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Deswegen ist es auch keine Frage, dass man das Endprodukt vor der rechtswidrigen Verbreitung, Nutzung und vor der Verletzung des Urheberrechts sch\u00fctzen muss.<\/p>\n<p class=\"lead\">\n<p>Die allgemeinen Regeln f\u00fcr die Nutzung einer Software befinden sich im <em>Gesetz Nr. LXXVI von 1999 \u00fcber das Urheberrecht<\/em> (im Weiteren: <strong>Szjt<\/strong>.). Die konkreten Nutzerrechte werden meistens von Lizenzvertr\u00e4gen geregelt.\u00a0 Da unter den Schutzmitteln der Urheberrechte das Recht die gr\u00f6\u00dfte Rolle spielt, werden in diesem Artikel die Regeln bez\u00fcglich der Entwicklung und Nutzung einer Software aus dem Sichtpunkt des ungarischen Rechtes erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>1. Grundlage f\u00fcr den urheberrechtlichen Schutz einer Software<\/strong><\/p>\n<p>Die Software- stehen unter urheberrechtlichem Schutz. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz (2) Satz c) Szjt. fallen alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst unter urheberrechtlichen Schutz, unabh\u00e4ngig davon, ob das Gesetz sie auff\u00fchrt. Als solche Werke werden insbesondere alle Arten von Computerprogramme angesehen und die dazugeh\u00f6renden Dokumentationen (im Weiteren: Software), die sowohl im Quellenkode als auch im Sachkode oder auf eine andere Art und Weise gespeichert wurden, einschlie\u00dflich der Anwenderprogramme und Operationssysteme. Dieser Schutz gilt unabh\u00e4ngig von einer jeweiligen Registrierung, er entsteht kraft Gesetzes, wenn die Software die Erfordernisse eines im Szjt. definierten Werkes erreicht. Diese wird im 1 \u00a7 Absatz (3) Szjt. beschrieben: Der urheberrechtliche Schutz steht den Werken aufgrund ihres der geistigen Bet\u00e4tigung des Urhebers entspringenden individuellen und urspr\u00fcnglichen Charakters zu. Der Schutz h\u00e4ngt nicht von quantitativen, qualitativen und \u00e4sthetischen Kennwerten oder einem auf das Niveau der Werke bezogenen Werturteil ab. Der urheberrechtliche Schutz erfordert also, dass das Werk einen individuellen und urspr\u00fcnglichen Charakter hat und es muss keine spezielle Registrierung oder Anmeldung des Werkes bei einer Beh\u00f6rde erfolgen, jedoch kann es wegen Beweisfragen hilfreich sein, die Software bei dem freiwilligen Werkregister der SZTNH (Nationale Beh\u00f6rde f\u00fcr Urheberrechte) anzumelden.<\/p>\n<p><strong>2. Als was f\u00fcr eine Vertragsart gilt der Software-Entwicklungsvertrag?<\/strong><\/p>\n<p>Die IT-Vertr\u00e4ge gelten am meisten als atypische und komplexe Vertr\u00e4ge, in welchem verschieden Vertragsarten, wie z.B. Elemente des Werkvertrages, Auftragsvertrages und Kaufvertrages sich vermischen. Aus diesen Gr\u00fcnden geschieht es in der Praxis oft, dass die Parteien die Entwicklung und Nutzung der Software irrigerweise im Rahmen eines Werk-, Auftrag- oder Kaufvertrages regeln. Das ist aber nicht ausreichend, da alleine durch die \u00dcbergabe der Software werden die verschiedenen Urheberrechte wie z.B. Nutzungs-, Verbreitungs-, Ver\u00f6ffentlichungs- und Kopierechte noch nicht erworben. Da die Software als eines von der Szjt. geregelten Werkes gilt, unterliegt sie speziellen Regeln. So ein Werk k\u00f6nnen wir n\u00e4mlich ohne einen Verwertungsvertrag (Lizenzvertrag) oder ohne einen Vertrag f\u00fcr Rechte\u00fcbertragung nicht benutzen, da die Urheberrechte bei dem Urheber bleiben.