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Die allgemeinen Regeln \u00fcber die gesetzliche Vertretung der juristischen Personen sind in der \u00a7 3:29 BGB verankert, die mit der Verf\u00fcgungen der 3:116. \u00a7 \u00fcber die Vertretung der Gesellschaft und die Firmenzeichnung erg\u00e4nzt werden. Dazu kommt \u00a7 3:31 \u00fcber die Beschr\u00e4nkung des Vertretungsrechts. Au\u00dferdem, \u00a7 3:196. enth\u00e4lt die Verf\u00fcgungen nur bez\u00fcglich der GmbH.<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft kann von der Person mit F\u00fchrungsaufgaben &#8211; in einem Auftragsverh\u00e4ltnis oder einem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausge\u00fcbt werden. Die Person mit F\u00fchrungsaufgaben versieht die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft eigenst\u00e4ndig auf der Basis der Priorit\u00e4t der Interessen der Wirtschaftsgesellschaft. In dieser Eigenschaft ist sie den Rechtsnormen, dem Gr\u00fcndungsdokument und den Beschl\u00fcssen des obersten Organs der Gesellschaft unterworfen. Ein Mitglied der Gesellschaft darf der Person mit F\u00fchrungsaufgaben keine Anweisungen erteilen, und das oberste Organ darf die Zust\u00e4ndigkeit der Person mit F\u00fchrungsaufgaben nicht entziehen. (\u00a7 3:112)<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft wird von einem oder mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern versehen. Dritten gegen\u00fcber ist es ung\u00fcltig, wenn das Vertretungsrecht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers beschr\u00e4nkt, aufgeteilt bzw. seine Erkl\u00e4rung an eine Bedingung oder eine Best\u00e4tigung gekn\u00fcpft wird.<\/p>\n<p>Wenn die Gesellschaft mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat, d\u00fcrfen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Bereich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eigenst\u00e4ndig vorgehen, unter der Ma\u00dfgabe, dass jeder von ihnen gegen die geplante oder bereits ergriffene Ma\u00dfnahme eines anderen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers protestieren kann. In diesem Fall wird der Protest von der Gesellschafterversammlung entschieden, wobei die geplante Ma\u00dfnahme bis zur Entscheidung der Gesellschafterversammlung nicht durchgef\u00fchrt werden darf.<br \/>\n<strong><br \/>\n2. Die Aufgaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aufgrund des ungarischen BGB-s<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; F\u00fchrung der Gesellschafterliste und die \u00dcberleitung deren Ver\u00e4nderungen, sowie die Einrichtung der modifizierten Gesellschafterliste beim Gericht,<br \/>\n&#8211; Registrierung der Beschl\u00fcsse der Gesellschaft,<br \/>\n&#8211; Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Anfertigung und Unterzeichnung des Protokolls.<br \/>\n<strong><br \/>\n3. Haftung des leitenden Repr\u00e4sentanten<\/strong><\/p>\n<p>Die privatrechtliche Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist kontraktuell gegen\u00fcber der Gesellschaft und der Gesellschafter, und deliktuell gegen\u00fcbet dritten Personen.<br \/>\n<strong><br \/>\n3.1 Haftung gegen\u00fcber der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Person mit F\u00fchrungsaufgaben haftet f\u00fcr die der juristischen Person bei ihrer gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden T\u00e4tigkeit verursachten Sch\u00e4den der juristischen Person gegen\u00fcber nach den Regeln der Haftung f\u00fcr die mit einer Vertragsverletzung verursachten Sch\u00e4den. (\u00a7 3:24. Abs. 1.) Daneben, die Erkl\u00e4rung des Gesetzes macht darauf aufmerksam, dass f\u00fcr einen solchen Mangel oder eine solche Unterlassung, die nicht zum Aufgabenbereich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung geh\u00f6ren, kann der leitende Repr\u00e4sentant nicht zur Verantwortung gezogen werden. Mangels der sonstigen Elemente des Tatbestands kann die falsche gesch\u00e4ftliche Entscheidung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht als rechtswidriges Verhalten bezeichnet werden, obwohl es der Gesellschaft eindeutig Schaden verursacht. (BH 372\/2004. I.)<\/p>\n<p>Erteilt das oberste Organ der Gesellschaft auf Wunsch der Person mit F\u00fchrungsaufgaben gleichzeitig mit der Annahme des Abschlusses unter Feststellung der Richtigkeit der im vorherigen Gesch\u00e4ftsjahr entfalteten T\u00e4tigkeit bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eine Entlastung, kann die Gesellschaft gegen die Person mit F\u00fchrungsaufgaben mit auf einer Verletzung der Pflichten bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung begr\u00fcndeten Schadenersatzanspr\u00fcchen auftreten, wenn die als Basis f\u00fcr die Erteilung der Entlastung dienenden Tatsachen oder Daten falsch oder unvollst\u00e4ndig waren.<\/p>\n<p>Die Schadenersatzpflicht des leitenden Repr\u00e4sentanten bez\u00fcglich der Gesellschaft kann durch mehreren Pflichtverletzungen entstehen, wie zum Beispiel:<br \/>\na) er enth\u00e4lt die zwingende Bestimmungen des Gesetzes nicht,<br \/>\nb) er \u00fcberschreitet die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis,<br \/>\nc) er verletzt den Gesellschaftsvertrag,<br \/>\nd) er f\u00fchrt die Beschl\u00fcsse des obersten Organs nicht durch,<br \/>\ne) Abschluss solcher Gesch\u00e4fte, die der Gesellschaft solchen Schaden verursachen, der den Ma\u00df des normalen Risikos \u00fcberschreitet,<br \/>\nf) er mischt die gesellschaftlichen und seine privaten Gesch\u00e4fte zusammen,<br \/>\nusw.