Anzeige und Vermittlungsverfahren in Ungarn

Die Anzeige ist eines der wichtigsten Rechtsinstrumente in Strafverfahren, da die Behörden in der Regel auf der Grundlage einer Anzeige wegen einer Straftat ermitteln. Die Anzeige selbst ist jede Mitteilung, die Informationen über eine mutmaßliche Straftat enthält und die von jeder Person ohne formellen Zwang gemacht werden kann.

1. Die Anzeige

Das Anzeigerecht steht also jedem offen und kann von juristischen oder natürlichen Personen, bekannten oder „anonymen“ Personen ausgeübt werden. Im ersten Schritt müssen Sie sich vergewissern, ob es sich bei der Handlung, die Sie anzeigen wollen, um eine Straftat oder einen Verstoß handelt, denn nur in diesen Fällen können Sie auf der Grundlage der Anzeige vorgehen. Daher ist es äußerst wichtig, den Sachverhalt und die Straftat, in der Anzeige so genau wie möglich zu beschreiben und der Behörde alle Fakten, Informationen, Daten und Beweise, die wir über die Straftat haben, zur Verfügung zu stellen.

2. Formalität

Die Tatsache, dass es keine Formalitäten für die Einreichung einer Anzeige gibt, bedeutet, dass die Anzeige mündlich, persönlich bei der Ermittlungsbehörde (die allgemeine Ermittlungsbehörde in Ungarn ist die Polizei, aber bei bestimmten Straftaten ist das Nationale Steuer- und Zollamt für die Ermittlungen zuständig), bei der Staatsanwaltschaft oder per Post eingereicht werden kann. Darüber hinaus ist es auch möglich, eine Anzeige auf einem elektronischen Formular über das Klientenportal (https://ugyintezes.police.hu/panasz-ugyintezes) einzureichen. Die Anzeige selbst kann jedoch nicht nur bei der Ermittlungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft erstattet werden, sondern muss auch bei jeder anderen Behörde oder bei den Gerichten eingehen, die die Erklärung an die erstgenannte Behörde weiterleiten.

Wie bereits erwähnt, kann eine Anzeige auch mündlich bei einer Polizeibehörde oder einem Staatsanwalt eingereicht werden; in diesem Fall verfasst die zuständige Behörde ein Protokoll, von dem eine Kopie angefordert werden kann. In diesem Fall müssen wir damit rechnen, dass die Ermittlungsbehörde Fragen stellen wird, um das Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Es lohnt sich also, sich so gründlich wie möglich darauf vorzubereiten, wo, wann, was passiert ist und – wenn wir es wissen – wer die Person war, die die Straftat begangen hat.

Bei einer Anzeige auf dem Postweg, d.h. schriftlich, gibt es in unserer Strafprozessordnung weder Formvorschriften noch ist die Verwendung eines Formulars vorgeschrieben. Bei einer Anzeige in dieser Form ist es besonders wichtig, nach bestem Wissen anzugeben, wo, wann und was geschehen ist, wer die Straftat begangen hat und welche Straftat genau vermutet wird. Wenn wir Beweise für die Straftat haben, sollten wir diese beifügen oder, falls wir Zeugen kennen, deren Kontaktangaben angeben. Es ist auch möglich, dass Sie den Täter nicht kennen. In diesem Fall ist es ratsam, die Straftat gegen einen unbekannten Täter anzuzeigen.

Zusätzlich zu den oben genannten Möglichkeiten können Straftaten seit 2001 auch über das Telefonzeuge-Programm angezeigt werden. Das Programm ist eine Möglichkeit für Bürger, die Informationen über vergangene oder geplante Straftaten, Straftäter oder den Aufenthaltsort gesuchter Personen haben, aber aus irgendeinem vernünftigen Grund nicht zur Polizei gehen wollen oder nicht möchten, dass die Behörden ihre Identität kennen. Anzeigen können rund um die Uhr bei der Budapester Polizeihauptquartier unter der kostenlosen Rufnummer 06-80-555-111 erstattet werden. Der Vorteil dieser methode besteht darin, dass sie anonym erfolgen kann, die Polizeigeräte bei eingehenden Anrufen die Nummer des Anrufers nicht anzeigen und keine Tonaufnahmen der Gespräche gemacht werden.

3. Inhalt der Anzeige

Es ist wichtig zu betonen, dass man für den Inhalt der Anzeige strafrechtlich haftet. Dementsprechend dürfen Sie eine andere Person nicht fälschlicherweise beschuldigen, eine Straftat oder ein Verstoß begangen zu haben. Diese Regel wird durch unsere Strafprozessordnung bekräftigt, die die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde verpflichtet, den Anzeigenden vor den Folgen einer falschen Anschuldigung und der Irreführung der Behörde im Falle einer Anzeige zu warnen.

Nach Eingang einer Anzeige prüft die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach deren Eingang, ob der Fall zu untersuchen ist oder ob er ergänzt, abgelehnt oder übertragen werden soll. Wurde die Anzeige ordnungsgemäß erstattet und besteht ein begründeter Verdacht auf eine Straftat, wird eine Untersuchung angeordnet, andernfalls können die anderen genannten Maßnahmen angewendet werden.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Einreichung einer Anzeige benötigen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden!

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd / Rechtsanwalt; Budapest) / dr. Schwartz Dániel

E: dobos@doboslegal.eu

T:+3630 3088151