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Niederlassungen k\u00f6nnen mit den gleichen Bedingungen, wie eine GmbH betriebt werden, ist aber die Vorschriften bez\u00fcglich des Grundkapitals (HUF 3 Million) sind nicht einzubehalten. Die wichtigsten Informationen, die auf die steuerrechtliche, sowie firmenrechtliche Vorschriften einer Zweigniederlassung\u00a0 beziehen werden in dieser Zusammenfassung umgefasst.<\/p>\n<p><strong><u>Definition und Funktion einer Zweigniederlassung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Definition einer Zweigniederlassung wird im Gesetz Nr. CXXXII von 1997 &#8211; \u00fcber die Zweigniederlassungen und Handelsrepr\u00e4sentanzen von Unternehmen mit ausl\u00e4ndischem Sitz in Ungarn gegeben. Im Sinne dieses Gesetzes ist eine <em>Zweigniederlassung: die \u00fcber keine Rechtspers\u00f6nlichkeit verf\u00fcgende und mit einer wirtschaftlichen Eigenst\u00e4ndigkeit ausgestattete Organisationseinheit des ausl\u00e4ndischen Unternehmens, die als eigenst\u00e4ndige Unternehmensform in der inl\u00e4ndischen Firmenregistratur als Zweigniederlassung eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens eingetragen wurde.<\/em><\/p>\n<p>Eine Zweigniederlassung eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens ist im Sinne der ungarischen Rechtsvorschriften eine autonome Unternehmensform, die mit der Eintragung ins Grundbuch zustande kommt. Nach der Eintragung ins Grundbuch ist zwar eine Zweigniederlassung berechtigt, inl\u00e4ndische T\u00e4tigkeit zu \u00fcben, hat sie aber keine Rechtspers\u00f6nlichkeit. Dementsprechend vertritt die Zweigniederlassung in Ungarn als nicht eine autonome, unabh\u00e4ngige Entit\u00e4t, sondern eine, die die Interessen des ausl\u00e4ndischen Unternehmens im wirtschaftlichen Leben Ungarns repr\u00e4sentiert. Die Zweigniederlassung ist rechtsf\u00e4hig, d.h. dass sie unter ihrer Name zugunsten des ausl\u00e4ndischen Unternehmens Rechte und Pflichte erwerben kann \u2013 sie kann z.B. Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, jemanden verklagen, sie ist aber auch klagbar. Eine Zweigniederlassung funktioniert unter der Direktiven und Kontrolle der Eigent\u00fcmer, ihr Verm\u00f6gen geh\u00f6rt zum Verm\u00f6gen der \u201eMuttergesellschaft\u201c.<\/p>\n<p><strong><u>Errichtung einer Zweigniederlassung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Eine Zweigniederlassung kommt durch die Eintragung ins Grundbuch zustande, eine Unternehmenst\u00e4tigkeit ist aber erst nach der Firmenregistrierung m\u00f6glich. Die zur Firmenzeichnung berechtigten Personen k\u00f6nnen nach dem Eingabe des Registrierungsantrags im Namen und zugunsten der Zweigniederlassung vertreten, sind aber alle die Dokumente mit dem Zusatz \u201ebejegyz\u00e9s alatt\u201d (\u201ein Gr\u00fcndung\u201d, Abk\u00fcrzung: \u201eb. a.\u201d) versieht werden m\u00fcssen. Die Zweigniederlassung ist nicht berechtigt, bis zu der Registrierung eine, zur beh\u00f6rdlichen Genehmigung (Gr\u00fcndungs-, T\u00e4tigkeits-, sowie Niederlassungsgenehmigung) gebundene T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Im Firmennamen der Zweigniederlassung muss der Name der ausl\u00e4ndischen Unternehmen versieht werden. Die ungarische Zweigniederlassung eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens gilt als Sitz w\u00e4hrend des handelsgerichtlichen Verfahrens. Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft ist nur eine Immobilie sein, welche im Eigentum der Gesellschaft steht, oder welche aufgrund eines Rechtsgrundes von der Gesellschaft genutzt werden kann.<\/p>\n<p><strong><u>Vertretung einer Zweigniederlassung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Vertretung einer Zweigniederlassung kann von einer Person versieht werden, die ihre Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder einem dauerhaften Arbeitsverh\u00e4ltnis aus\u00fcbt, sowie die \u00fcber einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz verf\u00fcgt. Zur Vertretung der Zweigniederlassung ist eine Person nicht berechtigt, wer wegen des Begehens einer Straftat rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist solange er nicht von den an die Vorstrafe gebundenen nachteiligen Folgen befreit wird. Keine Person mit Vertretungsaufgaben darf sein, wer hinsichtlich dieser T\u00e4tigkeit rechtskr\u00e4ftig mit Berufsverbot belegt wurde.<\/p>\n<p>Die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigten Personen d\u00fcrfen in ihrer Namen einen Vertrag, der zum T\u00e4tigkeitsbereich der Gesellschaft geh\u00f6ren nur schlie\u00dfen, wenn es im Gr\u00fcndungsdokument erlaubt ist, oder wenn sie \u00fcber einen schriftlichen Beschluss bez\u00fcglich der Genehmigung der Vertretung verf\u00fcgen, der von der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft stammt. So ein Beschluss ist zum Erwerb von Kapitalen auch ben\u00f6tigt, wenn eine zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person eine Beteiligung an Gesellschaften erwerben m\u00f6chte \u2013 mit Ausnahme der Aktien von offenen Aktiengesellschaften, die als Hauptt\u00e4tigkeit dieselbe Wirtschaftst\u00e4tigkeit wie die Gesellschaft betreibt, bei der sie eine Person mit Vertretungsaufgaben ist.<\/p>\n<p>Zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigte Personen und deren nahe Angeh\u00f6rigen laut \u00a7 685 Buchstabe b BGB d\u00fcrfen in das T\u00e4tigkeitsprofil der Zweigniederlassung fallende Gesch\u00e4fte in ihrem eigenen Namen nur abschlie\u00dfen, wenn dies das Dokument \u00fcber die Bildung der Zweigniederlassung oder das Unternehmen mit ausl\u00e4ndischem Sitz durch einen schriftlichen Beschluss erlaubt. Die schriftliche Erlaubnis des Unternehmens mit ausl\u00e4ndischem Sitz ist auch notwendig, damit die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigte Person eine Beteiligung an einer anderen Wirtschaftsorganisation erwirbt, die dieselbe T\u00e4tigkeit wie die Zweigniederlassung verrichtet, worunter nicht der Aktienerwerb an einer offenen Aktiengesellschaft zu verstehen ist.<\/p>\n<p><strong><u>Betrieb einer Zweigniederlassung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das ausl\u00e4ndische Unternehmen wird bei der Bildung und Betreibung seiner Zweigniederlassung den Wirtschaftsorganisationen mit Sitz im Inland gleichgestellt, in manchen F\u00e4llen sind aber andere Bedingungen f\u00fcr sie im Gesetz festgelegt. Wichtig ist, dass eine Zweigniederlassung darf im Namen des ausl\u00e4ndischen Unternehmens keine Vertretungst\u00e4tigkeit betreiben.