Vollstreckung einer rechtskräftigen Forderung gegen eine ungarische Gesellschaft
Haben Sie eine nicht erfüllte Forderung gegen eine ungarische Gesellschaft, die schon rechtskräftig ist, gilt für ihre Geltendmachung die Zwangsvollstreckung. Ein solches Vollstreckungsverfahren ist im Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung (im Weiteren: Zwangsvollstreckungsgesetz) verankert.
Nach diesem Gesetz bedarf die Betreibung eines Vollstreckungsverfahrens des erfolglosen Vergehens der Frist, die dem Schuldner für das Nachkommen bestand. Die weitere unentbehrliche Voraussetzung des Erfolgens der Vollstreckung ist das, die zu vollstreckende Urkunde sich um eine Verurteilung zu handeln.
Das Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren wird durch den Vollstreckungsantrag angefangen. Dieser Antrag muss mit Hilfe von speziellen Vordrucken eingereicht werden und wird auf die Ausstellung vollstreckbarer Urkunde gezielt.
Die Unbegründetheit ist die einzige Möglichkeit, die dem Gericht besteht, den Vollstreckungsantrag abzulehnen. Allerdings hat das Gericht keine Befugnis zum Ermessen, als es nur das Bestehen der Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen hat, und falls sie vorliegen, ist das Gericht zur Ausstellung eines Vollstreckungsblatt verpflichtet. Bei der Kontrollierung der Voraussetzungen sollen zwei Fragen bejaht werden: ist sie durch ein Urteil inländischen Gerichts auf eine bestimmte Leistung bestimmten Schuldners gerichtet? Hat die gesetzte Erfüllungsfrist vergangen? Sind sie bejaht, sendet das Gericht das Vollstreckungsblatt einerseits dem Antragsteller anderseits dem sogenannten Gerichtsvollzieher zu.
Die Zwangsvollstreckung
Nach dem Erhalten des Vollstreckungsblattes hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner anzutreffen und dem Schuldner die vollstreckbare Urkunde mit Aufforderung zur Leistung zuzustellen. Kommt der Schuldner der Vollstreckungsforderung nicht nach, trifft der Gerichtsvollzieher Maßnahmen gegen den Schuldner. Diese Maßnahmen, die sich entweder auf das Vermögen oder auf die Person des Schuldners richtet, sind die sogenannte Zwangsvollstreckung.
Vollstreckungsart
Das Zwangsvollstreckungsgesetz unterscheidet zwischen der Vollstreckung einer Geldforderung und den besonderen Vollstreckungsverfahren. Die Vollstreckung der Geldforderung kann durch die Vollstreckung auf Arbeitseinkommen, bewegliches bzw. unbewegliches Vermögen erfolgen. Ferner bestimmt das Zwangsvollstreckungsgesetz die Vollstreckung einer bestimmten Handlung oder Sicherungsmaßnahmen, Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung bzw. einer Vermögenseinziehung letztendlich den vereinfachten Vollstreckungsverkauf des Pfandgegenstandes.
Das Zwangsvollstreckungsgesetz regelt in erster Linie die Vollstreckung in Arbeitseinkommen und sonstige wiederkehrende Leistungen. Daraus folgt, dass die Vollstreckung von Geldforderungen die beliebteVollstreckungsart ist, die unter den Ausländern sehr beliebt ist, wenn sie ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ungarische Gesellschaften anstrengen wollen.
Die Vollstreckung beweglicher Sachen genießt einen Vorrang vor der Vollstreckung in Grundstücken. In der Regel kann der Gerichtsvollzieher die von dem Schuldner besitzenden Sachen pfänden und können die gepfändeten beweglichen Sachen des Schuldners von dem Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Eine Vollstreckung in unbewegliche Sachen kann eingeleitet werden, wenn das Zwangsvollstreckungsrecht des Gläubigers durch das Grundbuchamt eintragen lassen wird. Der Gerichtsvollzieher hat die gepfändeten Sachen innerhalb von 30 Tagen nach der Pfändung einzuleiten. Ausnahme sind darunter die Verwertung von verderblichen Waren und Wertpapiere.
Mehrere Gläubiger
Kennen Sie den sogenannten Teufelskreis? Ein Teufelskreis kann zustande kommen, wenn ein Gläubiger wegen einer Nichterfüllung seines Schuldners selbst ein Schuldner wird. Der Gläubiger wird gegenüber einem oder gegenüber mehreren anderen Gläubigen verschuldet. Das ist der Fall, wenn der Schuldner sich mehrere Forderungen gegenüber verschiedene Gläubiger leisten soll. Dazu schreibt das Gesetz eine Reihenfolge vor. In dieser Reihenfolge stehen die Forderungen wegen Kindesunterhalt und danach andere Unterhaltsforderungen an der ersten Stelle. Danach folgen die Ansprüche auf Arbeitslohn, auf Geldbußen, auf Steuern und Abgaben und schließlich alle anderen Forderungen in der Reihenfolge nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz. Nur wenn die Forderungen einer Gruppe befriedigt sind, erfolgen Auszahlungen für die Forderungen der nächstfolgenden Gruppen. Die weniger dringende Gruppe wird erst befriedigt, wenn die primären Forderungen vollständig nachkommen werden.
Die Anerkennung rechtskräftigen deutschen Titels in Ungarn
Die Anerkennung erfolgt automatisch. Zur Vollstreckung muss der deutsche Titel in Ungarn für vollstreckbar erklären lassen. Ein Rechtsanwalt kann die dazu benötigte Vollstreckungsklausel für den deutschen Titel von dem ungarischen Gericht beantragen. Dadurch wird der deutsche Titel als ungarischer anerkennt. Solange die Vollstreckungsklausel nicht erteilt wurde, kann der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung in der Form von Pfändung, oder Zwangsversteigerung beauftragen.
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