Strafverteidiger und das Recht zur Verteidigung in Ungarn

Selbstverständlich, dass ein bekannter Täter, als ein Angeschuldigter einem Strafverfahren untergezogen wird, dem Gericht gegenüber in einem ungleichmäßigen Zustand ist.

 

„Eine dem Strafverfahren unterzogene Person hat in jeder Phase des Verfahrens das Recht auf Verteidigung.“

 – heißt Art. XXVIII Abs. 3 S. 1 GG von Ungarn

Stellen wir uns vor, dass es ein Angeschuldigter, der keine Kenntnis über seine Rechten sowie über den Verfahrensablauf hat, und organisierte Organe, wie die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft, die eine Reihe von staatlichen Mittel zum Ziehen der Angeklagter zur Verantwortung besitzen, gibt. Somit sind Grundlagen, wie die Chancengleichheit, die Sicherung der Objektivität zum Verfahren sowie der objektiven Gerechtigkeit und die Verwahrung der Freiheitsrechten, wegen der die Verteidigung von einem Verteidiger im Laufe des Verfahrens ganz von Anfang an bis der Beschluss rechtmäßigen Urteils und sogar weiter während der Revision, erforderlich.

Recht zur Verteidigung

Im Strafprozess ist einmal durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger oder der von der Seite des Angeklagten bevollmächtigten Wahlverteidiger berechtigt, den Angeklagter zu verteidigen. Der Verteidiger erscheint in einer doppelten Rolle. Er tritt vor dem Gericht als ein Vertreter zugunsten der Interessen des Angeschuldigten auf sowie er, als eine der Personen, der selbständig vor dem Gericht zum Vertreten berechtigt ist, der über verschiedene Berechtigung zur Verteidigung (Anwesenheit bei alle prozessrechtlichen Tätigkeit, Rechtsbehelf, Eingaben zur Ermittlung)  verfügt. Das Recht zur Verteidigung kann in verschiedenen Ebene erledigt werden. Der Angeklagte kann sein Recht durch einen Vollmacht geltend zu machen, der entweder von ihm oder von seinen Familienangehörigen erteilt werden kann. Er kann aber von einem Pflichtverteidiger vertreten werden. Bei beiden Fällen kann der Angeklagte seinen Verteidiger widerrufen, wenn er mit seinem Verteidiger nicht mehr an einer Wellenlänge ist oder der Verteidiger nach seiner Meinung seine Verpflichtung nicht ernst nimmt. Die Widerrufserklärung bedarf keiner Rechtfertigung, deren Grundlage aus dem Anspruch des  Vertrauens für den Verteidiger kommt. Wichtig zu bemerken, dass der Verteidiger nur für die Dauer des Ermittlungsverfahrens oder nur für die Hauptverfahren sondern ausschließlich bis zur einen bestimmten Phase des Verfahrens, beispielweise bis dem Beschluss erster Instanz, angeordnet werden kann. Das ist nicht so lebensfremd, dass die Bevollmächtigten oder Angeordneten die Angelegenheit Verhandlung zu Verhandlung einander übergeben.

Pflichtverteidiger

 Im Grunde genommen kann einen Verteidiger dem Beschuldigten von Amts wegen oder auf Antrag bestellt werden.

Im Näheren anzusehen,besteht eine Pflichtverteidigung in drei Fällen. Zuerst besprechen wir den Fall, wenn der Angeklagte sich ganz einfach nicht um die Wahl des Verteidigers kümmert oder wegen Persönlichen Schwierigkeiten, die in der Leistung der Gebühren für einen Wahlverteidiger liegt, nicht in der Lage ist, einen Wahlverteidiger zu ermächtigen. Er fühlt sich aber so, dass er seiner Rechte in dem Strafverfahren ohne anwaltliche Hilfe nicht geltend machen kann. Die Anordnung eines Pflichtverteidigens ist das Recht des Angeklagten und daher ist die Pflicht des Gerichts.

Nächste ist die sogenannte Zwangsverteidigung. Unter Zwangsverteidiger verstehen wir eine Verfahrenslage, in der der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. In diesem Fall muss ein das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen, es sei denn, der Beschuldigte seine Verteidigung durch Ermächtigung noch nicht erledigt hat.

Was noch einerseits das Gericht abmessen kann, ob die Verhandlung um eine schwere Tat wegen schwieriger Sach- oder Rechtslage oder Bedrohung schwerer Strafen geht. Anderseits wenn es deren Notwendigkeit bestimmt ist, ist das Abmessen von dem Richter nicht mehr zulässig ist, sondern er ist zur Bestellung verpflichtet ist.

