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Beim Vertragschluss mit einer ungarischen Firma kommt sowohl die Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts als auch das ungarische Recht, als anzuwendendes Recht in die Frage.<\/p>\n<p> Diese k\u00f6nnen erschrekend erscheinen, deshalb erkl\u00e4ren wir hier unten, worauf muss man beachten. Die Risiken, stammend aus dem unbekannten Recht sind leicht reduzierend, wenn wir die Untenstehenden in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>Die Vertragsfreiheit sichert den Parteien die M\u00f6glichkeit, das anzuwendendes Recht auf ihre Rechtsstreiten zu\u00a0 bestimmen. Nicht nur bei einer Rechtswahl wird das ungarische Recht anzuwendend, sondern auch nach ROM-I-Verordnung (Verordnung (E G) NR. 593\/2008 \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht) \u00a0, oder nach der internationalen Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber den internationalen Warenkauf kann unter bestimmten Bedingungen das ungarische Recht als anzuwendend wirken. Zum Beispiel schlie\u00dfen wir einen Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit einer ausl\u00e4ndischen Firma, dann kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verk\u00e4ufer oder Dienstleistungsgeber seiner gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit sollte der Begriff \u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u201c, insbesondere im Hinblick auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, eindeutig definiert werden.\u00a0Ist der gew\u00f6hnliche Aufenthaltsort des Verk\u00e4ufers in Ungarn zu finden, wird das ungarische Recht in Zivil- und Handelssachen nach der Roma I. Verordnung anzuwendend, wenn nichts anders vereinbart ist.<\/p>\n<p>W\u00e4hlen wir das ungarische Recht auf unsere Vertr\u00e4ge als anzuwendend und nicht nur das Ungarische B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (UBGB), sondern auch andere, wegen des Beitritts zu internationalen Vertr\u00e4gen in der nationalen Recht aufzufindende Normen als anzuwendend auftauchen. Zum Beispiel wenn wir als Rechtswahl das ungarische Recht ausw\u00e4hlen, dann werden mit dem Rechtswahl auch die internationalen Vertr\u00e4gen zu denen Ungarn beigetreten hat auch anzuwendend. Steht in einem Kaufvertrag: \u201eIm Fall einer Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien findet das ungarische Recht Anwendung\u201d \u2013 mit dieser Vertragsbestimmung haben wir die Anwendung der internationalen Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber den internationalen Warenkauf nicht ausgeschlossen. Ungarn hat zu diesem \u00dcbereinkommen angeschlossen, deshalb findet das Wiener \u00dcbereinkommen als bedeutender Teil des ungarischen Rechts Anwendung. Es ist sehr wichtig die vertr\u00e4glichen Bestimmungen genau und eindeutlich zu bezeichnen, damit k\u00f6nnen viele Rechtsstreiten verhindernd werden. Wenn das ungarische Recht Anwendung findet, ist das UBGB in Zivil-und Handelssachen ma\u00dfgebend. Haben die Parteien betrifft einer Rechtslage, keine spezielle Vereinbarung getroffen, steht das UBGB als ein dispositives Rechtsnorm im Hintergrund.<\/p>\n<p><strong>Angst vor den Zahlungsproblemen der Vertragspartei<\/strong><\/p>\n<p>Es ist ratsam und kostenwirksam der rechtliche Regelung in dem Staat der Vertragspartei gelegentlich des Verfahrens der Zahlungsunf\u00e4higkeit nachzugehen. Lohnend ist der Zahlungsunf\u00e4higkeit schon im Vertrag vorauszugehen und die Rechtsinstitutionen zu benutzen, die uns eine fr\u00fchere Zahlung versichern oder bei der \u201eNicht-Zahlung\u201d als Bedeckung zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Das beste und g\u00fcnstigste L\u00f6sung f\u00fcr uns ist, wenn die andere Vertragspartei den ganzen Kaufpreis bezahlt oder die Gegenleistung vollkommen im Voraus geleistet. Nat\u00fcrlich kann es vorkommen, dass der Vertragspartner damit nicht einverstanden ist und lieber f\u00fcr eine Zug-um-Zug Leistung agitiert oder ist lieber daf\u00fcr, die Gegenleistung in mehreren Raten zu leisten. Um ein Kompromissum zu finden und damit auch unsere Interesse nicht aus den Augen zu verlieren, ist es ausdr\u00fccklich wichtig, schon in dem Vertrag die Fall der nicht oder \u00a0nicht entsprechender Erf\u00fcllung zu regeln. Daf\u00fcr ist die Vertragsstrafe eine punitive, keine Beweise ben\u00f6tigte L\u00f6sung, die, die Vertragsverletzungen ausgleichen kann. Eine Vertragsverletzung des Vertrags stellt das Ausbleiben der vertragsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung einer Verpflichtung dar.