<\/p>\n<p>Das ausl\u00e4ndische Unternehmen muss fortlaufend das zur Betreibung der Zweigniederlassung bzw. zur Begleichung der Schulden erforderliche Verm\u00f6gen bereitstellen. Das Unternehmen mit ausl\u00e4ndischem Sitz und die Zweigniederlassung haften solidarisch und unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr die bei der T\u00e4tigkeit der Zweigniederlassung entstandenen Schulden. Bei der Vollstreckung von Schulden, die im Zusammenhang mit der \u00fcber die Zweigniederlassung betriebenen T\u00e4tigkeit entstanden sind, kann die Vollstreckung f\u00fcr das gesamte im Inland auffindbare Verm\u00f6gen des ausl\u00e4ndischen Unternehmens betrieben werden. Auf Grund von diesen Bedingungen ist eine Zweigniederlassung mehr anlockend, als ein, vom ausl\u00e4ndischen Unternehmen gegr\u00fcndete Kft. oder Tochterunternehmen.<\/p>\n<p>Das ausl\u00e4ndische Unternehmen kann \u00fcber die unter dem Firmennamen der Zweigniederlassung erworbenen Verm\u00f6genswerte und Rechte bzw. \u00fcbernommenen Verpflichtungen im eigenen Firmennamen nur bei der Aufl\u00f6sung der Zweigniederlassung bzw. im Laufe der in diesem Gesetz festgelegten Verfahren bei Zahlungsunf\u00e4higkeit sowie in den im Zusammenhang mit den unter dem Firmennamen der Zweigniederlassung erworbenen Verm\u00f6genswerten, Rechten bzw. Verpflichtungen im Ausland eingeleiteten Verfahren verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Vorschriften zur Buchf\u00fchrung der Zweigniederlassung, zur Erstellung des Abschlusses bzw. zur Offenlegung und Ver\u00f6ffentlichung des Abschlusses sowie die damit zusammenh\u00e4ngenden spezifischen Regeln und Befreiungen enthalten die Rechtsnormen zur Rechnungslegung. Die Zweigniederlassung wird &#8211; wenn ein Gesetz es nicht anders verf\u00fcgt &#8211; als Deviseninl\u00e4nder angesehen. Nach den f\u00fcr die Inl\u00e4nder ma\u00dfgebenden Regeln sind auch die Au\u00dfenhandelsvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen bzw. bei den genehmigungspflichtigen Gesch\u00e4ften &#8211; wenn eine Rechtsnorm es nicht anders verf\u00fcgt &#8211; die Genehmigungen zu beschaffen.<\/p>\n<p><strong><u>Erwerbst\u00e4tigkeit bei einer Zweigniederlassung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die bei der Zweigniederlassung besch\u00e4ftigten Personen stehen mit dem ausl\u00e4ndischen Unternehmen in einem Rechtsverh\u00e4ltnis; die Arbeitgeberrechte \u00fcbt das ausl\u00e4ndische Unternehmen \u00fcber seine Zweigniederlassung aus. Bei der L\u00f6schung der Zweigniederlassung aus dem Handelsregister sind die f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolger verbindlichen Regeln des AGB anzuwenden, ausgenommen, wenn das ausl\u00e4ndische Unternehmen den Arbeitnehmer zur Arbeitsverrichtung in Ungarn entsandt hat.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Bei Zahlungsunf\u00e4higkeit zu verfolgendes Verfahren<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Die Einleitung eines gegen das ausl\u00e4ndische Unternehmen im Ausland angeregten Hauptinsolvenzverfahrens (Verfahren zu Zwecken der Reorganisation oder Liquidation) muss die Zweigniederlassung innerhalb von acht Tagen nach der Einleitung des ausl\u00e4ndischen Verfahrens beim Handelsregistergericht anmelden und gleichzeitig muss das Firmenamtsblatt auf seiner Internetseite den wesentlichen Inhalt des Beschlusses zur Einleitung des ausl\u00e4ndischen Insolvenzverfahrens sowie &#8211; wenn es einen solchen gibt &#8211; des Beschlusses zur Bestellung des vom ausl\u00e4ndischen Gericht oder von der ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde bestellten Verwalters