Faktoren, die beim Vertragsschluss mit einer ungarischen Firma zu beachten sind

Der Vertrag ist eine gemeinsame und übereinstimmende Rechtserklärung der Parteien. Beim Vertragschluss mit einer ungarischen Firma kommt sowohl die Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts als auch das ungarische Recht, als anzuwendendes Recht in die Frage.

Diese können erschrekend erscheinen, deshalb erklären wir hier unten, worauf muss man beachten. Die Risiken, stammend aus dem unbekannten Recht sind leicht reduzierend, wenn wir die Untenstehenden in Betracht ziehen.

Die Vertragsfreiheit sichert den Parteien die Möglichkeit, das anzuwendendes Recht auf ihre Rechtsstreiten zu  bestimmen. Nicht nur bei einer Rechtswahl wird das ungarische Recht anzuwendend, sondern auch nach ROM-I-Verordnung (Verordnung (E G) NR. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht)  , oder nach der internationalen Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf kann unter bestimmten Bedingungen das ungarische Recht als anzuwendend wirken. Zum Beispiel schließen wir einen Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit einer ausländischen Firma, dann kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verkäufer oder Dienstleistungsgeber seiner gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“, insbesondere im Hinblick auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, eindeutig definiert werden. Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verkäufers in Ungarn zu finden, wird das ungarische Recht in Zivil- und Handelssachen nach der Roma I. Verordnung anzuwendend, wenn nichts anders vereinbart ist.

Wählen wir das ungarische Recht auf unsere Verträge als anzuwendend und nicht nur das Ungarische Bürgerliches Gesetzbuch (UBGB), sondern auch andere, wegen des Beitritts zu internationalen Verträgen in der nationalen Recht aufzufindende Normen als anzuwendend auftauchen. Zum Beispiel wenn wir als Rechtswahl das ungarische Recht auswählen, dann werden mit dem Rechtswahl auch die internationalen Verträgen zu denen Ungarn beigetreten hat auch anzuwendend. Steht in einem Kaufvertrag: „Im Fall einer Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien findet das ungarische Recht Anwendung” – mit dieser Vertragsbestimmung haben wir die Anwendung der internationalen Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf nicht ausgeschlossen. Ungarn hat zu diesem Übereinkommen angeschlossen, deshalb findet das Wiener Übereinkommen als bedeutender Teil des ungarischen Rechts Anwendung. Es ist sehr wichtig die verträglichen Bestimmungen genau und eindeutlich zu bezeichnen, damit können viele Rechtsstreiten verhindernd werden. Wenn das ungarische Recht Anwendung findet, ist das UBGB in Zivil-und Handelssachen maßgebend. Haben die Parteien betrifft einer Rechtslage, keine spezielle Vereinbarung getroffen, steht das UBGB als ein dispositives Rechtsnorm im Hintergrund.

Angst vor den Zahlungsproblemen der Vertragspartei

Es ist ratsam und kostenwirksam der rechtliche Regelung in dem Staat der Vertragspartei gelegentlich des Verfahrens der Zahlungsunfähigkeit nachzugehen. Lohnend ist der Zahlungsunfähigkeit schon im Vertrag vorauszugehen und die Rechtsinstitutionen zu benutzen, die uns eine frühere Zahlung versichern oder bei der „Nicht-Zahlung” als Bedeckung zur Verfügung stehen.

Das beste und günstigste Lösung für uns ist, wenn die andere Vertragspartei den ganzen Kaufpreis bezahlt oder die Gegenleistung vollkommen im Voraus geleistet. Natürlich kann es vorkommen, dass der Vertragspartner damit nicht einverstanden ist und lieber für eine Zug-um-Zug Leistung agitiert oder ist lieber dafür, die Gegenleistung in mehreren Raten zu leisten. Um ein Kompromissum zu finden und damit auch unsere Interesse nicht aus den Augen zu verlieren, ist es ausdrücklich wichtig, schon in dem Vertrag die Fall der nicht oder  nicht entsprechender Erfüllung zu regeln. Dafür ist die Vertragsstrafe eine punitive, keine Beweise benötigte Lösung, die, die Vertragsverletzungen ausgleichen kann. Eine Vertragsverletzung des Vertrags stellt das Ausbleiben der vertragsgemäßen Erfüllung einer Verpflichtung dar.

Nach dem § 186. Abs 1. UBGB kann der Schuldner sich für den Fall, dass er aus einem Grund den Vertrag verletzt, für den er verantwortlich ist, zur Zahlung einer Geldsumme verpflichten. Er wird von der Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe befreit, wenn er seine Vertragsverletzung rechtfertigt. Nur in schriftlicher Form kann die Vertragsstrafe vereinbart werden. Die Ansprüchen nach Schadenersatz und nach Vertragsstrafe schließen einander nicht aus. Wir können diese zwei Anspruchstypen nebeneinander geltend machen, wenn Schaden aus der Vertragsverletzung auch stammen. Der Gläubiger kann neben einer Vertragsstrafe seine die Vertragsstrafe übersteigenden Schäden geltend machen. Der Gläubiger kann auch dann die Erstattung seiner durch die Vertragsverletzung verursachten Schäden fordern, wenn er seinen Anspruch auf Vertragsstrafe nicht geltend gemacht hat. Bei der für den Fall der verspäteten Begleichung von Geldschulden vereinbarten Vertragsstrafe sind die Regeln der Verzugszinsen anzuwenden. Der Gläubiger darf neben einer Vertragsstrafe wegen mangelhafter Erfüllung keinen Haftungsanspruch geltend machen. Die Geltendmachung der für den Fall des Ausbleibens der Erfüllung vereinbarten Vertragsstrafe schließt die Forderung der Erfüllung aus. Die Zahlung der für den Fall eines Verzugs vereinbarten Vertragsstrafe befreit nicht von der Erfüllungspflicht. Wenn das Gericht auf Antrag des Schuldners den Betrag der Vertragsstarfe als überzogen hohe definiert, kann den Betrag vom Gericht gesenkt werden.

Natürlich können auch die klassischen Bürgschaftstypen als Gewähr der vertragsmäßigen Erfüllung zur Verfügung stehen. Je sicherer, wirtschaftlich stärker der Bürge oder die Bürgen sind desto bessere Chancen haben wir, dass unsere, aus dem Vertrag ergebenden Forderungen befriedigt werden. Die Regelung der Bürgschaftsverträgen ist von § 6: 416 bis § 6: 438 im UBGB aufzufinden.

Wirtschaft und Innovation im Mittelpunkt

Die ungarische Firmen stehen in der ertsen Reihe der Produkt-und  Dientsleistungsentwicklung in den meisten Wirtschaftsbereichen. Deshalb sind die stets entwicklungsfähig und Investitionen wert. Die Erfolgen der ungarischen Firmen zeigen sich auch dabei, dass die nicht nur im Mitteleuropa sondern auch in den, in der Weltwirtschaft dominierenden Staaten wettbewerbsfähig sind. Wenn wir die entsprechende Rechtsmittel in den Verträgen benutzen, können wir unsere finanzielle Position verstärken und die, den Wirtschaftsänderungen stets ausgesetzte Kostenwirksamkeit verbessern und durch den Verträgen entstehenden Risiken reduzieren.

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