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V von 2013 \u00fcber das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (im Weiteren: BGB) festgelegten Bestimmungen zum Grundbuch vorzugehen.<\/p>\n<p>Das Grundbuch ist ein im \u00f6ffentlichen Glauben stehendes beh\u00f6rdliches Register, das die im Gesetz bestimmten Angaben, die Rechte und andere aus rechtlicher Hinsicht relevante Tatsachen \u00fcber jede einzige Immobilie von Ungarn enth\u00e4lt. Ferner fasst das Grundbuch die f\u00fcr das Register notwendigen, im Gesetz bestimmten personenbezogenen Daten und Wohnanschriften der ins Grundbuch eingetragenen Personen. Das Grundbuch ist in erster Linie zum Erwerb des Eigentumsrechts an einem Grundst\u00fcck wichtig. Zum Eigentumserwerb  z.B.: an einem Einfamilienhaus ist die Eintragung der \u00dcbertragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch erforderlich. Dar\u00fcber hinaus bed\u00fcrfen alle Rechtsgesch\u00e4fte, die um Grundst\u00fccke handeln, die Eintragung ins Grundbuch.<br \/>\n<strong><br \/>\n\u00d6ffentlicher Glaube<\/strong><\/p>\n<p>Der \u00f6ffentliche Glaube ist ein Grundprinzip des Grundbuchs. Nach dem \u00f6ffentlichen Glauben muss von den ins Grundbuch eingetragenen Grundst\u00fccksdaten angenommen werden, dass sie bestehen und von den aus dem Grundbuch gel\u00f6schten Grundst\u00fccksdaten anzunehmen, dass sie nicht bestehen. Anhand des Grundprinzips \u00f6ffentlicher Glaube, muss bis zum Nachweis des Gegenteils angenommen werden, dass das ins Grundbuch eingetragene Recht und Tatsache besteht und es hat gegen\u00fcber der eingetragenen Person eine Rechtswirkung. Unter der Richtigkeit der Daten ist auch die \u00dcbereinstimmung der Daten mit den Dokumenten zu verstehen. Wer das Bestehen und die Wirklichkeit der Tatsachen bzw. Rechten streitet, liegt die Beweislast bei dieser Person. <\/p>\n<p><strong>Bestandteile des Grundbuchs<\/strong><\/p>\n<p>Die einheitliche Grundbuchdatenbank besteht aus den Grundbuchbl\u00e4ttern, der aus den Grundbuchbl\u00e4ttern gel\u00f6schten Daten und der Datenbank der staatlichen Grundbuchkarten sowie dem Dokumentenarchiv und der Datenbank der analogen und digitalen Archivkartendaten. Das Grundbuchblatt fasst die Daten des Grundst\u00fccks, die an das Grundst\u00fcck gebundenen Rechte und rechtlich bedeutsamen Tatsachen sowie deren Berechtigte und die Daten der Berechtigten um.<\/p>\n<p><strong>Das Grundbuchverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Das Grundbuchverfahren ist ein verwaltungsbeh\u00f6rdliches Verfahren, das auf die Eintragung der Rechte und den Vermerk von Fakten in Verbindung mit Grundst\u00fccken und deren \u00c4nderung bzw. L\u00f6schung sowie auf die \u00dcbertragung der bei den Daten der ins Grundbuch eingetragenen berechtigten Person und der Grundst\u00fccke eingetretenen \u00c4nderungen gerichtet ist.<\/p>\n<p>Zur Eintragung ist das als Grundlage dienende Dokument, Erlaubnis zur Eintragung bzw. zum Vermerk sowie den Antrag auf Eintragung bzw. Vermerk erforderlich. Der Antrag auf Eintragung soll durch ein bestimmtes Formular erfolgen, das der Einleitung des Verfahrens dient. Der Antrag muss den Namen (die Bezeichnung), die Wohnanschrift (den Sitz oder die Niederlassung) bzw. die Personenidentifikationsnummer (statistische Identifikationsnummer) des Antragstellers und die Angabe des betroffenen Grundst\u00fccks sowie des Rechts oder der Tatsache enthalten, dessen\/deren Eintragung bzw. Vermerk beantragt wird. Der Antrag muss innerhalb von drei\u00dfig Tagen nach dem Datum des als Grundlage der Eintragung dienenden Vertrags bei der Grundbuchbeh\u00f6rde eingereicht werden. Dar\u00fcber hinaus, kann durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben werden, dass zur Einleitung des Verfahrens eine festgelegte beh\u00f6rdliche Genehmigung bzw. Bescheinigung neben den oben genannten Dokumenten noch eingereicht werden soll.