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V. aus dem Jahre 2013). Es muss herausgehoben werden, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis von Arbeitnehmern, die im \u00f6ffentlichen Dienst oder in der \u00f6ffentlichen Verwaltung arbeiten, wird von anderen Rechtsregeln geregelt.<\/p>\n<p><strong>I. Generelle Prinzipien des ungarischen Arbeitsrechts<\/strong><\/p>\n<p>Die arbeitsrechtliche Regelung enth\u00e4lt einige Prinzipien die die Basis der Regelung bilden. Darunter k\u00f6nnen z. B. das Prinzip der wechselseitigen Zusammenarbeit, Treu und Glauben, wechselseitige Mitteilungspflicht, Recht auf Interessenvertretung und Selbstorganisierung, Diskriminierungsverbot, Schutz der schw\u00e4cheren Partei, positive Diskriminierung auf Grundlage der sozialen Verh\u00e4ltnissen, bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung der Rechte erw\u00e4hnt werden.<\/p>\n<p><strong>II. Das Zustandekommen und die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitsvertrag kann aufgrund des Arbeitsgesetzbuches ausschlie\u00dflich in schriftlicher Form abgeschlossen, modifiziert und aufgehoben werden. Im Falle von dem Zustandekommen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses m\u00fcssen mindestens die folgenden Informationen angegeben werden: die Angaben der Parteien, der Arbeitsort, die Arbeitszeit, der Lohn, sowie der Arbeitsbereich des Arbeitnehmers. Die Parteien k\u00f6nnen selbstverst\u00e4ndlich in dem Arbeitsvertrag zus\u00e4tzliche Bestimmungen vereinbaren. Das Arbeitsgesetzbuch nennt die Gr\u00fcnde der Aufl\u00f6sung  Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Aufgrund des Gesetzes erlischt der Arbeitsvertrag durch Ablauf der bestimmten Dauer, durch den Tod des Arbeitnehmers und durch die Aufhebung des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolger. Es ist auch m\u00f6glich, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis und so der Arbeitsvertrag durch K\u00fcndigung (ordentlich und au\u00dfenordentlich) einer der Parteien, durch gemeinsame Vereinbarung und mit sofortiger Wirkung w\u00e4hrend der Probezeit aufgehoben wird.<\/p>\n<p><strong>III. Inhalt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zur Arbeitsverrichtung n\u00f6tigen Umst\u00e4nde und Mittel zu gew\u00e4hrleisten. Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, am Beginn der Arbeit in einem arbeitsf\u00e4higen Zustand am Ort der  Arbeitsverrichtung zu erscheinen. Die volle (allgemeine) Arbeitszeit betr\u00e4gt acht Stunden pro Tag und vierzig Stunden pro Woche. Durch eine Regelung oder durch die Vereinbarung der Parteien ist es m\u00f6glich, k\u00fcrzere Arbeitszeit vorzuschreiben. Die Zeitdauer der vollen Arbeitszeit darf \u2013 aufgrund einer auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis bezogenen Vorschrift oder einer Vereinbarung der Parteien \u2013 auf h\u00f6chstens zw\u00f6lf Stunden pro Tag bzw. sechzig Stunden pro Woche erh\u00f6ht werden (im Falle von einem Arbeitsbereich mit Bereitschaftscharakter oder im Falle von n\u00e4heren Verwandten)<\/p>\n<p>Die Arbeitszeit kann man sowohl in Arbeitsordnung als auch in Arbeitszeitrahmen bestimmen. Wenn ein Arbeitszeitrahmen angewendet wird, ist es obligatorisch, den Anfangs- und Endzeitpunkt des Arbeitszeitrahmens zu bestimmen. Die Tages- bzw. Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kann h\u00f6chstens 12 bzw. 48 Stunden bzw. die Tages- bzw. Wochenarbeitszeit des in einem Arbeitsbereich mit Bereitschaftscharakter besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers 24 bzw. 72 Stunden betragen.<\/p>\n<p>Wegen der Kontrollierung der Einhaltung von Regelungen bez\u00fcglich der Arbeitszeit und der Ruhezeit, m\u00fcssen die Anfangs- und Endzeitpunkte des Arbeitszeitrahmens bestimmt werden. Nat\u00fcrlich muss der Arbeitnehmer entweder dar\u00fcber informiert werden oder die Informationen m\u00fcssen auf orts\u00fcblicher Weise ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Die obige Zusammenfassung dient nur als ein \u00dcberblick des ungarischen Arbeitsrechts. Sollten Sie weitere Fragen haben, <a href=\"http:\/\/anwaltinungarn.eu\/kontakt\/\">stehen wir gern zu Ihrer Verf\u00fcgung<\/a>.<\/p>\n<p><strong>dr. Dobos Istv\u00e1n Rechstanwalt \/ Attorney at Law \/ \u00dcgyv\u00e9d<\/strong><br \/>\nUngarn, 1065 Budapest, Bajcsy-Zsilinszky \u00fat 17.<br \/>\nE: dobos@doboslegal.eu<br \/>\nM: +3630 3088151<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 01. Juli 2012 wurde das bisher angewandte Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. XXII aus dem Jahre 1992) durch das neue Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. I aus dem Jahre 2012) abgel\u00f6st. Als Hintergrundrecht des neuen Arbeitsgesetzbuches ist das ungarische B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (Gesetz Nr. V. aus dem Jahre 2013). Es muss herausgehoben werden, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis von Arbeitnehmern, die im \u00f6ffentlichen Dienst oder in der \u00f6ffentlichen Verwaltung arbeiten, wird von anderen Rechtsregeln geregelt. 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