<\/p>\n<p>Bei der Abgrenzung dieser Vertragsarten ist es besonders wichtig zu betonen, dass es bei einem Verwertungsvertrag der Urheber aufgrund seiner ausschlie\u00dflichen Rechte Erlaubnis f\u00fcr die Nutzung der Software gibt. Ein Vertrag f\u00fcr Rechte\u00fcbertragung ist in diesem Sinne breiter, da durch so einen Vertrag die Verm\u00f6gensrechte \u00fcbertragt werden.<\/p>\n<p><strong>3. Die Festlegung des Werkes \u2013 die Software (der Vertragsgegenstand)<\/strong><\/p>\n<p>Wie schon erw\u00e4hnt wurde, gilt der urheberrechtliche Schutz auch f\u00fcr Computerprogramme und die dazugeh\u00f6renden Dokumentationen (Software), die sowohl im Quellenkode als auch im Sachkode oder auf eine andere Art und Weise gespeichert wurden, einschlie\u00dflich der Anwenderprogramme und Operationssysteme. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz (6) k\u00f6nnen aber Ideen, Grunds\u00e4tze, \u00dcberlegungen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematische Operationen kein Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein. Das bedeutet, dass z.B. Algorithmen, verschieden Arten von Software-Funktionen, Datenbanken oder Datensequenzen nicht unter urheberrechtlichen Schutz stehen und damit auch nicht Gegenstand eines Verwertungsvertrages sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In einem Software-Entwicklungsvertrag ist die Festsetzung der Spezifikation (funktionale und nicht-funktionale Anforderungen an ein System) besonders wichtig, welche den Auftraggeber und den Entwickler gleicherweise sch\u00fctzt. Diese befindet sich im Praxis meistens in den Anh\u00e4ngen des Vertrages. Falls die Parteien nicht klar regeln, wer f\u00fcr die Verfertigung der Spezifikation zust\u00e4ndig ist wird es in der aktuellen justiziellen Praxis als die Verantwortung des Auftraggebers behandelt. Unabh\u00e4ngig davon ist es nicht unrechtm\u00e4\u00dfig, wenn die Parteien sich so entscheiden, dass die Verfertigung der Spezifikation von Seite der mit Fachkenntnissen ausgestatteten Auftraggeber zu erfolgen hat.<\/p>\n<p><strong>4. Die Genehmigung zur Verwertung<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Absatz (1) Szjt. darf man f\u00fcr die Verwertung der Software nur durch einen Verwertungsvertrag die Genehmigung erwerben: Auf Grund des urheberrechtlichen Schutzes besitzt der Urheber ein ausschlie\u00dfliches Recht zu jeglicher Verwertung des Werkes als Ganzes oder irgendeines identifizierbaren Teils davon in materieller und immaterieller Form und auf Zustimmung jeder einzelnen Verwertung. In Ermangelung einer abweichenden Bestimmung dieses Gesetzes kann die Genehmigung zur Verwertung durch einen Verwertungsvertrag erworben werden.<\/p>\n<p>Die Verwertungsgenehmigung ist das vorgeschriebene Element jedes Software-Entwicklungsvertrages.\u00a0 Ohne diese Genehmigung erwirbt der Auftraggeber keine Verwertungsrechte. Es ist wichtig zu betonen, dass einen Verwertungsvertrag nicht die \u00dcbergabe der Urheberrechte bedeutet. In der Genehmigung kann der Entwickler feststellen, in welchem Ma\u00dfe der Auftraggeber f\u00fcr die Nutzung der Software berechtigt ist, es steht also in dem Interesse aller beiden Parteien, den Inhalt der Genehmigung ausf\u00fchrlich zu beschreiben.