Haftung der Geschäftsfüher und Prokuristen der Gesellschaft aufgrund des ungarischen Rechts

I. Haftung der Geschäftsführer im ungarischen Recht

Anhand §3:196. des Bürgerlichen Gesetzbuches von Ungarn wird die Geschäftsführung der Gesellschaft von einem oder mehreren Geschäftsführern versehen. Wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, dürfen die Geschäftsführer im Bereich der Geschäftsführung eigenständig vorgehen, unter der Maßgabe, dass jeder von ihnen gegen die geplante oder bereits ergriffene Maßnahme eines anderen Geschäftsführers protestieren kann.

Die privatrechtliche Haftung des Geschäftsführers ist kontraktuell gegenüber der Gesellschaft und der Gesellschafter, und deliktuell gegenübet dritten Personen.

Die Person mit Führungsaufgaben haftet für die der juristischen Person bei ihrer geschäftsführenden Tätigkeit verursachten Schäden der juristischen Person gegenüber nach den Regeln der Haftung für die mit einer Vertragsverletzung verursachten Schäden. (§ 3:24. Abs. 1.) Die Erklärung des Gesetzes macht aber darauf aufmerksam, dass mangels der sonstigen Elemente des Tatbestands kann die falsche geschäftliche Entscheidungen des Geschäftsführers nicht als rechtswidriges Verhalten bezeichnet werden, obwohl es der Gesellschaft eindeutig Schaden verursacht (BH 372/2004. I.). Anhand der Judikatur begründet die Haftung des leitenden Repräsentanten, wenn er ein unvernünftiges Risiko übernimmt, das vorhersehbar war, z.B. schließt er einen Vertrag auf einer solchen Sprache, die von ihm nicht gekannt ist, ohne er sich von dem tatsächlichen Inhalt des Vertrags überzeugt.

Nach der Auflösung der Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger können Schadenersatzansprüche gegen Personen mit Führungsaufgaben der Gesellschaft – innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Löschung der Gesellschaft aus dem Register – von den zum Zeitpunkt der Löschung in einem Mitgliedsverhältnis stehenden Personen geltend gemacht werden. Der Gesellschafter kann die Schadenersatzansprüche im Verhältnis des ihm von dem zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft aufgeteilten Vermögen zustehenden Teils geltend machen.
Wird die Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, können die Gläubiger in Höhe ihrer unbefriedigten Forderungen Schadenersatzansprüche gegen die Personen mit Führungsaufgaben der Gesellschaft nach den Regeln der Haftung für außerhalb eines Vertrags verursachte Schäden geltend machen, wenn die Personen mit Führungsaufgaben nach dem Eintreten der mit einer Insolvenz der Gesellschaft drohenden Lage die Gläubigerinteressen nicht berücksichtigt haben.
Verursacht die Person mit Führungsaufgaben einer juristischen Person im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis einem Dritten einen Schaden, haften die Person mit Führungsaufgaben und die juristische Person gesamtschuldnerisch gegenüber dem Geschädigten.

II. Haftung der Prokuristen

Laut des Bürgerlichen Gesetzbuches kann das oberste Organ der Gesellschaft zur Unterstützung der Arbeit der Personen mit Führungsaufgaben einen oder mehrere Prokuristen ernennen. Im Gegensatz mit dem Geschäftsführer, versieht der Prokurist seine Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die Haftung der Prokuristen gegenüber der Gesellschaft beschränkt sich also nur auf die Haftung, die aufgrund des Arbeitsgesetztes besteht, aber gegenüber dritten Personen haftet er nicht.
Eine allgemeine Regel bezüglich der Arbeitnehmer ist, dass ihre Haftung für die von ihr für ihre Arbeitgeber verursachten Schäden nur im Falle von Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt ist, in anderen Fällen beschränkt sich ihre Haftung auf den Betrag, der ihrem Abwesentheitsgeldes für 4 Monaten entspricht. Im Gegensatz damit, ein Arbeitgeber der eine leitende Position übernimmt, ist verpflichtet, den vollen Schaden – unabhängig von der Stufe der Schuld – zu ersetzen.

III. Gibt es in Ungarn, wie in Österreich, ebenfalls gewerberechtliche Geschäftsführer?

Die Haftung des ungarischen Prokuristen ähnelt sich zur Haftung des österreichischen gewerberechtlichen Geschäftsführers, aber diese sind nicht die gleichen Institutionen. Die Ernennung eines Prokuristen ist in keinem Fall obligatorisch in Ungarn, aber die Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie die Einzelunternehmer von Österreich müssen über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer verfügen. Wirtschaftsgesellschaften von Ungarn haben immer einen Geschäftsführer, aber ihre Haftung gegenüber der Gesellschaft ist vielmehr breiter, als die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Österreich.

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