Haftung und Aufgabe des Aufsichtsrates bei einer Gesellschaft in Ungarn
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Leitung der juristischen Person zu überwachen, um deren Interessen zu wahren. Diese Kontrolle kann natürlich direkt von den Gesellschaftern und Gründern selbst ausgeübt werden. In vielen Fällen können jedoch die große Zahl der Gesellschafter, das geringe prozentuale Interesse an den Tätigkeiten der juristischen Person und der Mangel an Informationen und Kenntnissen es den Mitgliedern und Gründern unmöglich machen, eine direkte Kontrolle auszuüben. Daher sieht das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit vor, ein gesondertes Organ, den Aufsichtsrat, zur Ausübung der Kontrolltätigkeiten einzurichten.
Das ungarische Recht legt die grundlegenden Regeln für Handelsgesellschaften im Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch) fest. In diesem Rahmen legt das Gesetz die Regeln für den Aufsichtsrat auf mehreren Ebenen fest. Die grundlegenden Regeln sind im Kapitel über juristische Personen im Allgemeinen und im Kapitel über Handelsgesellschaften verstreut. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Gesellschaftsformen, wie z. B. die Aktiengesellschaft, gesonderte, spezifische Vorschriften für den Aufsichtsrat. In diesem Artikel werden wir versuchen, uns auf die allgemeinen Regeln für Handelsgesellschaften zu konzentrieren, basierend auf der für GmbHs verwendeten Terminologie.
Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats besteht also darin, die Geschäftsführung der Gesellschaft im Interesse der juristischen Person, für die er verantwortlich ist, zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften gegenüber der juristischen Person für den Schaden, der der juristischen Person durch die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Kontrollpflicht entsteht, nach den Regeln der Haftung für Schäden durch Vertragsverletzung.
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der juristischen Person unter dem Gesichtspunkt, ob die Geschäftsführung ihre Führungstätigkeiten im Einklang mit den Interessen der juristischen Person ausübt. Die Kontrollfunktion ist eine der wichtigsten Funktionen in der Organisation der Gesellschaft. Diese Kontrolle ist nicht nach außen, sondern nach innen gerichtet.
1. Bestimmungen über die Aufgaben und Pflichten
Wie wir es schon erwähnt haben ist die grundlegende Aufgabe des Aufsichtsrates, dass er die Geschäftsführung zur Wahrung der Interessen der juristischen Person kontrolliert. In diesem Rahmen ist es im Gesetz festgelegt, dass die Aufsichtsratsmitglieder an der Arbeit des Aufsichtsrates persönlich teilnehmen müssen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von der Geschäftsführung der juristischen Person unabhängig und dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht angewiesen werden.
Gemäß § 3:27 BGB muss der Aufsichtsrat die Vorlagen, die der Gesellschafterversammlung zu unterbreiten sind, prüfen und seinen mit diesem verbundenen Standpunkt auf der Tagung der Gesellschafterversammlung darlegen. In diesem Zusammenhang darf der Aufsichtsrat die Dokumente, Rechnungslegungsregister und Bücher der Gesellschaft einsehen, von den Personen mit Führungsaufgaben und den Arbeitnehmern der Gesellschaft Auskünfte anfordern, die Zahlungskosten, Kassen, Wertpapier- und Warenbestände sowie Verträge der Gesellschaft prüfen und von einem Sachverständigen prüfen lassen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch den Aufsichtsrat in die Vorbereitung der Beschlüsse der Gesellschafter einbezogen.
Gemäß § 3:111 Absatz 1 BGB hat der Aufsichtsrat auch Teilnahmerechte. An der Tagung der Gesellschafterversammlung können die Aufsichtsratsmitglieder mit Beratungsrecht teilnehmen.
Gemäß § 3:120 BGB hat der Aufsichtsrat bei der Kontrolle der Geschäftsführung weitreichende Befugnisse. Wenn der Aufsichtsrat zu seiner Kontrolltätigkeit Sachverständige in Anspruch nehmen möchte, muss die Geschäftsführung einen diesbezüglichen Antrag des Aufsichtsrates erfüllen. Wenn es bei der Gesellschaft einen Aufsichtsrat gibt, darf die Gesellschafterversammlung nur im Besitz des schriftlichen Berichts des Aufsichtsrates über den Abschluss entscheiden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Aufsichtsrat einen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung hat. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren, damit der Aufsichtsrat den Jahresbericht prüfen und sich dazu äußern konnte, er dies aber nicht getan hat, kann er die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nicht verhindern. Im Übrigen ist der Inhalt des Berichts des Aufsichtsrats für die Entscheidung der Gesellschafterversammlung nicht maßgeblich.
