Schließung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen
Für die Konsumgesellschaft gilt eine erhebliche Verletzlichkeit. In dieser Konsumgesellschaft benötigt der schwächere Marktzustand des Käufers eine rechtliche Bestärkung, die durch das Verbraucherrecht verwirklicht wird. In Ungarn hat das Gesetz Nr. CLV von 1997 über den Verbraucherschutz (im Weiterem: Verbraucherschutzgesetz) in Kraft getreten und wurden die verbraucherrechtlichen Absätzen des ungarischen BGBs (das Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliches Recht) in Bezug auf die Verbraucher verändert. Diese Veränderung hat die allgemeinen Vertragsbedingungen betroffen.
Verbraucherschutzgesetz
Gemäß § 2 Verbraucherschutzgesetz ist der Verbraucher eine natürliche Person, die für die außer seiner eigenständigen Betätigung und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit fallenden Zwecke vorgeht, Ware kauft, ordnet, bekommt, nutzt, in Anspruch nimmt oder die der Empfänger einer mit der Ware im wirtschaftlich Zusammenhang stehenden Kommunikation oder Angebot(s) ist. Ein Verbraucher ist ferner die Person, die für die außer seiner selbständigen Beschäftigung und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit fallenden Zwecke vorgeht, und die anhand anderer Gesetze eine zivile Organisation, kirchliche juristische Person, Mehrfamilienhaus, Wohnungsgenossenschaft, oder mikro-,kleine und mittle Unternehmen ist, die Ware kauft, ordnet, bekommt, nutzt, in Anspruch nimmt oder die der Empfänger einer mit der Ware im wirtschaftlich Zusammenhang stehenden Kommunikation oder Angebot(s) ist.
Das BGB, ähnlich wie das Verbraucherschutzgesetz, betont den Verbraucher unter die Parteien des Vertrages. In den Regelungen des BGBs sind die verbraucherrechtlichen Normen auf die juristischen Personen nicht erweitert. Die natürliche Person steht unter diesem privatrechtlichen Schutz erst dann, als sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbrauchers erfüllt und wenn die andere Partei ein Unternehmen ist. Ein Unternehmen ist die Person, die im Rahmen ihres Berufs, ihrer eigenständigen Betätigung oder ihrer geschäftlichen Tätigkeit vorgehen. Der Begriff steht in Einklang mit der in BGB befundenen Definition des Unternehmens.
Handelsverwaltung in Rahmen des Verbraucherrechts
Wegen der schnellen Entwicklung des Verbraucherschutzes gehört das Handelsrecht zu dem Verbraucherrecht.
In Ungarn kann die Handelstätigkeit in frei wählbarer Form nach Anmeldung fortgesetzt werden. Die Dienstleistungsrichtlinie, die in der Europäischen Union entlassen wurde, baut die inländischen Schranken ab. Unter anderen wurde die Genehmigungspflicht nach Anmeldungspflicht geändert, wurden die mehrmaligen Genehmigungsverfahren erlöscht, gilt das Prinzip Schweigen als Annahme und hilft die integrierte Verwaltung bei dem Schrankenabbau auch.
Das Verbot unfairer Handelstätigkeit
Die Europäische Union hat die UCP Richtlinie wegen des Schutzes der Verbraucherinteresse und der Unterstützung des Marktverhaltens ins Leben gerufen. Das UCP Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. XLVII von 2008 über das Verbot der unfairen Handelstätigkeit gegen Verbraucher (im Weiteren: UCP Gesetz) übergenommen. Nach dem UCP Gesetz ist eine Handelstätigkeit unfair, wenn sie mit dem Erfordernis der beruflichen Sorgfalt widrig ist, dadurch kann die Entscheidungsmöglichkeit des durchschnittlich unterrichteten Verbrauchers verschlechtert werden und trifft der Verbraucher eine solche geschäftliche Entscheidung, die von ihm sonst nicht getroffen wurde. Das Gesetz betont die irreführende oder aggressive Handelstätigkeit bzw. enthält eine sogenannte Schwarzlist. Auf der Schwarzlist gelistete Handelstätigkeiten sind als unfair bezeichnet. Beispielweise:
Lockwerbung; ungerechtfertigte Nutzung der Markierung; bait and switch Werbung; Entbehrung des Verbrauchers von der Zeit, die zum Treffen einer bewussten Entscheidung braucht; unwahre Aussage über das gerechtfertigte Vertreiben einer Wahre; die Drohung des Verbrauchers für den Fall, wenn er nicht kauft; Werbung, die wie ein redaktioneller Inhalt aussieht; Verschiedene Sprache; Pyramide System; unwahre Aussage über das Unterlassen der Tätigkeit, der Sitzungsänderung, über die Geeignetheit einer Medikament, die im Wirklichkeit nicht heilt, über die Nutzung des Begriffs kostenlos; ein ungemütliches Gefühl in Bezug auf die Sicherheit der Gesundheit/ des Lebens in dem Verbraucher erwecken, falls er nichts kauft.
Allgemeine Vertragsbedingungen
In der Regel schließen die Unternehmen mit Verbrauchern Verträge, die allgemeine Vertragsbedingungen enthalten. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind besondere, individuell nicht diskutierte Voraussetzungen enthaltene Vertragsformen. Gemäß § 6:77 Abs.1 BGB werden die allgemeinen Vertragsbedingungen die Vertragsklauseln angesehen, die von der anwendenden Person zum Abschluss mehrerer Verträge einseitig, ohne Mitwirkung der anderen Partei im Voraus festgelegt und von den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.
Nach § 6:78 Absätze 1-3 BGB werden die allgemeinen Vertragsbedingungen zum Bestandteil des Vertrags, wenn es die anwendende Person ermöglicht hat, dass die andere Partei deren Inhalt vor Vertragsabschluss kennen lernt, und wenn die andere Partei diese akzeptiert hat.
Gesondert informiert werden muss die andere Partei über eine allgemeine Vertragsbedingung, die von den Rechtsnormen oder von der üblichen Vertragspraxis wesentlich abweicht, es sei denn, dies entspricht der zwischen den Parteien herausgebildeten Praxis. Gesondert informiert werden muss die andere Partei über eine allgemeine Vertragsbedingung, die von einer zwischen den Parteien früher angewandten Vereinbarung abweicht.
Die in Absatz 2 beschriebene Bedingung wird zum Bestandteil des Vertrags, wenn die andere Partei diese nach einer gesonderten Information ausdrücklich akzeptiert hat.
Kollidiert eine allgemeine Vertragsbedingung mit einer im Einzelnen ausgehandelten Voraussetzung, haben die im Einzelnen ausgehandelten eine oberste Priorität. Die Parteien können in der Invertierung vereinbaren.
In Einklang mit den von der Europäischen Union entlassenen Richtlinien sichert der Verbraucherschutz eine sehr starke Sicherheit für die Verbraucher. Die rechtlichen Bestimmungen des ungarischen Verbraucherrechts sind kompliziert und kompakt. Damit der Verbraucher sein Recht schnell und zweckmäßig durchsetzen kann, ist eine juristische unerlässlich.
Unsere Kanzlei ist auf Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht speziealisiert. Kontaktieren Sie ganz gleich unter dem Link Kontakt!
dr. Dobos István Rechtsanwalt / Attorney at Law / ügyvéd
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