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Daran, dass es geltendes Recht ist, ist aber nicht zu zweifeln.<\/p>\n<p>Das Abstraktionsprinzip mit der Trennung von kausalem und abstraktem Gesch\u00e4ft, ist eine Eigent\u00fcmlichkeit des deutschen BGB, die die anderen Rechtsordnungen nicht kennen. Ihr rechtspolitischer Wert war und ist lebhaft umstritten. Daran, dass es geltendes Recht ist, ist aber nicht zu zweifeln.<br \/>\nIn dieser Publikation m\u00f6chte ich dieses System mit Beispielen pr\u00e4sentieren, damit es verst\u00e4ndlicher  gemacht wird und auch auf die anderen m\u00f6glichen Prinzipien hinweisen.<\/p>\n<p>I. M\u00f6gliche Prinzipien des Eigentums\u00fcbergangs<\/p>\n<p>Zuerst m\u00f6chte ich den Titel meiner Arbeit, also die zwei Prinzipien, von den anderen m\u00f6glichen Varianten abgrenzen.<br \/>\nDie verschiedenen m\u00f6glichen Prinzipien des Eigentums\u00fcbergangs von Sachen lassen sich im Wesentlichen nach drei Kriterien unterscheiden:<\/p>\n<p>Fraglich ist ob ein \u00e4u\u00dferes Zeichen f\u00fcr den Eigentumswechsel gefordert wird oder nicht (Traditionsprinzip oder Konsensprinzip).<br \/>\nIm Falle des Traditionsprinzips muss gepr\u00fcft werden, ob das Eigentum bereits aufgrund des abgeschlossenen Vertrages \u00fcbergeht (Einheitsprinzip) oder ob eine besondere dingliche Einigung n\u00f6tig ist (Trennungsprinzip).<br \/>\nBejaht man die Notwendigkeit der separaten dinglichen Einigung, fragt man sich, ob diese Einigung mit dem Grundgesch\u00e4ft kausal verkn\u00fcpft (Kausalprinzip) oder von ihm unabh\u00e4ngig (Abstraktionsprinzip) ist.<\/p>\n<p>1. Konsensprinzip \u2013 Traditionsprinzip<\/p>\n<p>Nach dem Konsensprinzip geschieht der Eigentums\u00fcbergang durch blo\u00dfes Einigsein der Parteien, direkt bei Abschluss des Grundgesch\u00e4fts, ohne dass ein Publizit\u00e4tsakt erforderlich ist. Das Eigentum geht bereits bei Vertragsabschluss \u00fcber, also eine Trennung von schuldrechtlichen Vertrag und dinglichen Rechtsgesch\u00e4ft ist nicht denkbar. Deshalb ist das Konsensprinzip immer zwingend mit dem Einheitsprinzip verbunden.<br \/>\nDas Traditionsprinzip fordert demgegen\u00fcber als \u00e4u\u00dferes Zeichen f\u00fcr den Eigentumswechsel eine \u00dcbergabe (Traditio). Dieses Prinzip l\u00e4sst sich sowohl mit dem Trennungsprinzip kombinieren (dann bedarf es einer separaten dinglichen Einigung) als auch mit dem Einheitsprinzip (dann reicht die Einigung bei Vertragsabschluss aus).<\/p>\n<p>2. Einheitsprinzip \u2013 Trennungsprinzip<\/p>\n<p>Die Entscheidung f\u00fcr das Traditionsprinzip sagt noch nichts dar\u00fcber, ob die Traditio aufgrund des Einheitsprinzips oder des Trennungsprinzips stattfindet. Wenn nur eine einzige Einigung n\u00f6tig ist, die Verpflichtungs \u2013und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft untrennbar miteinander verbindet, basiert die Traditio auf dem Einheitsprinzip. Nach dem  Trennungsprinzip hingegen sind f\u00fcr Verf\u00fcgung-und Verpflichtungsgesch\u00e4ft  separate Einigungen n\u00f6tig. Verpflichtung und Verf\u00fcgung fallen rechtlich nicht in einer umfassenden Willenseinigung zusammen, wie dies unter der Geltung des Einheitsprinzips der Fall w\u00e4re. 3<br \/>\nDas Trennungsprinzip ist immer mit dem Traditionsprinzip verkn\u00fcpft, da sich die Trennung von schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgesch\u00e4ft \u00e4u\u00dferlich manifestieren muss.<br \/>\nDas Einheitsprinzip kann hingegen sowohl mit dem Konsensprinzip als auch mit dem Traditionsprinzip kombiniert werden.  <\/p>\n<p>3. Kausalprinzip \u2013 Abstraktionsprinzip <\/p>\n<p>Sind Verpflichtung \u2013 und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft voneinander getrennt, kann entweder das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft v\u00f6llig unabh\u00e4ngig vom Verpflichtungsgesch\u00e4ft sein (Abstraktionsprinzip), oder kausal von ihm abh\u00e4ngen (Kausalprinzip).