Worauf muss eine ausländische Wirtschaftsgesellschaft achten wenn diese mit einer ungarischen Firma einen Vertrag abschließt?

Anhand der Statistiken der Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer ist es eindeutig, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Ungarn in den letzten Jahrzehnten sehr stark geworden sind.

Von 2000 bis 2014 sind die Einfuhren zwischen den beiden Ländern von etwa 10.000 Millionen Euro auf etwa 19.000 Millionen Euro, die Ausfuhren von 10.000 Millionen Euro auf 22.000 Millionen Euro gestiegen (Quelle: ahkungarn.hu).Die Deutsche Direktinvestitionen in Ungarn gestalten sich heutzutage auch sehr günstig: Von 2008 bis 2013 wurde das deutsche Kapital in Ungarn von 14.000 auf 18.000 Millionen Euro erhöht. (Quelle: ahkungarn.hu) Diese Daten beweisen, dass die Anwesenheit der deutschen Gesellschaften auf dem ungarischen Wirtschaftsmarkt sehr bedeutend ist.

I. Die Eigenschaften des ungarischen Marktes:

Heutzutage verfügt das Wirtschaftsrecht von Ungarn über sehr viele Vorteile. Der bedeutendste davon ist das moderne Regelungsumfeld des Rechtsgebietes: das Gesellschaftsrecht ist seit 2014 im Buch 3 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches von Ungarn geregelt.
Wir können aber als einen Nachteil bezeichnen, dass es sich sehr wenige finanzkräftige Gesellschaften in dem ungarischen wirtschaftlichen Leben befinden, deshalb sind die meisten ungarischen Firmen kein „guter Schuldner“. Es bedeutet, dass es sehr unsicher ist, ob unserer Forderungen nachgekommen werden. Dazu kommen noch die ziemlich langen gerichtlichen Verfahren. Diese Prozesse dauern nicht einmal so lang, dass es am Ende des Verfahrens überhaupt keine GmbH mehr gibt, gegenüber wir unseren Anspruch geltend machen könnten. Obwohl einige Lösungen zum Durchbruch der beschränkten Haftung der Gesellschafter und des Geschäftsführers natürlich existieren, meistens bedeuten diese auch sehr zeitaufwendige Verfahren.

II. Mögliche Lösungen

Natürlich stehen uns aber zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um die obenerwähnten Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine solche Lösung kann sein, wenn wir in dem Vertrag ziemlich kurze Zahlungsfristen bezüglich der ungarischen Firma bestimmen. Wir können aber auch verschiedene Vertragsarantien verwenden, wie zum Bespiel die Vetragsstrafe, die Kaution oder die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Laut des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann sich der Schuldner für den Fall, dass er aus einem Grund den Vertrag verletzt, für den er verantwortlich ist, zur Zahlung einer Geldsumme verpflichten: diese Geldsumme wird als Vertragsstrafe bezeichnet. Der wichtigste Vorteil dieser Garantie ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch auf Vertragsstrafe unabhängig davon geltend machen kann, ob er durch die Vertragsverletzung einen Schaden hat. Es ist auch günstig, dass der Gläubiger neben der Vertragsstrafe auch seine die Vertragsstrafe übersteigenden Schäden geltend machen kann. Die Geltendmachung des Anspruchs auf die Vertragsstrafe ist aber nicht obligatorisch. Gemäß Buch 6 § 187 Abs. (4) kann der Gläubiger auch dann die Erstattung seiner durch die Vertragsverletzung verursachten Schäden fordern, wenn er seinen Anspruch auf Vertragsstrafe nicht geltend gemacht hat.
Ein Kautionsrecht kann sowohl an Geld, als auch an dematerialisierten Wertpapieren, an Zahlungskontoforderungen und auch an einem anderen Vermögensgegenstand bestellt werden. Die Beitreibung der Forderung ist im Falle eines Kautionsrechts sehr einfach: der Pfandgläubiger kann bei der Eröffnung seines Befriedigungsrechts mit einer einseitigen Erklärung das Eigentumsrecht des Pfandobjekts erwerben, natürlich aber nur in Höhe der gesicherten Forderung.
Der Unterschied zwischen die Bürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft ist, dass der Bürge die Erfüllung so lange verweigern kann, bis der Gläubiger nachweist, dass er versucht hat, die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner beizutreiben, was jedoch in einer angemessenen Frist zu keinem Ergebnis geführt hat. Im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann aber der Bürge auf diese Vorschrift nicht berufen. Die Bürgschaftserklärung des Geschäftsführers ist also ein entsprechendes Mittel, seine beschränkte Haftung durchzubrechen.

III. Das Hypothekenrecht

Eine andere Lösung kann die Eintragung eines Hypothekenrechts ins Grundbuch sein, wenn die ungarische Gesellschaft über eine Immobilie verfügt, die damit belastet werden kann. Der Gläubiger des Hypothekenrechts verfügt über mehrere Rechten, die die Befriedigung seiner Forderung zusichern. Zum Beispiel ist der Pfandgläubiger berechtigt, das Pfandobjekt zu verkaufen, wenn die Wertminderung des Pfandobjekts die Befriedigung der Forderung gefährdet und es steht keine andere Möglichkeit dem Gläubiger zur Verfügung, die Wertminderung zu vermeiden.
Die Bestellung eines Hypothekenrechts empfehle ich aber nur als eine sekundäre Lösung, denn anhand des ungarischen BGB-s, wenn dasselbe Pfandobjekt sowohl mit einem Kautionsrecht, als auch mit einem Hypothekenrecht belastet wurde, steht dem Gläubiger des Kautionsrechts gegenüber dem Gläubiger des Hypothekenrechts ein Befriedigungsvorzug zu.

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