Firmengründungsprozess: durch vereinfachte / Standard elektronische Archivierung

Die Registrierung von Wirtschaftsverbänden ist eine Verpflichtung in Ungarn. Die Satzung oder der Stiftungsurkunde bzw. muss von einem in Ungarn eingetragenen Rechtsanwalt verfasst und gegenzuzeichnen werden.

Das Gesetz bestimmt die minimale Basisinformationen, die eine solche Gründungsdokumente erhalten soll, wie der Name des Unternehmens, Sitz, Kapital Gründer / Inhaber, Basisdaten über die obere Führungsebene usw. Da die Eintragung von Unternehmen öffentlich ist, die grundlegenden Unternehmensdokumente stehen jedem zur Verfügung, deshalb ist es üblich, dass die Eigentümer ein separates Syndikatsvertrag unterzeichnen, falls sie solche Bestimmungen vorsehen, die sie nicht enthüllen möchten ((zB: Transfer von Know-how).

Der Registrierungsantrag muss bei der zuständigen ungarischen Registergericht innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Satzung eingereicht werden. Wenn die geltenden Gesetze für die Gründung des Unternehmens eine offizielle Lizenz erfordern, dann muss diese dem Antragsformular beigefügt werden und die Anfrage muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der offiziellen Lizenz eingereicht werden. Sobald die Registrierung eingereicht wird, kann das Unternehmen seinen Betrieb als Pre-Unternehmen beginnen, bis die Registrierung erfolgt oder verweigert wird. Ein Pre-Unternehmen kann Geschäftsaktivitäten verfolgen, aber kann keine solche Tätigkeiten ausübet, die einer offiziellen Lizenz bedürfen.

Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen ist mit einer Strafe in Höhe von HUF 50.000, – HUF 900.000, – bedroht.

Registerverfahren ist voll elektronisch. Unternehmen können auf zwei Arten gegründet werden: durch vereinfachte oder übliche elektronische Einreichung.

Firmengründung durch vereinfachte elektronische Archivierung

Das Registergericht hat eine Entscheidung innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Auslieferung der Anwendung auf das Registergericht zu treffen. In der vereinfachten elektronischen Einreichung müssen die Unternehmen eine standardisierte Vorlage für die Satzung verwenden. Die Unternehmen müssen das Antragsformular ausfüllen und bestimmte Unternehmensdokumente angeben. Bestimmte andere Unternehmensdokumente müssen nicht bei dem Registergericht eingereicht werden, sondern müssen überprüft und bei dem Rechtsanwalt gehalten werden.

Nur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft und geschlossene Aktiengesellschaft können im vereinfachten Verfahren hergestellt werden. Öffentliche Aktiengesellschaft kann also nicht durch das vereinfachte Verfahren eingebracht werden.

Die Stempelsteuer des Verfahrens beträgt HUF 15.000, – HUF 50.000, -.

Firmengründung durch normale elektronische Archivierung

Wenn das Gericht innerhalb der vorgenannten Fristen keine Entscheidung trifft, muss der Vorsitzende des Registergerichts Maßnahmen zu ergreifen, eine Entscheidung innerhalb von 30 Werktagen in Bezug auf die Akzeptierung oder die Verweigerung einer solchen Anwendung zu erreichen. Wenn das Registergericht innerhalb der oben bestimmten Zeitraum nicht entscheidet, erfolgt die Registrierung ex lege. Das Unternehmen kann wählen, seine Veröffentlichungspflichten auf der Website statt des Firmenanzeigers zu erfüllen. In diesem Fall sind keine Publikationsgebühren zu entrichten.

Ein neu registriertes Unternehmen muss auch bei der örtlichen Gemeinde, der ungarischen Steuerbehörde, dem Zentralamt für Statistik und bei der Sozialversicherungsbehörden registriert werden. Gleichzeitig mit der Einreichung der Anmeldung registriert das Gericht das Unternehmen durch ein Online-System. bei der ungarischen Steuerbehörde (für die Mehrwertsteuer und Einkommensteuer) und bei dem Statistischen Amt.

Niederlassungen und Handelsvertretungen sollten auch vom Registergericht eingetragen werden und können ihre Tätigkeit erst nach der Registrierung beginnen. Die Zeit der Korporation kann bis 15 Tage dauern.

Die Unternehmen haben nur einmal für ihre Registrierung zu , solange ihre eingetragenen Daten unverändert bleiben. Doch fast jeder Änderung der Daten des Unternehmens muss in das Handelsregister eingetragen werden, die die Zahlung von Zusatzzoll und Veröffentlichungsgebühren zur Folge hat, aber es gibt auch bestimmte Ausnahmen von den Gebühren.

Haben Sie Fragen bezüglich Unternehmensrecht oder Firmengründung in Ungarn?

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd; Budapest) 

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