Haftung für Umweltschäden in Ungarn
1. Allgemeines Die Haftung von Umweltschäden oder einer Umweltgefährdung ist in § 102 Gesetz LIII über allgemeine Vorschriften für den Schutz der Umwelt geregelt (ungarisch: 1995. évi LIII. törvény a környezet védelmének általános szabályairól) oder im ungarischen Strafgesetzbuch unter dem Kapitel 23 geregelt. Die strafrechtliche Haftung in Form einer Geld- oder Freiheitsstrafe stellt die letzte Möglichkeit (ultima ratio) dar und wird daher vom Staat nur in besonders schwerwiegenden Handlungen gegen…