Haftung eines Geschäftsführers in einem Liquidationsverfahren gegen eine Gesellschaft mit hohen Steuerschulden

Um die Frage, was in einem Liquidationsverfahren passiert, wenn eine Gesellschaft hohe Steuerschulden angesammelt hat, beantworten zu können, sind verschiedene – sowohl zivilrechtliche (Gesetz Nr. V. von 2006 sowie Nr. V. von 2013), als steuerrechtliche Rechtsvorschriften auch anzuwenden. Mit dem neuen Gesetze über das steuerrechtliche Verfahren (Gesetz Nr. CL. und CLI. von 2017) sind wichtige Änderungen bezüglich der Haftung eines Geschäftsführers in Kraft getreten.

  1. Maßnahmen von der Steuerbehörde NAV

Maßnahmen gegen dem Geschäftsführer können einerseits von der ungarischen Steuerbehörde „NAV“ geführt werden, andererseits ist es auch möglich, eine Haftungsprozess von der den Geschäftsführer aufgetragene Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer in Angriff zu nehmen. Der von NAV durchgeführte Vollzwangsprozess ist nur möglich, wenn der Geschäftsführer trotz der Tatsache, dass er vorhergesehen hat, dass die Gesellschaft ihre Steuerschulden nicht bezahlen kann, verhaltet sich bei der Befriedigung der Gläubiger – in diesem Fall der NAV – nicht gemäß an ihren Interessen. Außerdem ist es auch möglich, dass die Gesellschaft die Haftung des Geschäftsführers feststellt, wenn er sich bei einer NAV-Untersuchung nicht mit entsprechender Sorgfaltspflicht verhält. Das ist die sog. fahrlässige Geschäftsführung.

  1. Betätigungsverbot in Liquidations-, bzw. Zwangslöschungsverfahren

Ist die Gesellschaft in einem Liquidations-, bzw. Zwangslöschungsverfahren, kann der Geschäftsführer unter bestimmten Bedingungen von Tätigkeiten bezüglich der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Betätigungsverbot. Liquidationsverfahren ist durchzuführen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist und die Firma sich ohne Rechtsnachfolger auflöst. Bei ein solchem Verfahren sind die Interessen der Gläubiger nicht außer Betracht zu lassen, eine gesetzliche Reihenfolge ist für die Befriedigung der Gläubiger im Gesetz Nr. V. von 2006 festgestellt. Verletzt der Geschäftsführer der erwähnten Reihenfolge, wird seine Haftung festgestellt und verbietet ihm das Handelsregistergericht Tätigkeitsausübung gemäß § 9/B. Abs. 1., Buchstabe a). Da die Steuerbehörde NAV auch für eine Gläubiger gilt, sind die Steuern auch zu bezahlen, so ein Verfahren vermeiden zu können.

Läuft ein Zwangslöschungsverfahren gegenüber der Gesellschaft, wird die Person von der Tätigkeit ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Zwangslöschungsverfahrens oder sogar im davorliegenden Jahr eine Person mit Führungsaufgaben war. Bei einem Zwangslöschungsverfahren werden die Gläubigeransprüche nicht beachtet werden, das Verfahren wird die Einleitung vom Gericht angeregt. Der Prozess kann unter verschiedenen Bedingungen durchgeführt werden, eine von denen ist der Fall, wenn die Steuernummer der Gesellschaft von der Steuerbehörde NAV gelöscht wurde. In folgenden Fällen ist es durchführbar: die aktuelle Bilanz wird nicht bei der zuständigen Behörde hintergelegen, die Gesellschaft bzw. ihr Vertreter ist unerreichbar, ein fiktiver Sitz beim Gründungsverfahren gemeldet wurde, oder die Gesellschaft hat ihre Pflicht in Bezug auf die Steuererklärung sowie Steuerzahlung nicht erfüllt.

Die Betätigungsverbot erstreckt sich auf 5 Jahre. Wurde derselben Person hinsichtlich mehrerer Firmen die Tätigkeit untersagt, richtet sich die zeitliche Geltung des Betätigungsverbots nach dem Anfangszeitpunkt des letzten Betätigungsverbots. Ist die Person bei mehreren Firmen mit Führungsaufgaben aufgetragen, werden diese Positionen vom Handelsregistergericht automatisch auch gelöscht.

  1. Unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers

Eine weitere besondere Maßnahme ist bezüglich der Haftung des Geschäftsführers in ungarischem Bürgerlichen Gesetzbuch. geregelt: die unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers ist feststellbar, wenn ein gerichtlicher Urteil gesprochen hat, dass der Geschäftsführer seine beschränkte Haftung missbraucht und dadurch der Firma Schaden verursacht hat. Darunter versteht man eine absichtliche dauerhafte nachteilige Geschäftspolitik, wenn die Personen mit Führungsaufgaben das Vermögen der Gesellschaft als ihr eigenes in Gebrauch genommen haben, oder wenn sie einen Beschluss geschlossen haben, über den sie gewusst haben, dass er mit den Interessen der Firma gegenseitig ist.

Abschließend ist das Wichtigste festzustellen. Es gibt mehrere Optionen, die Haftung von einem Geschäftsführer festzustellen, es ist aber unbedingt beachtet werden, dass bei einem Zwangslöschungsverfahren die Haftung der vorigen Geschäftsführer, bwz. Personen mit Führungsaufgaben auch nachweisbar ist.

dr. Dobos István / Reim Szandra

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