen haben, gesenkt werden. Die folgenden Steuererleichterungen sind möglich:

    – Einkommensteuerbefreiung für Mütter mit vier oder mehr Kindern

    – Zulage für erste Ehegatten

    – Familienzulage und Familienbeitragszulage

    – Einkommensteuerbefreiung für unter 25-Jährige (in Kraft ab 1. Januar 2022).

3. Projekt Balaton

In den letzten Jahren hat die Regierung ein umfassendes Entwicklungsprogramm in Höhe von mehr als 300 Milliarden Forint aus EU- und nationalen Mitteln zur Wiederbelebung der Plattensee-Region angekündigt. Diese Entwicklungen umfassen die Bereiche Tourismusentwicklung, Wirtschaft und Innovation, Wasserqualität und -sicherheit, Verkehr und Raumentwicklung sowie den Arbeitsmarkt, die alle auf den langfristigen Wohlstand der Region ausgerichtet sind. Dementsprechend ist auch die ausländische Nachfrage nach Immobilien am Plattensee deutlich gestiegen.

Der Erwerb von nicht-landwirtschaftlich nutzbaren Flächen ist für Unionsbürger sowie in einem EU-Mitgliedsstaat eingetragenen juristischen Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit unter gleichen Bedingungen wie inländischen Personen – ohne Genehmigung – erlaubt.

Sollte der Kauf einer Immobilie in Ungarn über einen Bevollmächtigten abgewickelt werden, so wird eine Vollmacht benötigt, die von ungarischen Behörden akzeptiert wird.

Erst mit Eintragung ins Grundbuch erhält der Käufer das Eigentumsrecht an einer Immobilie. Voraussetzung dazu ist die notarielle Beurkundung des Vertrags oder die Gegenzeichnung durch einen Rechtsanwalt. Der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages gestellt werden, andernfalls droht eine Versäumnisbuße. Für die Eintragung fällt eine Gebühr von 6.600 Forint pro Immobilie an.

In der Regel erfolgt die Eintragung innerhalb von drei bis vier Wochen nach Antragstellung.

Wird der Antrag durch einen Ausländer gestellt, der über keinen Wohnsitz in Ungarn verfügt, so wird zwingend eine Zustellungsbevollmächtigung in Ungarn benötigt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Wirtschaftsführung einer ungarischen Gesellschaft oder rechtliche Unterstützung bei einem Immobilienkauf und so einen Anwalt in Ungarn benötigen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden!

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd / Rechtsanwalt; Budapest) / dr. Schwartz Dániel

E-mail: dobos@doboslegal.eu
Tel.:+3630 3088151