<\/p>\n<p>Anhand der Judikatur begr\u00fcndet die Haftung des leitenden Repr\u00e4sentanten, wenn er ein unvern\u00fcnftiges Risiko \u00fcbernimmt, das vorhersehbar war. Zum Beispiel schlie\u00dft der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einen Vertrag auf einer solchen Sprache, die von ihm nicht gekannt ist, ohne er sich von dem tats\u00e4chlichen Inhalt des Vertrags \u00fcberzeugt. (EBH 2417\/2011.) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt nicht mit einer erh\u00f6hten Aufmerksamkeit, wenn er im Namen der GmbH einer solchen Person Kredit gew\u00e4hrt, deren Pers\u00f6nlichkeit nicht identifizierbar ist und deshalb kann die Forderung nicht eingetrieben werden. (BH 288\/2011).<br \/>\nIn einer Prozess, die sich auf den Ersatz des &#8211; von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft verursachten &#8211; Schadens gerichtet ist, aufgrund der Beweislast ist zum Beweis das rechtswidriges Verhalten und den Schaden die Gesellschaft verpflichtet, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat zu beweisen, dass den Schaden durch einen au\u00dferhalb seiner Kontrolle fallenden und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Umstand verursacht wurde und nicht zu erwarten war, dass er den Umstand umgeht oder den Schaden abwendet. Nat\u00fcrlich muss es untersucht werden, ob die Gesellschaft seiner Pflicht zur Schadenminderung und zur Abwendung des Schadens nachgekommen hat. (LB.Gf.I.30.954\/2001\/4. \u00e9s a BDT 2619\/2012.)<\/p>\n<p><strong>3.2 Haftung gegen\u00fcber der Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Aufl\u00f6sung der Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger k\u00f6nnen Schadenersatzanspr\u00fcche gegen Personen mit F\u00fchrungsaufgaben der Gesellschaft &#8211; innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der L\u00f6schung der Gesellschaft aus dem Register &#8211; von den zum Zeitpunkt der L\u00f6schung in einem Mitgliedsverh\u00e4ltnis stehenden Personen geltend gemacht werden. Der Gesellschafter kann die Schadenersatzanspr\u00fcche im Verh\u00e4ltnis des ihm von dem zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft aufgeteilten Verm\u00f6gen zustehenden Teils geltend machen. (\u00a7 3:117. Abs. 3.)<br \/>\n<strong><br \/>\n3.3 Haftung gegen\u00fcber dritten Personen<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger aufgel\u00f6st, k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger in H\u00f6he ihrer unbefriedigten Forderungen Schadenersatzanspr\u00fcche gegen die Personen mit F\u00fchrungsaufgaben der Gesellschaft nach den Regeln der Haftung f\u00fcr au\u00dferhalb eines Vertrags verursachte Sch\u00e4den geltend machen, wenn die Personen mit F\u00fchrungsaufgaben nach dem Eintreten der mit einer Insolvenz der Gesellschaft drohenden Lage die Gl\u00e4ubigerinteressen nicht ber\u00fccksichtigt haben. Diese Bestimmung darf bei einer Aufl\u00f6sung durch Liquidation nicht angewendet werden.<br \/>\nVerursacht die Person mit F\u00fchrungsaufgaben einer juristischen Person im Zusammenhang mit diesem Rechtsverh\u00e4ltnis einem Dritten einen Schaden, haften die Person mit F\u00fchrungsaufgaben und die juristische Person gesamtschuldnerisch gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten. (\u00a7 6:541)<br \/>\nVerursacht die Person mit F\u00fchrungsaufgaben einer juristischen Person im Zusammenhang mit diesem Rechtsverh\u00e4ltnis einem Dritten einen Schaden, muss dieser als einen solchen Schaden beabsichtigt werden, den von der juristischen Person verursacht wurde, aber die juristische Person kann von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Summe des Schadensersatzes beanspruchen. (BDT 50\/2006. I.).<\/p>\n<p><strong>3.4 Steuerrechtliche Haftung<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der Verf\u00fcgungen des Gesetzes \u00fcber die Ordnung der Steuerzahlung hat der Steuerzahler die f\u00e4llige Steuer nicht gezahlt und kann sie von ihm nicht beigetrieben werden, k\u00f6nnen folgende Personen per Beschluss zur Zahlung der Steuer verpflichtet werden (2) Hat der Steuerzahler die f\u00e4llige Steuer nicht gezahlt und kann sie von ihm nicht beigetrieben werden, k\u00f6nnen f\u00fcr die Steuerschulden einer Wirtschaftsgesellschaft bzw. der unter einem gemeinsamen Namen t\u00e4tigen Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts der entsprechend den auf sie bezogenen Regeln einzustehen verpflichtete Gesellschafter, der leitende Repr\u00e4sentant bzw. die Organisation, bzw. bei dem mit der Haftungs\u00fcbernahme einer juristischen Person t\u00e4tigen Unternehmer die eine Haftung \u00fcbernehmende Person, sowie die Person, die auf Grund eines Gesetzes f\u00fcr die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet, per Beschluss zur Zahlung der Steuer verpflichtet werden.<\/p>\n<p>Wenn Sie irgendwelche Fragen oder Problemen bez\u00fcglich des Wirtschafts- oder Handelsrecht haben, <a href=\"http:\/\/anwaltinungarn.eu\/kontakt\/\">unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihr gerne zur Verf\u00fcgung!<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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