Wenn nach Ansicht des Aufsichtsrates die Tätigkeit der Geschäftsführung gegen eine Rechtsnorm oder das Gesellschaftsvertrag verstößt, im Widerspruch zu Beschlüssen der Gesellschafterversammlung steht oder im Übrigen die Interessen der Gesellschaft verletzt, darf der Aufsichtsrat die Tagung der Gesellschafterversammlung einberufen, um diese Frage zu erörtern und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
2. Bestimmungen über die Haftung
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat kein Rechtssubjekt ist, er besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Der Aufsichtsrat ist lediglich ein internes Organ der Gesellschaft. Die spezifische Rechtspersönlichkeit des Aufsichtsrates kann nur im internen Rechtsverhältnis mit der Gesellschaft interpretiert werden.
Gemäß § 3:28 BGB haften die Aufsichtsratsmitglieder für die der Gesellschaft mit dem Versäumen oder einer nicht entsprechenden Erfüllung ihrer Kontrollpflicht verursachten Schäden der Gesellschaft gegenüber nach den Regeln der Haftung für die mit einer Vertragsverletzung verursachten Schäden. Das heißt, dass die Person nur dann von der Haftung befreit wird, wenn sie nachweist, dass die Vertragsverletzung durch einen außerhalb ihrer Kontrolle fallenden und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Umstand verursacht wurde und nicht zu erwarten war, dass sie den Umstand umgeht oder den Schaden abwendet. (§ 6:142 BGB)
Da die Mitglieder des Aufsichtsrates Kontrolltätigkeiten im Interesse der Gesellschafter ausüben, ist es angebracht, sie haftbar zu machen, da dies ihnen einen Anreiz für ordnungsgemäßes Handeln geben und sicherstellen würde, dass sie die Folgen der Entscheidungen, die sie im Aufsichtsrat treffen, tragen. Nach der Begründung des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen diese Folgen unter die Vorschriften über die Haftung für Vertragsverletzungen, da sie auf einer Verletzung der Pflichten beruhen, die die Mitglieder des Aufsichtsrats wissentlich eingegangen sind. Die Nichteinhaltung der Kontrollpflicht allein begründet natürlich noch nicht die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds, sondern setzt auch voraus, dass der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung ein Schaden entstanden ist.
Nach dem BGB kann (als Möglichkeit) eine Gesellschaft auch einen Aufsichtsrat einrichten, der nicht nur eine Kontrollfunktion hat, sondern auch an der Entscheidungsfindung beteiligt ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz im § 3:123 auch zusätzliche Haftungsregeln vor. Wenn das Gesellschaftsvertrag einzelne in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführung fallende Entscheidungen oder deren Bestätigung in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates verweist, müssen die Aufsichtsratsmitglieder die der Gesellschaft mit der in dieser Zuständigkeit entfalteten Tätigkeit verursachten Schäden nach den Regeln der Haftung für die mit einer Vertragsverletzung verursachten Schäden erstatten. Wenn diese Entscheidungen an die vorherige Bestätigung durch den Aufsichtsrat geknüpft wird und der Aufsichtsrat den Beschlussvorschlag der Geschäftsführung nicht bestätigt, doch die Geschäftsführung den Vorschlag aufrechterhält, darf die Geschäftsführung eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung fordern. Wenn der Aufsichtsrat den Vorschlag der Geschäftsführung bestätigt hat, haften die darüber abstimmenden Personen mit Führungsaufgaben und Aufsichtsratsmitglieder für die sich aus dem Beschluss ergebenden Schäden der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch nach den Regeln der Haftung für die mit einer Vertragsverletzung verursachten Schäden.
Der Aufsichtsrat ist somit das interne Kontrollorgan der Gesellschaft, und seine Haftung aus seiner Kontrolltätigkeit kann daher nur von der Gesellschaft geltend gemacht werden. Verursacht das Aufsichtsratsmitglied jedoch einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung seiner Kontrollpflicht beruht, so haftet er gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten nach den Regeln der außervertraglichen Haftung. Der Unterschied in diesem Zusammenhang besteht darin, dass die Regeln für die Befreiung von der Haftung weniger streng sind, da der Schadenverursacher nach § 6:159 BGB von der Haftung befreit wird, wenn er nachweist, dass sein Verhalten nicht schuldhaft war. Gemäß § 1:4 Absatz 1 BGB wird sein Verhalten nicht als schuldhaft angesehen, wenn er so gehandelt hat, wie das in der gegebenen Situation im Allgemeinen zu erwarten war. In diesem Fall verlangt das Gesetz also nicht die strengen objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung, wie sie in § 6:142 BGB enthalten sind. Es muss lediglich nur nachgewiesen werden, dass das Aufsichtsratsmitglied so gehandelt hat, wie es in der gegebenen Situation erwartet werden konnte.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Wirtschaftsführung einer ungarischen Gesellschaft und so einen Anwalt in Ungarn benötigen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden!
dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd / Rechtsanwalt; Budapest) / dr. Schwartz Dániel
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