<\/p>\n<p><strong>5. Vertrag f\u00fcr die \u00dcbertragung der Verm\u00f6gensrechte<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Absatz (1) sind die Bestimmungen zum Verwertungsvertrag auch auf die Vertr\u00e4ge zur \u00dcbertragung der Verm\u00f6gensrechte eines Urhebers entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Verm\u00f6gensrechte einer Software sind \u00fcbertragbar, eine \u00dcbertragung wird dadurch nicht verhindert, dass der Erwerber nicht in Ungarn ans\u00e4ssig ist. Bei einer vollen Rechts\u00fcbertragung bezieht sich die \u00dcbertragung auf allen Verm\u00f6gensrechte des Urheberrechts und auch auf die weiteren \u00dcbertragungen. Es ist wichtig zu betonen, dass der Entwickler nur bei einem Rechts\u00fcbertragungsvertrag gesetzlich verpflichtet ist Gew\u00e4hr zu leisten. Bei einem einfachen Verwertungsvertrag (Lizenzvertrag) kommt die Pflicht zur Gew\u00e4hrleistung nur dann vor, wenn die Parteien sich dar\u00fcber einigen.<\/p>\n<p><strong>6. Das Honorar, als Entgelt der Software-Entwicklung<\/strong><\/p>\n<p>Als Entgelt f\u00fcr die Rechts\u00fcbertragung und Verwertungsgenehmigung ist der Auftraggeber\/Nutzer verpflichtet Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Da der Entwickler gleichzeitig werkvertr\u00e4gliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt und auch Urheberrechte \u00fcbertr\u00e4gt, ist das Honorar so festzulegen, dass es alle beide Honorartypen beinhaltet. Diese sind das Arbeitsentgelt (20-30%) und die Lizenzgeb\u00fchr (70-90%), wessen Proportionen nach der Vereinbarung der Parteien aber auch anders geregelt werden k\u00f6nnen. Vor allem ist es wegen der Steuern und Sozialabgaben wichtig, in welchen Proportionen die Honorartypen geregelt sind.<\/p>\n<p>Falls der Nutzer die Software ohne die Zahlung eines Entgelts oder Genehmigung nutzt kann man gegen ihn Sanktionen geltend machen, welche im XIII. Artikel der Szjt. befindlich sind. Falls der Nutzer damit auch materiellen Verlust verursacht, begeht er die Straftat \u201eVerletzung der Urheber- oder mit dem Urheberrecht verwandten Rechte\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 385 Btk. (Gesetz Nr. C von 2012 \u00fcber das Strafgesetzbuch).<\/p>\n<p><strong>7. \u00dcberpr\u00fcfung, \u00dcbergabe und \u00dcberarbeitung einer fertigen Software<\/strong><\/p>\n<p>Eine neu entwickelte Software gilt als fertiggestellt, wenn alle im Vertrag und Spezifikation beschriebene Funktionen und die damit verbundenen Dokumentationen vollendet sind und f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung geeignet ist. Sonst unterliegt diese Frage den Erf\u00fcllungs-Regeln der Ptk.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Ptk. muss der Entwickler die Software im Rahmen eines Abnahmeverfahrens \u00fcbergeben, bei dem die Parteien die im gegebenen Gesch\u00e4ftszweig \u00fcblichen Pr\u00fcfungen vornehmen, die zur Feststellung der vertragsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung dienen. Gem\u00e4\u00df den Regelungen m\u00fcssen die mit dem Abnahmeverfahren zusammenh\u00e4ngenden \u00dcberpr\u00fcfungen von dem Auftraggeber durchgef\u00fchrt werden. Falls nach dem Willen der Parteien die \u00dcberpr\u00fcfungen die Pflicht des Entwicklers sind, muss dies im Vertrag festgehalten werden.