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 186. Abs 1. UBGB kann der Schuldner sich f\u00fcr den Fall, dass er aus einem Grund den Vertrag verletzt, f\u00fcr den er verantwortlich ist, zur Zahlung einer Geldsumme verpflichten. Er wird von der Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe befreit, wenn er seine Vertragsverletzung rechtfertigt. Nur in schriftlicher Form kann die Vertragsstrafe vereinbart werden. Die Anspr\u00fcchen nach Schadenersatz und nach Vertragsstrafe schlie\u00dfen einander nicht aus. Wir k\u00f6nnen diese zwei Anspruchstypen nebeneinander geltend machen, wenn Schaden aus der Vertragsverletzung auch stammen. Der Gl\u00e4ubiger kann neben einer Vertragsstrafe seine die Vertragsstrafe \u00fcbersteigenden Sch\u00e4den geltend machen. Der Gl\u00e4ubiger kann auch dann die Erstattung seiner durch die Vertragsverletzung verursachten Sch\u00e4den fordern, wenn er seinen Anspruch auf Vertragsstrafe nicht geltend gemacht hat. Bei der f\u00fcr den Fall der versp\u00e4teten Begleichung von Geldschulden vereinbarten Vertragsstrafe sind die Regeln der Verzugszinsen anzuwenden. Der Gl\u00e4ubiger darf neben einer Vertragsstrafe wegen mangelhafter Erf\u00fcllung keinen Haftungsanspruch geltend machen. Die Geltendmachung der f\u00fcr den Fall des Ausbleibens der Erf\u00fcllung vereinbarten Vertragsstrafe schlie\u00dft die Forderung der Erf\u00fcllung aus. Die Zahlung der f\u00fcr den Fall eines Verzugs vereinbarten Vertragsstrafe befreit nicht von der Erf\u00fcllungspflicht. Wenn das Gericht auf Antrag des Schuldners den Betrag der Vertragsstarfe als \u00fcberzogen hohe definiert, kann den Betrag vom Gericht gesenkt werden.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen auch die klassischen B\u00fcrgschaftstypen als Gew\u00e4hr der vertragsm\u00e4\u00dfigen Erf\u00fcllung zur Verf\u00fcgung stehen. Je sicherer, wirtschaftlich st\u00e4rker der B\u00fcrge oder die B\u00fcrgen sind desto bessere Chancen haben wir, dass unsere, aus dem Vertrag ergebenden Forderungen befriedigt werden. Die Regelung der B\u00fcrgschaftsvertr\u00e4gen ist von \u00a7 6: 416 bis \u00a7 6: 438 im UBGB aufzufinden.<\/p>\n<p><strong>Wirtschaft und Innovation im Mittelpunkt<\/strong><\/p>\n<p>Die ungarische Firmen stehen in der ertsen Reihe der Produkt-und \u00a0Dientsleistungsentwicklung in den meisten Wirtschaftsbereichen. Deshalb sind die stets entwicklungsf\u00e4hig und Investitionen wert. Die Erfolgen der ungarischen Firmen zeigen sich auch dabei, dass die nicht nur im Mitteleuropa sondern auch in den, in der Weltwirtschaft dominierenden Staaten wettbewerbsf\u00e4hig sind. Wenn wir die entsprechende Rechtsmittel in den Vertr\u00e4gen benutzen, k\u00f6nnen wir unsere finanzielle Position verst\u00e4rken und die, den Wirtschafts\u00e4nderungen stets ausgesetzte Kostenwirksamkeit verbessern und durch den Vertr\u00e4gen entstehenden Risiken reduzieren.<\/p>\n<p>Fragen bez\u00fcglich Wirtschaftsrechts, Handelsrechts oder <a href=\"http:\/\/dkanwaltungarn.eu\/immobilienkauf-in-ungarn-wichtigste-informationen-zum-ablauf-eines-kaufvertrags-fuer-immobilie-in-ungarn\/\">Immobilienrecht<\/a>?<\/p>\n<p>Kontaktieren Sie einfach unter dem Link <a href=\"http:\/\/anwaltinungarn.eu\/kontakt\/\">Kontakt<\/a>! Die L\u00f6sung liegt schon in unserer Hand.<\/p>\n<p><strong>dr. Dobos Istv\u00e1n \u00fcgyv\u00e9d \/ Rechtsanwalt &#8211; Vigh M\u00e1rta<\/strong><br \/>\n<a href=\"mailto:dobos@doboslegal.eu\">dobos@doboslegal.eu<\/a><br \/>\n+36303088151<br \/>\nSitz: 1026 Budapest, Szil\u00e1gyi Erzs\u00e9bet fasor 43\/A<br \/>\nB\u00fcro: 1132 Budapest, V\u00e1ci \u00fat 18. Westpoint Office Center 5. Etage<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vertrag ist eine gemeinsame und \u00fcbereinstimmende Rechtserkl\u00e4rung der Parteien. Beim Vertragschluss mit einer ungarischen Firma kommt sowohl die Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts als auch das ungarische Recht, als anzuwendendes Recht in die Frage. Diese k\u00f6nnen erschrekend erscheinen, deshalb erkl\u00e4ren wir hier unten, worauf muss man beachten. Die Risiken, stammend aus dem unbekannten Recht sind leicht reduzierend, wenn wir die Untenstehenden in Betracht ziehen. 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