Arbeitsrecht in Ungarn aufgrund des Gesetzes Nr. I aus dem Jahre 2012 (Arbeitsgesetzbuch) – Zusammenfassung
Ab 01. Juli 2012 wurde das bisher angewandte Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. XXII aus dem Jahre 1992) durch das neue Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. I aus dem Jahre 2012) abgelöst. Als Hintergrundrecht des neuen Arbeitsgesetzbuches ist das ungarische Bürgerliches Gesetzbuch (Gesetz Nr. V. aus dem Jahre 2013). Es muss herausgehoben werden, dass das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, die im öffentlichen Dienst oder in der öffentlichen Verwaltung arbeiten, wird von anderen Rechtsregeln geregelt.
I. Generelle Prinzipien des ungarischen Arbeitsrechts
Die arbeitsrechtliche Regelung enthält einige Prinzipien die die Basis der Regelung bilden. Darunter können z. B. das Prinzip der wechselseitigen Zusammenarbeit, Treu und Glauben, wechselseitige Mitteilungspflicht, Recht auf Interessenvertretung und Selbstorganisierung, Diskriminierungsverbot, Schutz der schwächeren Partei, positive Diskriminierung auf Grundlage der sozialen Verhältnissen, bestimmungsgemäße Ausübung der Rechte erwähnt werden.
II. Das Zustandekommen und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag kann aufgrund des Arbeitsgesetzbuches ausschließlich in schriftlicher Form abgeschlossen, modifiziert und aufgehoben werden. Im Falle von dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses müssen mindestens die folgenden Informationen angegeben werden: die Angaben der Parteien, der Arbeitsort, die Arbeitszeit, der Lohn, sowie der Arbeitsbereich des Arbeitnehmers. Die Parteien können selbstverständlich in dem Arbeitsvertrag zusätzliche Bestimmungen vereinbaren. Das Arbeitsgesetzbuch nennt die Gründe der Auflösung Arbeitsverhältnisses. Aufgrund des Gesetzes erlischt der Arbeitsvertrag durch Ablauf der bestimmten Dauer, durch den Tod des Arbeitnehmers und durch die Aufhebung des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolger. Es ist auch möglich, dass das Arbeitsverhältnis und so der Arbeitsvertrag durch Kündigung (ordentlich und außenordentlich) einer der Parteien, durch gemeinsame Vereinbarung und mit sofortiger Wirkung während der Probezeit aufgehoben wird.
III. Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zur Arbeitsverrichtung nötigen Umstände und Mittel zu gewährleisten. Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, am Beginn der Arbeit in einem arbeitsfähigen Zustand am Ort der Arbeitsverrichtung zu erscheinen. Die volle (allgemeine) Arbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und vierzig Stunden pro Woche. Durch eine Regelung oder durch die Vereinbarung der Parteien ist es möglich, kürzere Arbeitszeit vorzuschreiben. Die Zeitdauer der vollen Arbeitszeit darf – aufgrund einer auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Vorschrift oder einer Vereinbarung der Parteien – auf höchstens zwölf Stunden pro Tag bzw. sechzig Stunden pro Woche erhöht werden (im Falle von einem Arbeitsbereich mit Bereitschaftscharakter oder im Falle von näheren Verwandten)
Die Arbeitszeit kann man sowohl in Arbeitsordnung als auch in Arbeitszeitrahmen bestimmen. Wenn ein Arbeitszeitrahmen angewendet wird, ist es obligatorisch, den Anfangs- und Endzeitpunkt des Arbeitszeitrahmens zu bestimmen. Die Tages- bzw. Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kann höchstens 12 bzw. 48 Stunden bzw. die Tages- bzw. Wochenarbeitszeit des in einem Arbeitsbereich mit Bereitschaftscharakter beschäftigten Arbeitnehmers 24 bzw. 72 Stunden betragen.
Wegen der Kontrollierung der Einhaltung von Regelungen bezüglich der Arbeitszeit und der Ruhezeit, müssen die Anfangs- und Endzeitpunkte des Arbeitszeitrahmens bestimmt werden. Natürlich muss der Arbeitnehmer entweder darüber informiert werden oder die Informationen müssen auf ortsüblicher Weise veröffentlicht werden.
Die obige Zusammenfassung dient nur als ein Überblick des ungarischen Arbeitsrechts. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zu Ihrer Verfügung.
dr. Dobos István Rechstanwalt / Attorney at Law / Ügyvéd
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