Nachlassverfahren (Erbrecht) in Ungarn

Ein Angehöriger ums Leben kommt, ist eine Tragödie für seine Familienmitglieder. Sie müssen nicht nur die Beerdigung ihrer Familienangehörigen organisieren, sondern sie müssen sich um seine Vermögensverteilung kümmern. Die Familie ist ausschließlich zu der Anmeldung des Todesfalles verpflichtet, da der zuständige Notar die Berechtigung besitzt, die notwendigen Unterlagen zuzurichten und dementsprechend diese Vermögensverteilung durchzuführen. Dieses Verfahren ist das sogenannte Nachlassverfahren.

Was soll man unter einem Nachlassverfahren verstehen?

Das Nachlassverfahren ist ein notarielles Verfahren, das in dem ungarischen Nachlassgesetz (Gesetz Nr. XXXVIII von 2010 über das Nachlassverfahren) geregelt ist. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist es, das durch den Tod verfolgte Nachlassübergehen mit der Bestätigung der Betroffenen und ihrer Nachlassanteil zu sichern. Durch das Verfahren wird die vermögensrechtliche Rechtsnachfolge des Erblassers bestimmt.

Der Verlauf eines Nachlassverfahrens

Im Laufe des Nachlassverfahrens stellt zuerst der Verwaltungsleiter der Gemeinde, der in dem für den Nachlass zuständigen Bürgermeisteramt zuständig ist, die zum Verlauf des Verfahrens erforderlichen Unterlagen fest. Nach dieser Vorbereitung wird die zusammengestellte Dokumentation dem zuständigen Notar zugesendet. Die Familienmitglieder und sonstige Personen, die im Nachlassverfahren betroffen sind, werden erst von dem Notar zum Verfahren eingeladen. Sie haben insoweit keine Pflicht. Der zuständige Notar wird nach dem letzten ständigen inländischen Wohn- oder Aufenthaltsort des Erblassers bestimmt. Hatte er keinen inländischen Wohn- oder Aufenthaltsort, soll die notarielle Zuständigkeit aufgrund seines Todesortes bestimmt werden. Ist der Erblasser im Ausland gestorben, hat die Zuständigkeit nach dem Befinden seines Nachlassvermögens festgesetzt zu werden. Das heißt, dass der Notar, in dessen Amtsbezirk der Nachlass liegt, zuständig ist.

Als die Unterlagen sich beim zuständigen Notar befindet und er stellt fest, dass alle Angaben zur Verfügung stehen, setzt den Verhandlungstermin an und ladet die im Nachlassverfahren interessierten Personen an diesem Tag. Als für den Notar die Existenz eines von dem Erblasser erlassenen Testaments bekannt wird, sucht der Notar noch vor dem Anberaumen des Termins die Person, in deren Besitz es sich befindet, um die Übergabe der Unterlage an. Der Besitzer ist zur Zustellung des originalen Testaments gegenüber dem Notar verpflichtet. Die Wartezeit zwischen dem Tod und dem Verfahren beträgt im Allgemeinen keine lange Zeit, als die Nachlassverhandlung nach dem o.b. Gesetz in zwei Monaten nach dem Empfang der Unterlagen erfolgt werden soll.

Im Laufe des Verfahrens besteht dem Notar die Aufgabe, die Anwesenden zu bestätigen und den Auslösungsgrund der Abwesenheit in der Einladung zu suchen. Die Nachschau ist nötig, da im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Ladung der beteiligten Personen, die am Nachlassverfahren aus diesem Grund nicht erscheinen könnten, hat der Notar einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen. Trotz ordnungsgemäßer Ladung wird aber die Verhandlung durchgeführt. Wichtig zu erwähnen, dass die Anwesenheit ist entweder persönlich oder durch Vertretung passieren kann.
In der Verhandlung stellt der Notar erst der zur Nachlassübergabe erforderliche Erklärung und den Tatbestand fest, beziehungsweise liest den Testamentsinhalt vor, als der Erblasser einen noch in seinem Leben für seinen Todesfall erlassen hat. Die Erklärung und der Tatbestand können hierdurch nach den Bemerkungen der Beteiligten korrigiert oder ergänzt werden. Es ist wissenswert, dass die Lieferung der Unterlagen ist die Pflicht der Familienmitglieder. Der Notar kann nur die Beteiligten zur Zustellung weitere Urkunden aufrufen oder er kann die Behörden bzw. Gerichte um Schicken Angaben und Unterlagen ansuchen. Was für die Erben meistens nicht bekannt ist, dass der Erbe an die Annahme seines Nachlasses nicht gezwungen ist. Der Erbe kann sich vor dem Notar auf seinen Nachlass verzichten beziehungsweise in ganzem oder teilweise seinen Nachlass einem anderen Erbe oder einem Nachlassgläubiger überlassen.

Das Nachlassverfahren ist nicht kostenlos, aber diese Summe ist im Vergleich zu einem streitigen Verfahren vor dem Gericht gemindert. Die Kosten des Nachlassverfahrens bestehen aus der dem Notar gemäß Notarkostenordnung zustehende Gebühr. Diese Verfahrenskosten hat der Erbe zu tragen. Die Erben haften für die Erfüllung der Zahlung gesamtschuldnerisch.

Notarbeschluss

Als Abschluss der Nachlassverhandlung fasst der Notar einen Beschluss über den Nachlass. Dieses notarielle Verfahren besitzt die gleiche rechtliche Wirkung, wie ein Urteil vor dem Gericht. Wenn die Beteiligten mit dem Beschluss unzufrieden sind, können sie Berufung gegen den Nachlassbeschluss bei dem Gerichtshof einlegen. Der Gerichtshof ist die zweite Instanz gegen den Notarbeschluss.

In Ungarn wickelt der Notar das Nachlassverfahren ab. Obwohl ein gerichtlicher Weg als zweite Instanz für die Erben wählbar ist, ist das nicht streitige Verfahren (Nachlassverfahren) aus finanzieller Sicht vorteilhaftiger und günstiger. Es gibt solcher Nachlass, dessen Erledigung komplizierter ist. Damit dieses Verfahren erst nicht durch eine gerichtliche Verhandlung erledigt wird, ist es empfehlenswert, eine anwaltliche Hilfe am Anfang des Verfahrens in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Fragen bezüglich eines ungarischen Nachlassverfahrens?

dr. Dobos István Rechtsanwalt
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