Konzept des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches
Am 15. März 2014 trat das neue Bürgerliche Gesetzbuch von Ungarn in Kraft. Die Veränderung war unvermeidlich: das Gesetz Nr. IV von 1959 ist noch vor der Wende entstanden und hat der Ansprüche eines solchen Systems gedient, das sich auf die Planwirtschaft begründet wurde.
Im Gegensatz damit, das neue BGB von Ungarn basiert sich auf die Prinzipien der Marktwirtschaft, der Unverletzlichkeit des Privateigentums und der Privatautonomie der Parteien.
Die neue Regeleung ist „kodexartig“, das Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch besteht aus acht Büchern, die insgesamt 1596 Paragraphen enthalten. Auch die Normen des Gesellschaftsrechts und des Familienrechts wurden in das BGB integriert. Die Normen des deutschen BGB-s dienten als Muster zur Entstehung des neuen Gesetzes, so zum Beispiel das Rechtsinstitut des Schmerzensgelds wurde übernommen.
Als das wichtigste Prinzip des BGB-s gilt die Dispositivität, die sowohl im Bereich des Schuldrechts als auch im Rahmen des Gesellschaftsrechts erscheint.
I. Schuldrecht
Laut des Gesetzes können die Parteien im einvernehmlichen Willen von den gemeinsamen Regeln der Schuldverhältnisse zu den Rechten und Pflichten der Parteien abweichen, sofern dieses Gesetz die Abweichung nicht verbietet. Das gleiche gilt bei der Regeln der Verträge. Außerdem, ein Grundprinzip des Vertragsrechts ist die Vertragsfreiheit. Es bedeutet, dass die Parteien darüber frei entscheiden können, ob sie einen Vertrag schließen wollen, weiterhin können sie die Person der anderen Vertragspartei und den Inhalt des Vertrages frei bestimmen.
Eine wichtige Veränderung des Schuldrechts betrifft das Haftungsrecht: im neuen BGB wird die Haftung für Vertragsverletzungen strenger sanktioniert.
Eine andere Neuerung ist, dass die Regeln von neuen, sogenannten „atypischen“ Vertragsarten auch in dem BGB verankert wurden, wie z. B. die Regeln des Factoring- oder des Franchisevertrags.
II. Neukodifizertes Gesellschaftsrecht
Im Bereich des Gesellschaftsrechts gilt auch das Prinzip der Dispositivität. Es bedeutet, dass die Gesellschafter der juristischen Person bei der Regelung ihres Verhältnisses untereinander und zur juristischen Person sowie der Organisation und des Betriebs der juristischen Person im Gründungsdokument von den Regeln des gesetzes abweichen dürfen, es sei denn eine solche Abweichung gesetzlich verboten ist.
Eine andere Veränderung ist, dass die Haftung des Geschäftsführers verschärft wurde. Für die von dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit seinem Geschäftsführerverhältnis Dritten zugefügten Schäden haftet der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft gegenüber dem Geschädigten. Außerdem, das neue BGB hat auch die die Exkulpation des Geschäftsführers verschärft.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass das Konzept des neuen ungarischen BGB-s eine dispositive Regelung verwirklicht. Im Allgemeinen können die Parteien den Inhalt und die Eigenschaften ihres Vertrages frei bestimmen, das Gesetz enthält nur wenige zwingende Vorschriften.
Haben sie irgendwelche privatrechtliche Problemen oder ein Problem im Zusammenhang mit der Interpretation des neuen ungarischen BGB-s, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!