ver\u00f6ffentlichen. Das gegen das ausl\u00e4ndische Unternehmen im Ausland angestrengte Hauptinsolvenzverfahren erstreckt sich au\u00dfer den F\u00e4llen der Verordnung (EU) 2015\/848 auf die Zweigniederlassung in Ungarn, wenn in Bezug darauf eine zwischen Ungarn und dem das Hauptinsolvenzverfahren einleitenden ausl\u00e4ndischen Staat ausgestaltete Gegenseitigkeit besteht. Wenn sich das gegen das ausl\u00e4ndische Unternehmen im Ausland eingeleitete Hauptinsolvenzverfahren nicht auf die Zweigniederlassung in Ungarn erstreckt, ordnet der Gerichtshof laut dem Ort der Eintragung der Zweigniederlassung aufgrund der Mitteilung des Handelsregistergerichts von Amts wegen die Liquidation der Zweigniederlassung an. Bei der Liquidation der Zweigniederlassung und der Ver\u00f6ffentlichung und Registrierung der mit der Liquidation zusammenh\u00e4ngenden Daten sind die Festlegungen im Gesetz Nr. XLIX von 1991 \u00fcber das Vergleichsverfahren, das Konkursverfahren und die Liquidation (Insolvenzgesetz) (im Weiteren: Insolvenzgesetz bzw. InsolvG) mit den Abweichungen laut \u00a7 22 anzuwenden. Wenn das ausl\u00e4ndische Unternehmen im Zusammenhang mit seiner \u00fcber die Zweigniederlassung in Ungarn betriebenen unternehmerischen T\u00e4tigkeit zahlungsunf\u00e4hig wird und das gegen das Unternehmen anzustrengende Insolvenzverfahren nicht unter die Verordnung (EU) 2015\/848 f\u00e4llt bzw. es f\u00fcr die Insolvenzverfahren mit dem Staat laut dem Sitz des ausl\u00e4ndischen Unternehmens auch keine Gegenseitigkeitspraxis gibt, k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger bei dem nach der Eintragung der Zweigniederlassung zust\u00e4ndigen Gerichtshof die Liquidation der Zweigniederlassung beantragen. Bei dem Verfahren sind die Vorschriften des Insolvenzgesetzes zum Insolvenzverfahren mit den Abweichungen laut \u00a7 22 anzuwenden. Das Gericht stellt das Insolvenzverfahren ein, wenn das ausl\u00e4ndische Unternehmen oder die Zweigniederlassung zur Befriedigung der im Verfahren angemeldeten Gl\u00e4ubigeranspr\u00fcche eine Sicherheit leistet. \u00dcber das nach Abschluss des Insolvenzverfahrens der Zweigniederlassung verbleibende Verm\u00f6gen verf\u00fcgt das ausl\u00e4ndische Unternehmen.<\/p>\n<p>Die wichtigste Vorschrift ist, dass bez\u00fcglich alle der entstandenen Schulden wird das ausl\u00e4ndische Unternehmen als Schuldner betrachtet. Unter das Verm\u00f6gen der Zweigniederlassung wird alle das Verm\u00f6gen verstanden, das zum ausl\u00e4ndischen Unternehmen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong><u>Aufl\u00f6sung einer Zweigniederlassung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Zweigniederlassung wird durch das L\u00f6schen aus der Firmenregistratur aufgel\u00f6st. Der Antrag auf L\u00f6schung der Zweigniederlassung ist innerhalb von sechzig Tagen nach der darauf bezogenen Entscheidung des Unternehmens mit ausl\u00e4ndischem Sitz beim Registergericht einzureichen. Auf Antrag kann das Registergericht die Zweigniederlassung beim gemeinsamen Bestehen der folgenden Umst\u00e4nde aus der Firmenregistratur l\u00f6schen:<\/p>\n<p>a) das ausl\u00e4ndische Unternehmen hat im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung in Ungarn keine \u00f6ffentlichen Schulden,<\/p>\n<p>b) die Zweigniederlassung hat im Firmenamtsblatt einen Aufruf \u00fcber die Aufl\u00f6sung unter der Ma\u00dfgabe ver\u00f6ffentlicht, da\u00df