Haftung der Geschäftsfüher und Prokuristen der Gesellschaft aufgrund des ungarischen Rechts
I. Haftung der Geschäftsführer im ungarischen Recht Anhand §3:196. des Bürgerlichen Gesetzbuches von Ungarn wird die Geschäftsführung der Gesellschaft von einem oder mehreren Geschäftsführern versehen. Wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, dürfen die Geschäftsführer im Bereich der Geschäftsführung eigenständig vorgehen, unter der Maßgabe, dass jeder von ihnen gegen die geplante oder bereits ergriffene Maßnahme eines anderen Geschäftsführers protestieren kann. Die privatrechtliche Haftung des Geschäftsführers ist kontraktuell gegenüber der Gesellschaft und…