Steuerrechtliche Vorteile einer ungarischen Gesellschaft
Das steuerrechtliche System ist in Ungarn in zwei Ebenen gegliedert: zentrale (z.B.: Körperschaftsteuer, MwSt.) und lokale (z.B.: Gemeindesteuer) Ebene. In den beiden Ebenen ist der Prinzip der sog. Eigenschätzung maßgebend.
In bestimmten Fällen ist aber die ungarische Steuerbehörde, das Nationale Finanz- und Zollamt (NAV) auch berechtigt, Steuern durchzusetzen und einzutreiben.
1. Körperschaftsteuer
Gesetz Nr. LXXXI von 1996 – über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer definiert die Körperschaftsteuerpflicht, Subjekte der Körperschaftsteuer und die Steuerfreiheit. Körperschaftsteuerpflicht ist in Ungarn auf Grund einer Wirtschaftstätigkeit, die auf einen Einkommens- und Vermögenserwerb gerichtet ist oder diesen zur Folge (=unternehmerische Tätigkeit) hat zu erfüllen.
Mit Steuern im Zusammenhang stehende EU-Richtlinien, wie Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind vollständig in das ungarische Rechtsystem implementiert.
2. Subjekte der Körperschaftsteuer
Die Steuerpflicht unterschiedet sich zwischen in- und ausländische Personen. Eine ausländische Person wird als im Inland ansässiger Steuerzahler angesehen, wenn der Ort ihrer Geschäftsführung das Inland ist (Art. 2.§ Abs. (3) des Gesetztes über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer. Unterschied ist, dass ausländische Steuerpflichtiger sind verpflichtet, Steuer auf sein Einkommen aus der an seinem inländischen Standort durchgeführten unternehmerischen Tätigkeit zu zahlen inländische Steuerpflichtiger hingegen müssen Steuer auf ihr Einkommen aus dem Inland und aus dem Ausland gleichermaßen zu zahlen. Für nicht-EU Länder sind spezifische bilaterale Steuerabkommens anzuwenden (Liste aller gültigen bilateralen Verträgen: https://en.nav.gov.hu/taxation/double_taxation_treaties
3. Höhe der Körperschaftsteuer
Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 9 Prozent der positiven Besteuerungsgrundlage, welche einer der niedrigsten Körperschaftsteuerrate unter den EU-Ländern ist. Außer der verlockenden Höhe der Körperschaftsteuer sind Steuerbegünstigungen und die Steuerfreiheit auch beachtenswert.
Stiftungen, Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Wohnungsgenossenschaften, freiwillige Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit, Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Wasserwerke, sowie Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Wasserwerke sind von Steuerzahlung befreit.
Darüber hinaus betreffen speziellen Steuervergünstigungen Investitionen, die Förderung von Filmschöpfungen, kleine und mittlere Unternehmen, Entwicklungen, die Förderung populärer Teamsportarten, die Förderung der Olympiabewerbung, zu Zwecken der Energieeffizienz dienende Investitionen, Live-Musikdarbietungen, sowie die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen.
4. Gewinnminimum
Artikel 6.§ Abs. (7) des Gesetzes über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer bestimmt die Minimum Höhe der bezahlenden Steuer in einer Höhe von 2%. Wenn vom Ergebnis vor Steuern des Steuerzahlers oder seiner Besteuerungsgrundlage der höhere Wert das Ertragsminimum (Gewinnminimum) nicht erreicht, gibt der Steuerzahler nach eigener Wahl in seiner Steuererklärung eine Erklärung ab; oder sieht der Steuerzahler nach eigener Wahl das Ertragsminimum (Gewinnminimum) ohne das durch die bei der ausländischen Niederlassung verrichtete Tätigkeit entstandene Ertragsminimum (Gewinnminimum), das der Niederlassung angerechnet werden kann, als Besteuerungsgrundlage an.
Hätten Sie noch Fragen bezüglich des Steuersystems in Ungarn, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Falls Sie ein Start-up-Unternehmen haben, lesen Sie unseren nächsten Artikel über „KATA-start-up-freundlich Steuer in Ungarn“ durch!
Falls Sie sich für Immobilienrecht, Immobilien in Ungarn interessieren, lesen Sie unsere Artikel über Immobilienkauf in Ungarn – Wichtigste Informationen zum Ablauf eines Kaufvertrags für Immobilie in Ungarn
dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd; Budapest) / dr. Szandra Reim
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