<\/p>\n<p>Das Grundbuch erl\u00e4sst \u00fcber alle Eintragung, die an dem Grundbuchblatt vermerkt wird, einen Beschluss und schickt diesen Beschluss dem Eigent\u00fcmer zu der Adresse, die beim Grundbuchamt angegeben wurde. Daher ist es wesentlich, sich die Anmeldung einer eventuellen Adress\u00e4nderung vor Augen zu halten. Als eine Eintragung auf unwahre Angaben gegr\u00fcndet ist, besteht die M\u00f6glichkeit dem Eigent\u00fcmer, ein Rechtsmittel in 15 Tagen von dem Empfang des Beschlusses einzulegen.<\/p>\n<p><strong>Wer ist berechtigt, einen Antrag einzulegen<\/strong><\/p>\n<p>Die Eintragung ist von der Person zu beantragen, die dadurch zum Berechtigten wird. Wenn anderes aus der Bestimmung einer Rechtsnorm oder aus der Vereinbarung der Parteien nichts  folgt, kann die andere Partei den Antrag auch einlegen. Verf\u00fcgt eine der Vertragsparteien in Ungarn \u00fcber keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort  und keinen zur Abwicklung des Grundbuchverfahrens \u00fcber einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort verf\u00fcgenden Vertreter hat, ist er verpflichtet, ihres Zustellungsbevollm\u00e4chtigten benennen und das Vollmacht mit dem Antrag beilegen.<\/p>\n<p><strong>Randvermerk<\/strong><\/p>\n<p>Ein Antrag, der den Grundbuchblatt betrifft, wird mit Randvermerk vermerkt. Der Randvermerkt ruft die Aufmerksamkeit darauf, dass das Verfahren eingeleitet wurde. Der Randvermerk best\u00e4tigt die Einleitung des wegen Eintragung, \u00dcberleitung und Vermerk gezielten Grundbuchverfahrens. Der Randvermerk bedeutet, dass die Beurteilung des Antrags noch l\u00e4uft. Das Grundbuchamt kann den Antrag entweder stattgeben oder ablehnen.<br \/>\nAussetzung des Verfahrens<br \/>\nDie Grundbuchbeh\u00f6rde kann das Verfahren zur Eintragung von Rechten bzw. zum Vermerk von Tatsachen in Bezug auf das Grundst\u00fcck aussetzen, wenn eine der unterzeichnenden Parteien bzw. der beglaubigenden oder gegenzeichnenden Personen die Echtheit der als Grundlage der Eintragung bzw. des Vermerks dienenden Privaturkunde bestreitet. Gegen den Bescheid \u00fcber die Aussetzung des Verfahrens ist in Ungarn kein Aufsichtsverfahren zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Grundbuch ist eine Sicherheit f\u00fcr die Eigent\u00fcmer. Durch die Eintragung des Eigentumsrechtes und sonstiger Rechte oder Lasten an einem Grundst\u00fcck wird die Eigentumsposition des Eigent\u00fcmers gegen die nicht Eigent\u00fcmers gesichert bzw. kann ein potentieller K\u00e4ufer danach erkundigen, welche Pflichten zu den Grundst\u00fccken verbunden sind, damit sie seine Investition vor dem Kauf richtig abmessen k\u00f6nnen.<br \/>\n<strong><br \/>\nHaben Sie Fragen bez\u00fcglich des Immobilienrechts in Ungarn?<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/anwaltinungarn.eu\/kontakt\/\">dr. Dobos Istv\u00e1n Rechtsanwalt<\/a><br \/>\n+36 30 3088151<br \/>\ndobos@doboslegal.eu<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Ungarn legt das Gesetz \u00fcber das Grundbuch (Gesetz Nr. CXLI von 1997) die Regeln des Grundbuchs fest. Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist nach den Vierten Teil des F\u00fcnften Buches des Gesetzes Nr. 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