\u00a0 In der Praxis werden diese \u00dcberpr\u00fcfungen oft von beiden Parteien durchgef\u00fchrt. Es ist immer zweckvoll die \u00dcberpr\u00fcfung in zwei Phasen zu regeln, indem die Software erstens vom Entwickler und zweitens vom Auftraggeber \u00fcberpr\u00fcft wird, mit der \u00dcbergabe eines \u00dcberpr\u00fcfungsprotokolls. Es ist wichtig zu betonen, dass eine noch nicht existierende Software als ein zuk\u00fcnftig zu schaffendes Werk gilt, welche dem \u00a7 49 und \u00a7 60 Absatz (4) Szjt. unterliegt. Gem\u00e4\u00df den genannten Regelungen muss der Nutzer innerhalb von vier (!) Monaten nach der \u00dcbergabe des Werkes eine Erkl\u00e4rung abgeben. Wenn der Nutzer das Werk zur \u00dcberarbeitung zur\u00fcckgibt, z\u00e4hlt die Frist von der \u00dcbergabe des ausgebesserten Werkes an. Wenn der Nutzer innerhalb der zur Annahme offen stehenden Frist keine Erkl\u00e4rung abgibt, ist das Werk als angenommen zu betrachten.<\/p>\n<p><strong>8. Formalit\u00e4ten <\/strong><\/p>\n<p>Ein Software-Entwicklungsvertrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Absatz (1) Szjt. immer &#8211; wenn das Gesetz es nicht anders verf\u00fcgt &#8211; schriftlich abzufassen. \u00a0Die Ausnahme ist im \u00a7 60 Absatz (5) befindlich. Laut dessen ist die schriftliche Abfassung des auf die Verwertung der Software bezogenen Vertrages beim Erwerb eines Werkexemplars der Software im Handelsverkehr nicht verbindlich.<\/p>\n<p><strong>9. Geheimhaltung<\/strong><\/p>\n<p>Geheimhaltungsma\u00dfnahmen sind ein wichtiger Bestandteil jeder Software-Entwicklungsvertr\u00e4ge, da Ideen, Grunds\u00e4tze, \u00dcberlegungen, Verfahren, Betriebsmethoden und mathematische Operationen kein Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein k\u00f6nnen. D\u00fcrfen wir diese aber als Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verfassen?<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und das gesch\u00fctzte Wissen (Know-how) wird vom Gesetz Nr. LIV von 2018 \u00fcber den Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnisse geregelt. Laut dem Gesetz sind Gesch\u00e4ftsgeheimnisse all die mit einer Wirtschaftst\u00e4tigkeit verbundenen, geheimen &#8211; insgesamt oder als Gesamtheit ihrer Elemente nicht allgemein bekannten oder den die betreffende Wirtschaftst\u00e4tigkeit betreibenden Personen nicht leicht zug\u00e4nglichen &#8211; und infolge dessen verkehrsf\u00e4higen Fakten, Informationen, sonstigen Daten und aus diesen angefertigten Zusammenstellungen, im Interesse von deren Geheimhaltung der Geheimnisinhaber das in der gegebenen Situation im Allgemeinen zu erwartende Verhalten an den Tag legt. Gesch\u00fctztes Wissen (Know-how) sind die als Gesch\u00e4ftsgeheimnis angesehenen, auf eine zur Identifikation geeignete Weise festgehaltenen technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Kenntnisse, L\u00f6sungen und Erfahrungen oder deren Zusammenstellung. Aus diesen Regeln kann man auslesen, dass es m\u00f6glich ist Ideen, Grunds\u00e4tze, \u00dcberlegungen usw. die mit der Entwicklung einer Software zusammenh\u00e4ngen als Gesch\u00e4ftsgeheimnisse oder als gesch\u00fctztes Wissen absichern.<\/p>\n<p><strong>dr. Dobos Istv\u00e1n Rechtsanwalt (\u00fcgyv\u00e9d; Budapest) \/\u00a0Schwartz D\u00e1niel<\/strong><\/p>\n<p>E:\u00a0<a href=\"mailto:office@doboskohidi.eu\">dobos@doboslegal.eu<\/a><\/p>\n<p>T:+3630 3088151<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Software-Entwicklungst\u00e4tigkeit erfordert eine speziales Fachwissen und ist von der Codierung bis zu der Pr\u00fcfung des Endproduktes immer ein langer Prozess. Deswegen ist es auch keine Frage, dass man das Endprodukt vor der rechtswidrigen Verbreitung, Nutzung und vor der Verletzung des Urheberrechts sch\u00fctzen muss. Die allgemeinen Regeln f\u00fcr die Nutzung einer Software befinden sich im Gesetz Nr. 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