Das System des Grundbuchs in Ungarn

In Ungarn legt das Gesetz über das Grundbuch (Gesetz Nr. CXLI von 1997) die Regeln des Grundbuchs fest. Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist nach den Vierten Teil des Fünften Buches des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Weiteren: BGB) festgelegten Bestimmungen zum Grundbuch vorzugehen.

Das Grundbuch ist ein im öffentlichen Glauben stehendes behördliches Register, das die im Gesetz bestimmten Angaben, die Rechte und andere aus rechtlicher Hinsicht relevante Tatsachen über jede einzige Immobilie von Ungarn enthält. Ferner fasst das Grundbuch die für das Register notwendigen, im Gesetz bestimmten personenbezogenen Daten und Wohnanschriften der ins Grundbuch eingetragenen Personen. Das Grundbuch ist in erster Linie zum Erwerb des Eigentumsrechts an einem Grundstück wichtig. Zum Eigentumserwerb z.B.: an einem Einfamilienhaus ist die Eintragung der Übertragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch erforderlich. Darüber hinaus bedürfen alle Rechtsgeschäfte, die um Grundstücke handeln, die Eintragung ins Grundbuch.

Öffentlicher Glaube

Der öffentliche Glaube ist ein Grundprinzip des Grundbuchs. Nach dem öffentlichen Glauben muss von den ins Grundbuch eingetragenen Grundstücksdaten angenommen werden, dass sie bestehen und von den aus dem Grundbuch gelöschten Grundstücksdaten anzunehmen, dass sie nicht bestehen. Anhand des Grundprinzips öffentlicher Glaube, muss bis zum Nachweis des Gegenteils angenommen werden, dass das ins Grundbuch eingetragene Recht und Tatsache besteht und es hat gegenüber der eingetragenen Person eine Rechtswirkung. Unter der Richtigkeit der Daten ist auch die Übereinstimmung der Daten mit den Dokumenten zu verstehen. Wer das Bestehen und die Wirklichkeit der Tatsachen bzw. Rechten streitet, liegt die Beweislast bei dieser Person.

Bestandteile des Grundbuchs

Die einheitliche Grundbuchdatenbank besteht aus den Grundbuchblättern, der aus den Grundbuchblättern gelöschten Daten und der Datenbank der staatlichen Grundbuchkarten sowie dem Dokumentenarchiv und der Datenbank der analogen und digitalen Archivkartendaten. Das Grundbuchblatt fasst die Daten des Grundstücks, die an das Grundstück gebundenen Rechte und rechtlich bedeutsamen Tatsachen sowie deren Berechtigte und die Daten der Berechtigten um.

Das Grundbuchverfahren

Das Grundbuchverfahren ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren, das auf die Eintragung der Rechte und den Vermerk von Fakten in Verbindung mit Grundstücken und deren Änderung bzw. Löschung sowie auf die Übertragung der bei den Daten der ins Grundbuch eingetragenen berechtigten Person und der Grundstücke eingetretenen Änderungen gerichtet ist.

Zur Eintragung ist das als Grundlage dienende Dokument, Erlaubnis zur Eintragung bzw. zum Vermerk sowie den Antrag auf Eintragung bzw. Vermerk erforderlich. Der Antrag auf Eintragung soll durch ein bestimmtes Formular erfolgen, das der Einleitung des Verfahrens dient. Der Antrag muss den Namen (die Bezeichnung), die Wohnanschrift (den Sitz oder die Niederlassung) bzw. die Personenidentifikationsnummer (statistische Identifikationsnummer) des Antragstellers und die Angabe des betroffenen Grundstücks sowie des Rechts oder der Tatsache enthalten, dessen/deren Eintragung bzw. Vermerk beantragt wird. Der Antrag muss innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum des als Grundlage der Eintragung dienenden Vertrags bei der Grundbuchbehörde eingereicht werden. Darüber hinaus, kann durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben werden, dass zur Einleitung des Verfahrens eine festgelegte behördliche Genehmigung bzw. Bescheinigung neben den oben genannten Dokumenten noch eingereicht werden soll.

Das Grundbuch erlässt über alle Eintragung, die an dem Grundbuchblatt vermerkt wird, einen Beschluss und schickt diesen Beschluss dem Eigentümer zu der Adresse, die beim Grundbuchamt angegeben wurde. Daher ist es wesentlich, sich die Anmeldung einer eventuellen Adressänderung vor Augen zu halten. Als eine Eintragung auf unwahre Angaben gegründet ist, besteht die Möglichkeit dem Eigentümer, ein Rechtsmittel in 15 Tagen von dem Empfang des Beschlusses einzulegen.

Wer ist berechtigt, einen Antrag einzulegen

Die Eintragung ist von der Person zu beantragen, die dadurch zum Berechtigten wird. Wenn anderes aus der Bestimmung einer Rechtsnorm oder aus der Vereinbarung der Parteien nichts folgt, kann die andere Partei den Antrag auch einlegen. Verfügt eine der Vertragsparteien in Ungarn über keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort und keinen zur Abwicklung des Grundbuchverfahrens über einen inländischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort verfügenden Vertreter hat, ist er verpflichtet, ihres Zustellungsbevollmächtigten benennen und das Vollmacht mit dem Antrag beilegen.

Randvermerk

Ein Antrag, der den Grundbuchblatt betrifft, wird mit Randvermerk vermerkt. Der Randvermerkt ruft die Aufmerksamkeit darauf, dass das Verfahren eingeleitet wurde. Der Randvermerk bestätigt die Einleitung des wegen Eintragung, Überleitung und Vermerk gezielten Grundbuchverfahrens. Der Randvermerk bedeutet, dass die Beurteilung des Antrags noch läuft. Das Grundbuchamt kann den Antrag entweder stattgeben oder ablehnen.
Aussetzung des Verfahrens
Die Grundbuchbehörde kann das Verfahren zur Eintragung von Rechten bzw. zum Vermerk von Tatsachen in Bezug auf das Grundstück aussetzen, wenn eine der unterzeichnenden Parteien bzw. der beglaubigenden oder gegenzeichnenden Personen die Echtheit der als Grundlage der Eintragung bzw. des Vermerks dienenden Privaturkunde bestreitet. Gegen den Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens ist in Ungarn kein Aufsichtsverfahren zulässig.

Das Grundbuch ist eine Sicherheit für die Eigentümer. Durch die Eintragung des Eigentumsrechtes und sonstiger Rechte oder Lasten an einem Grundstück wird die Eigentumsposition des Eigentümers gegen die nicht Eigentümers gesichert bzw. kann ein potentieller Käufer danach erkundigen, welche Pflichten zu den Grundstücken verbunden sind, damit sie seine Investition vor dem Kauf richtig abmessen können.

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dr. Dobos István Rechtsanwalt
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