Übersicht der Position des Geschäftsführers aufgrund des ungarischen Gesellschaftsrechts

1. Im Allgemeinen

Das neue BGB von Ungarn verfügt über eine dreistufige Regelung bezüglich des leitenden Repräsentanten. Die allgemeinen Regeln über die gesetzliche Vertretung der juristischen Personen sind in der § 3:29 BGB verankert, die mit der Verfügungen der 3:116. § über die Vertretung der Gesellschaft und die Firmenzeichnung ergänzt werden. Dazu kommt § 3:31 über die Beschränkung des Vertretungsrechts. Außerdem, § 3:196. enthält die Verfügungen nur bezüglich der GmbH.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann von der Person mit Führungsaufgaben – in einem Auftragsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Die Person mit Führungsaufgaben versieht die Geschäftsführung der Gesellschaft eigenständig auf der Basis der Priorität der Interessen der Wirtschaftsgesellschaft. In dieser Eigenschaft ist sie den Rechtsnormen, dem Gründungsdokument und den Beschlüssen des obersten Organs der Gesellschaft unterworfen. Ein Mitglied der Gesellschaft darf der Person mit Führungsaufgaben keine Anweisungen erteilen, und das oberste Organ darf die Zuständigkeit der Person mit Führungsaufgaben nicht entziehen. (§ 3:112)

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird von einem oder mehreren Geschäftsführern versehen. Dritten gegenüber ist es ungültig, wenn das Vertretungsrecht des Geschäftsführers beschränkt, aufgeteilt bzw. seine Erklärung an eine Bedingung oder eine Bestätigung geknüpft wird.

Wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, dürfen die Geschäftsführer im Bereich der Geschäftsführung eigenständig vorgehen, unter der Maßgabe, dass jeder von ihnen gegen die geplante oder bereits ergriffene Maßnahme eines anderen Geschäftsführers protestieren kann. In diesem Fall wird der Protest von der Gesellschafterversammlung entschieden, wobei die geplante Maßnahme bis zur Entscheidung der Gesellschafterversammlung nicht durchgeführt werden darf.

2. Die Aufgaben des Geschäftsführers aufgrund des ungarischen BGB-s

– Führung der Gesellschafterliste und die Überleitung deren Veränderungen, sowie die Einrichtung der modifizierten Gesellschafterliste beim Gericht,
– Registrierung der Beschlüsse der Gesellschaft,
– Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Anfertigung und Unterzeichnung des Protokolls.

3. Haftung des leitenden Repräsentanten

Die privatrechtliche Haftung des Geschäftsführers ist kontraktuell gegenüber der Gesellschaft und der Gesellschafter, und deliktuell gegenübet dritten Personen.

3.1 Haftung gegenüber der Gesellschaft

Die Person mit Führungsaufgaben haftet für die der juristischen Person bei ihrer geschäftsführenden Tätigkeit verursachten Schäden der juristischen Person gegenüber nach den Regeln der Haftung für die mit einer Vertragsverletzung verursachten Schäden. (§ 3:24. Abs. 1.) Daneben, die Erklärung des Gesetzes macht darauf aufmerksam, dass für einen solchen Mangel oder eine solche Unterlassung, die nicht zum Aufgabenbereich der Geschäftsführung gehören, kann der leitende Repräsentant nicht zur Verantwortung gezogen werden. Mangels der sonstigen Elemente des Tatbestands kann die falsche geschäftliche Entscheidung des Geschäftsführers nicht als rechtswidriges Verhalten bezeichnet werden, obwohl es der Gesellschaft eindeutig Schaden verursacht. (BH 372/2004. I.)

Erteilt das oberste Organ der Gesellschaft auf Wunsch der Person mit Führungsaufgaben gleichzeitig mit der Annahme des Abschlusses unter Feststellung der Richtigkeit der im vorherigen Geschäftsjahr entfalteten Tätigkeit bei der Geschäftsführung eine Entlastung, kann die Gesellschaft gegen die Person mit Führungsaufgaben mit auf einer Verletzung der Pflichten bei der Geschäftsführung begründeten Schadenersatzansprüchen auftreten, wenn die als Basis für die Erteilung der Entlastung dienenden Tatsachen oder Daten falsch oder unvollständig waren.

Die Schadenersatzpflicht des leitenden Repräsentanten bezüglich der Gesellschaft kann durch mehreren Pflichtverletzungen entstehen, wie zum Beispiel:
a) er enthält die zwingende Bestimmungen des Gesetzes nicht,
b) er überschreitet die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis,
c) er verletzt den Gesellschaftsvertrag,
d) er führt die Beschlüsse des obersten Organs nicht durch,
e) Abschluss solcher Geschäfte, die der Gesellschaft solchen Schaden verursachen, der den Maß des normalen Risikos überschreitet,
f) er mischt die gesellschaftlichen und seine privaten Geschäfte zusammen,
usw.

