Leitender Angestellter im ungarischen Arbeitsrecht

Als die Menge der deutsch-ungarischen wirtschaftlichen Beziehungen waren schon in der letzten Jahrzenten erheblich und zeigen die Firmengründungen und gesellschaftlichen Verbindungen in Ungarn zwischen den Unternehmer der Länder eine steigende Anzahl, ist es für viele Firmeneigentümer in Frage kommt, wer ein leitender Angestellte in rechtlichem Bezug in Ungarn ist.

Wer ist ein leitender Angestellter in Ungarn?

Nach der Festsetzung § 208 Abs. 1 das Gesetz Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch (im Weiteren: ArbG) sind leitende Angestellte die Leiter des Arbeitgebers sowie die unter ihrer unmittelbaren Leitung stehenden und – teilweise oder ganz – zu ihrer Vertretung berechtigten anderen Arbeitnehmer (im Weiteren zusammen: Leiter).
Der Arbeitsvertrag kann die Anwendung der auf die Leiter bezogenen Bestimmungen
vorschreiben, wenn diese 2 nachfolgenden Voraussetzungen ausgefüllt werden. Einerseits soll der Arbeitnehmer einen für die Tätigkeit des Arbeitgebers besonders bedeutenden oder ausgesprochen vertraulichen Arbeitsbereich besetzt, anderseits soll sein Grundgehalt mindestens siebenmal so viel sein, als der gesetzliche Mindestlohn. Die siebenfache Summe kann als ein zu großer Betrag erscheinen, aber denken wir daran, dass eine Leiter wie ein vertrauensvolles Arbeitskreis erfüllen soll und die betriebsbedingten Geschäftsgeheimnissen, mit denen eine Leiter vertrauensvolles und richtig wegen der Interesse der Firma und dessen Arbeitnehmers umgehen soll. Das kann man als eine Belohnung oder als eine Motivation für die zu ertragende Verantwortung verstehen. Diese Frage war in Ungarn unter Anwälten auch debattiert, wurde aber diese gesetzliche Feststellung als eine erforderliche und gut ausgearbeitete Entscheidung angesehen und zuletzt angenommen.

Sonderregeln für Leiter

Im ArbG gelten Sonderregeln für die Leiter. In sonstigen Fragen, die unter dem §§ 208 ff. Leitender Angestellte nicht geregelt sind, sind die allgemeinen Regelungen des ArbG für die Arbeitnehmer anzuwenden. Das Gesetz zählt die Paragrafen auf, anhand der der Arbeitsvertrag des Leiters von den im Zweiten Teil dieses Gesetzes festgehaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme von Absatz 2 – abweichen kann. Die Ausnahmen in Absatz 2, von deren Festlegungen der Arbeitsvertrag des Leiters nicht abweichen darf, sind die unter bezeichneten:

• die Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsverrichtung für die Dauer der mit einem Humanreproduktionsverfahren zusammenhängenden Behandlung laut Rechtsnorm in einer Gesundheitseinrichtung, sowie für die Dauer einer ärztlichen Pflichtuntersuchung und eine stillende Mutter in den ersten sechs Monaten des Stillens täglich für zweimal eine Stunde und bei Zwillingen für zweimal zwei Stunden bzw. bis zum Ende des neunten Monats täglich für eine Stunde und bei Zwillingen täglich für zwei Stunden,
• Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs und während der mit einem Humanreproduktionsverfahren zusammenhängenden Behandlung der Frau laut Rechtsnorm, doch höchstens in den sechs Monaten nach deren Beginn nicht durch Kündigung auflösen
• Für die Arbeitnehmer, die schwanger sind, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bzw. die allein erziehend ist, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seines Kindes, darf keine Nachtarbeit angeordnet werden.
• Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub nach § 127 ArbG und
• Der Geltungsbereich des Kollektivvertrags erstreckt sich nicht auf den Leiter

Das Kündigungsrecht gegen Leiter

Im Gegensatz zu den allgemeinen Regelungen für die Arbeitnehmer bestimmt die § 210 Abs. 2 ArbG Fristen zur fristlosen Kündigung. Nach dieser Bestimmung kann das Recht der fristlosen Kündigung gegenüber dem Leiter innerhalb von drei Jahren nach dem Eintreten des als seine Grundlage dienenden Grundes bzw. beim Begehen einer Straftat bis zur Verjährung der Strafbarkeit ausgeübt werden.
Kündigt der Arbeitgeber der Leiter, sind die allgemeinen Regelungen der Kündigung des ArbG mit der Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen maßgebend:
• Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während des zur Betreuung des Kindes in Anspruch genommenen unbezahlten Urlaubs durch Kündigung nicht auflösen
• Der Arbeitgeber muss seine Kündigung begründen
• Der Kündigungsgrund kann personenbedingter oder verhaltensbedingte sein
• Das Arbeitsverhältnis eines als Rentner angesehenen Arbeitnehmers kann wegen verhaltensbedingtes Grundes in den fünf Jahren vor Erreichen des Renteneintrittsalters nicht aufgelöst werden
• Sein/Ihr Kind allein erziehende Vater/Mutter bis Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn eines der Elternteile den Mutterschaftsurlaub oder unbezahlten Urlaub zur Betreuung des Kindes nicht in Anspruch nimmt.

Sonstige Fragen zur Leiterposition

Die Arbeitgeber müssen im Falle eines Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens vor der Augen halten, dass als die Abgabe der Auflösungserklärung nach dem Beginn des o.b. Verfahrens erfolgt, muss der Arbeitgeber höchstens eine dem Abwesenheitsgeld von sechs Monaten entsprechende Summe zahlen. Auch bringt die Stellung des Arbeitnehmers in leitender Stellung das Verbot der Folgebeschäftigung oder des Beteiligungserwerbs bei konkurrierenden Gesellschaften mit sich. Bei der Knüpfung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über ein Wettbewerbsverbot für 3 Jahre lang nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bestehen die wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber wegen der Konkurrenz.

Ein leitender Angestellter spielt eine einflussreiche Rolle bei einer Gesellschaft, die erscheint bei der Absicht von dem Gesetzgeber durch die Sonderregeln. Die Wichtigkeit der Leiter ist bedeutsam. Eine Leiterposition kann im späteren Alter von hochqualifizierten Personen erreicht werden. Als das nicht nur das Arbeitskreis der Leiter benötigt den Durchblick der Arbeitsprozesse, sondern die Gesellschaft einen Experte im Rechtsverkehr.

Kontaktieren Sie mit uns! Wir haben die entsprechende Sicht auf gesellschaftliche Arbeitsverhältnissen und Arbeitsprozesse sowie auf die Haftung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

dr. Dobos István Rechtsanwalt
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