Erwerb von Immobilie durch EU-Bürger in Ungarn

Sehnen Sie sich nach einer Wohnung mit Blick auf die Donau oder Plattensee, aber haben Sie gleichzeitig Angst vor der komplizierten und schwierigen Bürokratie? Packen Sie Ihre ganze Familie gleich auf!

Seit 2004 gibt’s in Ungarn keinen Genehmigungszwang für die EU-Bürger im Betreff vom Erwerb des Eigentumsrechts über eine Immobilie bei uns.

In Ungarn hat der Prozess zum Eigentumserwerb an einer Immobilie von EU-Bürgern  im Jahre 2004 ganz verändert. Die Regelungen, die noch vor diesem Jahr für alle gegolten haben, die nicht ungarisch waren, sind für die Ausländer weiterhin anwendbar. Ausländer sind diese juristischen und natürlichen Personen, deren Staatsangehörigkeit zu keinen Mitgliedstaaten der EU gehören. EU-Bürger muss aber in Ungarn, in ungarnbezüglichen Sachen genauso gehandelt werden, wie die Ungarischen. Dementsprechend, was der Prozesslauf bei einem Immobilienkauf in Ungarn für eine Ungarische ist, das gilt für die EU-Bürger auch.

I. Voraussetzungen zur Vermeidung der Genehmigung, also für nicht Ausländer

Das Gesetz setzt drei einfache Voraussetzungen zum Eigentumserwerb vor. Einmal benötigt es einen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Ferner soll der Käufer EU-Bürger sein und darüber hinaus ist es erforderlich, den abgeschlossenen Kaufvertrag entweder von einem Notar abfassen zu lassen oder von einem Rechtsanwalt gegenzeichnen zu lassen, damit der Vertrag ins Grundbuch eingetragen werden kann.

II. Kaufvertrag

Für den Kauf einer Immobilie mit Ungarnsitz gilt das ungarische Recht. In Ungarn sowie in Deutschland gilt das Grundprinzip von Vertragsfreiheit nach dem ungarischen BGB. Im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf weist diese Freiheit auf die freie Wahl vom Vertragspartner und der Kaufsache (also der Käufer kann die Immobilie nach eigenen Ansprüchen auswählen), beziehungsweise auf die freie Gestaltung des Inhalts des Kaufvertrags hin, der mit weiteren Pflichten oder Rechten ergänzt werden darf. Ferner bedarf der Kaufvertrag schriftlicher Form nach § 6:215 Abs. 2 Satz 2, der heißt:

„Ist der Vertragsgegenstand eine Immobilie, muss der Kaufvertrag schriftlich abgefasst werden.“

III. EU-Bürger

Wer kann der Käufer sein, der keine staatliche Genehmigung, ausschließlich eine in den Kaufvertrag verankerte Einigung mit dem Verkäufer, braucht?

Der Bürger eines EU Mitgliedstaates, beziehungsweise EU-Bürger können in Ungarn, als Mitgliedstaat der Europäischen Union, den Eigentum einer Immobilie, die nicht als fruchtbarer Boden (Wohn- und Geschäftsimmobilien) angesehene Immobilie ist, ohne Genehmigung, unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige erwerben. Ungarn wurde in den letzten 10 Jahren eine gute Investitionsmöglichkeit z.B.: für die Österreichern und Deutschen. Einige sind davon dafür entscheiden sich, dass sie für Lebenslang in unserem Land bleiben, tauchen aber Investoren auf, die diese Käufe für gute Kapitalien halten.

IV. Grundbuch

Wiefür die ungarischen Leute gilt, gilt auch für die EU-Bürger der Zwang der Eintragung ins Grundbuch. Die Eintragung benötigt aber der dem Gesetz entsprechende Kaufvertag, sonst wird ihn vom Grundbuchamt abgelehnt. Das heißt, dass das Eigentumsrecht über die Immobilie ohne anwaltliche Gegenzeichnung oder ohne notarielle Beurkundung nicht eintragungsfähig ist. Was bedeutet ferner auch, dass das Eigentum erst mit der Eintragung beim Grundbuchamt übergehen kann.

Der Prozess ist ganz einfach und logisch. Keine besonderen Regelungen existieren für die nicht Ungarischen, was den Immobilienkauf für andere Mitglieder erleichtert. Zum Schluss bleiben für Ihnen zwei zu erledigende Aufgaben. Zuerst treffen Sie die Entscheidung, eine Immobilie zu kaufen. Zweitens rufen Sie uns an, damit wir Ihnen alles vor Ort erledigen können. Immobilienkauf mit Anwalt kann nicht etwas Ungemütliches sein!

dr. Dobos István Rechtsanwalt / Attorney at Law / ügyvéd

e-mail: dobos@doboslegal.eu

Tel.: +36303088151