Anhand der Judikatur begründet die Haftung des leitenden Repräsentanten, wenn er ein unvernünftiges Risiko übernimmt, das vorhersehbar war. Zum Beispiel schließt der Geschäftsführer einen Vertrag auf einer solchen Sprache, die von ihm nicht gekannt ist, ohne er sich von dem tatsächlichen Inhalt des Vertrags überzeugt. (EBH 2417/2011.) Der Geschäftsführer handelt nicht mit einer erhöhten Aufmerksamkeit, wenn er im Namen der GmbH einer solchen Person Kredit gewährt, deren Persönlichkeit nicht identifizierbar ist und deshalb kann die Forderung nicht eingetrieben werden. (BH 288/2011).
In einer Prozess, die sich auf den Ersatz des – von dem Geschäftsführer der Gesellschaft verursachten – Schadens gerichtet ist, aufgrund der Beweislast ist zum Beweis das rechtswidriges Verhalten und den Schaden die Gesellschaft verpflichtet, der Geschäftsführer hat zu beweisen, dass den Schaden durch einen außerhalb seiner Kontrolle fallenden und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Umstand verursacht wurde und nicht zu erwarten war, dass er den Umstand umgeht oder den Schaden abwendet. Natürlich muss es untersucht werden, ob die Gesellschaft seiner Pflicht zur Schadenminderung und zur Abwendung des Schadens nachgekommen hat. (LB.Gf.I.30.954/2001/4. és a BDT 2619/2012.)

3.2 Haftung gegenüber der Gesellschafter

Nach der Auflösung der Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger können Schadenersatzansprüche gegen Personen mit Führungsaufgaben der Gesellschaft – innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Löschung der Gesellschaft aus dem Register – von den zum Zeitpunkt der Löschung in einem Mitgliedsverhältnis stehenden Personen geltend gemacht werden. Der Gesellschafter kann die Schadenersatzansprüche im Verhältnis des ihm von dem zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft aufgeteilten Vermögen zustehenden Teils geltend machen. (§ 3:117. Abs. 3.)

3.3 Haftung gegenüber dritten Personen

Wird die Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, können die Gläubiger in Höhe ihrer unbefriedigten Forderungen Schadenersatzansprüche gegen die Personen mit Führungsaufgaben der Gesellschaft nach den Regeln der Haftung für außerhalb eines Vertrags verursachte Schäden geltend machen, wenn die Personen mit Führungsaufgaben nach dem Eintreten der mit einer Insolvenz der Gesellschaft drohenden Lage die Gläubigerinteressen nicht berücksichtigt haben. Diese Bestimmung darf bei einer Auflösung durch Liquidation nicht angewendet werden.
Verursacht die Person mit Führungsaufgaben einer juristischen Person im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis einem Dritten einen Schaden, haften die Person mit Führungsaufgaben und die juristische Person gesamtschuldnerisch gegenüber dem Geschädigten. (§ 6:541)
Verursacht die Person mit Führungsaufgaben einer juristischen Person im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis einem Dritten einen Schaden, muss dieser als einen solchen Schaden beabsichtigt werden, den von der juristischen Person verursacht wurde, aber die juristische Person kann von dem Geschäftsführer die Summe des Schadensersatzes beanspruchen. (BDT 50/2006. I.).

3.4 Steuerrechtliche Haftung

Aufgrund der Verfügungen des Gesetzes über die Ordnung der Steuerzahlung hat der Steuerzahler die fällige Steuer nicht gezahlt und kann sie von ihm nicht beigetrieben werden, können folgende Personen per Beschluss zur Zahlung der Steuer verpflichtet werden (2) Hat der Steuerzahler die fällige Steuer nicht gezahlt und kann sie von ihm nicht beigetrieben werden, können für die Steuerschulden einer Wirtschaftsgesellschaft bzw. der unter einem gemeinsamen Namen tätigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts der entsprechend den auf sie bezogenen Regeln einzustehen verpflichtete Gesellschafter, der leitende Repräsentant bzw. die Organisation, bzw. bei dem mit der Haftungsübernahme einer juristischen Person tätigen Unternehmer die eine Haftung übernehmende Person, sowie die Person, die auf Grund eines Gesetzes für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet, per Beschluss zur Zahlung der Steuer verpflichtet werden.

Wenn Sie irgendwelche Fragen oder Problemen bezüglich des Wirtschafts- oder Handelsrecht haben, unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihr gerne zur Verfügung!