die Gl\u00e4ubiger ihre Forderungen innerhalb von drei\u00dfig Tagen bei ihr anmelden k\u00f6nnen, doch ist keine Anmeldung mit derartigem Inhalt eingetroffen oder wurde die Forderung des Gl\u00e4ubigers beglichen bzw. darauf eine Sicherheit gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>c) im Zusammenhang mit der \u00fcber seine Zweigniederlassungen betriebenen T\u00e4tigkeit ist gegen das ausl\u00e4ndische Unternehmen in Ungarn kein beh\u00f6rdliches oder Gerichtsverfahren (einschlie\u00dflich des Schiedsgerichtsverfahrens) im Gange oder die Zweigniederlassung bzw. das ausl\u00e4ndische Unternehmen hat in den anh\u00e4ngigen Verfahren eine Sicherheit zur Befriedigung der Verm\u00f6gensanspr\u00fcche gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>d) gegen das ausl\u00e4ndische Unternehmen bzw. die Zweigniederlassung ist kein Insolvenzverfahren im Gange.<\/p>\n<p>Ein Bestehen der in Absatz 2 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen ist nicht Voraussetzung f\u00fcr das auf Antrag erfolgende L\u00f6schen der Zweigniederlassung, wenn der Staat laut dem Sitz (der Eintragung) des ausl\u00e4ndischen Unternehmens mit Ungarn in Bezug auf die Zivilrechts- und Handelssachen einen internationalen Vertrag \u00fcber die Gerichtsjurisdiktion und die Vollstreckung der Gerichtsbeschl\u00fcsse sowie das Eintreiben \u00f6ffentlicher Schulden besitzt oder diese Fragen von den rechtlichen Normen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft geregelt werden. Die Zweigniederlassung muss aber auch in diesem Fall im Firmenamtsblatt eine Bekanntmachung \u00fcber ihre Aufl\u00f6sung mit dem Hinweis ver\u00f6ffentlichen, dass die Gl\u00e4ubiger ihre Verbindlichkeiten binnen drei\u00dfig Tagen bei der Zweigniederlassung anmelden sollen, und ferner ist auch eine Information dar\u00fcber zu erteilen, in was f\u00fcr einem Verfahren die Gl\u00e4ubiger die nicht befriedigten Forderungen geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen auch unsere <a href=\"http:\/\/dkanwaltungarn.eu\/anwendbare-regeln-fuer-aufsichtsrat-mit-entscheidungsbefugnis-laut-gesetz-nr-v-von-2013-ueber-das-buergerliche-gesetzbuch\/\">Artikel im Thema Gesellschaftsrecht auf der Webseite unserer Anwaltssoziet\u00e4t<\/a> lesen.<\/p>\n<p>H\u00e4tten Sie noch Fragen bez\u00fcglich der Zwangsvollstreckung,\u00a0<a href=\"http:\/\/anwaltinungarn.eu\/kontakt\/\">steht unsere Anwaltssoziet\u00e4t sehr gern zu Ihrer Verf\u00fcgung.<\/a><\/p>\n<p><strong>dr. Dobos Istv\u00e1n \/ dr. Reim Szandra<\/strong><\/p>\n<div class=\"typography\">\n<p><a href=\"mailto:dobos@doboslegal.eu\">dobos@doboslegal.eu<\/a><br \/>\n+36303088151<br \/>\nSitz: 1026 Budapest, Szil\u00e1gyi Erzs\u00e9bet fasor 43\/A<br \/>\nB\u00fcro: 1132 Budapest, V\u00e1ci \u00fat 18. Westpoint Office Center 5. Etage<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erwartung bez\u00fcglich des Inkrafttretens des neuen Gesetzes Nr. V von 2013 \u00fcber das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch war die Erh\u00f6hung der Anzahl von neu gegr\u00fcndeten Zweigniederlassungen von ausl\u00e4ndischen Unternehmen in Ungarn. Niederlassungen k\u00f6nnen mit den gleichen Bedingungen, wie eine GmbH betriebt werden, ist aber die Vorschriften bez\u00fcglich des Grundkapitals (HUF 3 Million) sind nicht einzubehalten. 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