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Wenn die Gesellschaft mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat, d\u00fcrfen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Bereich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eigenst\u00e4ndig vorgehen, unter der Ma\u00dfgabe, dass jeder von ihnen gegen die geplante oder bereits ergriffene Ma\u00dfnahme eines anderen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers protestieren kann. <\/p>\n<p>Die privatrechtliche Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist kontraktuell gegen\u00fcber der Gesellschaft und der Gesellschafter, und deliktuell gegen\u00fcbet dritten Personen.<\/p>\n<p>Die Person mit F\u00fchrungsaufgaben haftet f\u00fcr die der juristischen Person bei ihrer gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden T\u00e4tigkeit verursachten Sch\u00e4den der juristischen Person gegen\u00fcber nach den Regeln der Haftung f\u00fcr die mit einer Vertragsverletzung verursachten Sch\u00e4den. (\u00a7 3:24. Abs. 1.) Die Erkl\u00e4rung des Gesetzes macht aber darauf aufmerksam, dass mangels der sonstigen Elemente des Tatbestands kann die falsche gesch\u00e4ftliche Entscheidungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht als rechtswidriges Verhalten bezeichnet werden, obwohl es der Gesellschaft eindeutig Schaden verursacht (BH 372\/2004. I.). Anhand der Judikatur begr\u00fcndet die Haftung des leitenden Repr\u00e4sentanten, wenn er ein unvern\u00fcnftiges Risiko \u00fcbernimmt, das vorhersehbar war, z.B. schlie\u00dft er einen Vertrag auf einer solchen Sprache, die von ihm nicht gekannt ist, ohne er sich von dem tats\u00e4chlichen Inhalt des Vertrags \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Nach der Aufl\u00f6sung der Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger k\u00f6nnen Schadenersatzanspr\u00fcche gegen Personen mit F\u00fchrungsaufgaben der Gesellschaft &#8211; innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der L\u00f6schung der Gesellschaft aus dem Register &#8211; von den zum Zeitpunkt der L\u00f6schung in einem Mitgliedsverh\u00e4ltnis stehenden Personen geltend gemacht werden. Der Gesellschafter kann die Schadenersatzanspr\u00fcche im Verh\u00e4ltnis des ihm von dem zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft aufgeteilten Verm\u00f6gen zustehenden Teils geltend machen.<br \/>\nWird die Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger aufgel\u00f6st, k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger in H\u00f6he ihrer unbefriedigten Forderungen Schadenersatzanspr\u00fcche gegen die Personen mit F\u00fchrungsaufgaben der Gesellschaft nach den Regeln der Haftung f\u00fcr au\u00dferhalb eines Vertrags verursachte Sch\u00e4den geltend machen, wenn die Personen mit F\u00fchrungsaufgaben nach dem Eintreten der mit einer Insolvenz der Gesellschaft drohenden Lage die Gl\u00e4ubigerinteressen nicht ber\u00fccksichtigt haben.<br \/>\nVerursacht die Person mit F\u00fchrungsaufgaben einer juristischen Person im Zusammenhang mit diesem Rechtsverh\u00e4ltnis einem Dritten einen Schaden, haften die Person mit F\u00fchrungsaufgaben und die juristische Person gesamtschuldnerisch gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten.<\/p>\n<p><strong>II. Haftung der Prokuristen<\/strong><\/p>\n<p>Laut des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches kann das oberste Organ der Gesellschaft zur Unterst\u00fctzung der Arbeit der Personen mit F\u00fchrungsaufgaben einen oder mehrere Prokuristen ernennen. Im Gegensatz mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, versieht der Prokurist seine Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Die Haftung der Prokuristen gegen\u00fcber der Gesellschaft beschr\u00e4nkt sich also nur auf die Haftung, die aufgrund des Arbeitsgesetztes besteht, aber gegen\u00fcber dritten Personen haftet er nicht.<br \/>\nEine allgemeine Regel bez\u00fcglich der Arbeitnehmer ist, dass ihre Haftung f\u00fcr die von ihr f\u00fcr ihre Arbeitgeber verursachten Sch\u00e4den nur im Falle von Vors\u00e4tzlichkeit oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit unbeschr\u00e4nkt ist, in anderen F\u00e4llen beschr\u00e4nkt sich ihre Haftung auf den Betrag, der ihrem Abwesentheitsgeldes f\u00fcr 4 Monaten entspricht. Im Gegensatz damit, ein Arbeitgeber der eine leitende Position \u00fcbernimmt, ist verpflichtet, den vollen Schaden \u2013 unabh\u00e4ngig von der Stufe der Schuld \u2013 zu ersetzen.<\/p>\n<p><strong>III. Gibt es in Ungarn, wie in \u00d6sterreich, ebenfalls gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer?<\/strong><\/p>\n<p>Die Haftung des ungarischen Prokuristen \u00e4hnelt sich zur Haftung des \u00f6sterreichischen gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, aber diese sind nicht die gleichen Institutionen. Die Ernennung eines Prokuristen ist in keinem Fall obligatorisch in Ungarn, aber die Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie die Einzelunternehmer von \u00d6sterreich m\u00fcssen \u00fcber einen gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verf\u00fcgen. Wirtschaftsgesellschaften von Ungarn haben immer einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, aber ihre Haftung gegen\u00fcber der Gesellschaft ist vielmehr breiter, als die Haftung des gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Wirtschaftsrecht, Zivilrecht oder mit der Beitreibung von Forderungen haben, kontaktieren Sie uns durch den \u201e<a href=\"http:\/\/anwaltinungarn.eu\/kontakt\/\">Kontakt<\/a>\u201d Men\u00fcpunkt unserer Webseite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im ungarischen Recht Anhand \u00a73:196. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches von Ungarn wird die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft von einem oder mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern versehen. 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