Es handelt sich um irgendwelcher Fall, hat der Angeklagter trotz seinem Wille oder gesetzlicher Notwendigkeit keinen Verteidiger, wird er in seinem Recht zur Verteidigung verletzt, und dadurch begeht das Gericht einen drückenden prozessrechtlichen Fehler, der die Berufung dem Urteil gegenüber begründet. In Grunde genommen, darf keinen Beschluss unter schweren prozessrechtlichen Fehlern geschlossen, weil er dadurch rechtswidrig wird.

Es gibt noch zwei wichtige Anhaltspunkte, darüber wir bei diesem Thema unerlässlich sprechen zu haben. Einmal die Rechte, mit denen der Verteidiger rechtsgemäß handeln darf oder manchmal muss, und einmal die Kosten für die Verteidigung in den beiden möglichen Verteidigungsfällen.

Die Rechte des Verteidigers

Der angeordnete Verteidiger kann auf Antrag widerrufen werden. Die Behörde schließt einen Beschluss über Annehmen oder über die Ablehnung des Antrags. Wird die Verzichterklärung angenommen, ordnet das Gericht einen weiteren Verteidiger für die Angeklagter. Der vorgegangenen Verteidiger hat ferner eine größere Menge von Rechten, die nicht für selbst sondern für das Interesse seines Angeklagten geltend gemacht werden können.

Er kann bei der Anhörung seines Klienten oder der von ihm oder von seinem Mandant angeordneten Zeuge anwesend sein, wobei er kann ihnen frei befragen. Er ist gemäß der Gesetze berechtigt, bei dem Beweis, bei der Anhörung der Gutachter sowie der Rechtsmediziner und bei alle weiteren möglichen Nachweistätigkeiten, die wegen die Bewährung des Verschuldens ohne Zweifel benötigt werden können und im Gesetz aufgelistet sind. Der Verteidiger darf Frage stellen, Anmerkungen machen, Berufung einreichen, besonderer Rechtsbehelf einlegen und Verteidigungsrede halten.

Die Kosten der Verteidigung

Beweist der Angeklagte, dass er die Kosten wegen persönlichen Ursachen nicht tragen kann, kann das Gericht auf Antrag die Prozesskostenfreiheit anordnen.

Kosten sind die Fahrkosten, Kosten für die Unterkunft sowie die Arbeit des Anwalts. Die für die Vorbereitung zur Anhörungen und Verhandlungen zu bezahlenden Gebühren sind aber grundsätzlich niedriger, als im Fall des Wahlverteidigers, deren Höhe von der Vereinbarung zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagte oder dessen Familie abhängig ist. Im Falle der Verurteilung trägt der Staat die Kosten der Pflichtverteidigung. Andernfalls hat er sich die Kosten im Falle der Verurteilung seinem Wahlverteidiger aus eigenen Vermögen zu leisten. Verletzt die Rechten des Angeklagten von einer dritten Person, kann er durch von dritter Person beanspruchten Schadenersatzanspruch die Kosten seines Wahlverteidigers abdecken.

Insoweit darf der Verteidiger nur zugunsten seines Angeschuldigter Beweisen suchen und diese zum Gericht einreichen, haben der Staatsanwalt bei der Opposition sowohl dafür als auch dagegen Hinweisen und Argumentationen aufführen, wenn aus der Lage nicht ausschließlich sein Verschulden beweisbar ist, sondern gibt’s Beweismittel, die seine Unschuld begründen. Die Aufgabe des Verteidigers ist als eine schwere Tätigkeit anzusehen. Er soll einen vertrauensvollen Kontakt zu seinem Angeklagter gestalten, damit die Umgebung der Tat ausführlich bekannt und dadurch die objektive Wahrheit zur Verteidigung bestimmt werden kann. Er soll die unnötigen Handlungen aus der Beschreibung der Tat herabwürdigen und die Bedeutung der als Nachteil angesehenen Tätigkeiten für seinen Verteidiger mildern. Er hat dabei die Interessen der Familie auch unter Berücksichtigung zu nehmen. Und die ganze Lage, die aus den oben bezeichneten zustande kommt, muss vor dem Gericht von dem Verteidiger rechtlich dargestellt werden.

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dr. Dobos István Rechtsanwalt / Attorney at Law / ügyvéd

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Unsere Artikel über ungarisches Strafverfahren in English (criminal law):

– Business Criminal Law in Hungary
– Overview of the criminal procedure in Hungary

Auf Ungarisch:

– A terhelt jogai