<br \/>\nDas Abstraktionsprinzip umfasst also zwei Abstraktionen: das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft muss keine kausale Zweckbestimmung enthalten, also nicht angeben, warum es vorgenommen wird, ferner h\u00e4ngt seine Wirksamkeit nicht vom Vorhandensein und der Wirksamkeit eines Verpflichtungsgesch\u00e4fts ab.4 Nach dem Kausalprinzip macht das Fehlen oder die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgesch\u00e4fts das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft ohne weiteres  unwirksam. <\/p>\n<p>Das Trennungsprinzip ist die Voraussetzung des Abstraktionsprinzips: \u201eKeine Abstraktion ohne Trennung\u201d. Mit anderen W\u00f6rter: Das Abstraktionsprinzip ist die vollendete Durchf\u00fchrung des Trennungsprinzips.5 Das berechtigt logischerweise nicht dazu, beide Prinzipien gleichzusetzen. <\/p>\n<p>II. Geschichte des Abstraktionsprinzips<\/p>\n<p>Die Geschichte des Abstraktionsprinzips ist untrennbar mit dem Namen von Savigny verbunden, beginnt also in der ersten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts.<br \/>\nDas schlie\u00dft nicht aus, dass das Abstraktionsprinzip schon in den r\u00f6mischen Quellen, an die Savigny ankn\u00fcpfte, ansatzweise anklingt. Mehrere r\u00f6mische Stellen fordern f\u00fcr die traditio eine iusta causa praecedens, doch sind auch Durchbrechungen zu verzeichnen6.<br \/>\nJulian und Ulpian behandeln den interessanten Fall, dass eine Sache zu \u00dcbereignunszwecken \u00fcbergeben wird, Empf\u00e4nger und Geber aber \u00fcber den Rechtsgrund uneinig sind. W\u00e4hrend der sp\u00e4tere Ulpian hier einen Eigentumserwerb leugnet, weil es an einem Rechtsgrund als iusta causa traditionis fehle, was dogmatisch korrekt erscheint, l\u00e4sst Julian ihn zu, was der praktischen Vernunft entsprechen d\u00fcrfte7. Mit dieser letzteren Entscheidung aber ist der Grundstock zur abstrakten dinglichen Einigung gelegt, denn die schlichte \u00dcbergabe als solche kann es nicht sein was das Eigentum \u00fcbertr\u00e4gt, sondern das muss \u2013da eine iusta causa nicht vorhanden ist \u2013 der anl\u00e4sslich der \u00dcbergabe zum Ausdruck gekommene nackte Wille beider Parteien sein, das Eigentum zu \u00fcbertragen8.<br \/>\nUnter Anderen f\u00fchrte diese Stelle Savigny zu der Annahme, dass auch eine irrt\u00fcmlich angenommene causa f\u00fcr den Eigentumserwerb reicht.<br \/>\nDen Verfassern des BGB war das Abstraktionsprinzip bereits eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit.<\/p>\n<p>III. Rechtsgesch\u00e4fte, Kaufvertrag und Eigentums\u00fcbergang aufgrund des BGB<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte zuerst den Unterschied zwischen dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft und dem Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft kl\u00e4ren, ohne dass ich jetzt diese zwei Arten von Rechtsgesch\u00e4ften im Zusammenhang mit den oben erw\u00e4hnten Prinzipien pr\u00e4sentiere.<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der mit der Herbeif\u00fchrung eines rechtlichen Erfolgs erzeugten Wirkungen gibt es zwei grundlegende Kategorien von Rechtsgesch\u00e4ften, und zwar die Verpflichtungs\u2013 und die Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>1. Verpflichtungsgesch\u00e4ft<\/p>\n<p>Ein Verpflichtungsgesch\u00e4ft ist ein Vertrag, durch den sich jemand gegen\u00fcber einem anderen zu einer Leistung verpflichtet.<br \/>\nZu den Verpflichtungsgesch\u00e4ften geh\u00f6ren also die Rechtsgesch\u00e4fte, deren rechtlicher Erfolg darin besteht, dass eine Person gegen\u00fcber einer anderen Person zu einer Leistung verpflichtet wird. Die geschuldete Leistung kann \u2013 wie beim Kaufvertrag  &#8211; die \u00dcbereignung einer beweglichen Sache sein, aber auch in jedem anderen Tun oder Unterlassen bestehen. Mit der Begr\u00fcndung der Verpflichtung entsteht ein Schuldverh\u00e4ltnis. <\/p>\n<p>2. Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft<\/p>\n<p>Im Unterschied zu den Verpflichtungsgesch\u00e4ften sind Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fte solche Rechtsgesch\u00e4fte, deren rechtlicher Erfolg in einer unmittelbaren Einwirkung auf ein Recht besteht, wobei die Verf\u00fcgung in der \u00dcbertragung, der Belastung, der Aufhebung sowie der \u00c4nderung des Inhalts eines Rechts bestehen kann. Eine Verf\u00fcgung in Gestalt der \u00dcbertragung eines Rechts ist z. B. die \u00dcbertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache nach \u00a7929 BGB.<br \/>\nZur \u00dcbertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigent\u00fcmer die Sache dem Erwerber \u00fcbergibt und beide dar\u00fcber einig sind, dass das Eigentum \u00fcbergehen soll.<br \/>\nDem Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft liegt meist als Rechtsgrund (causa) ein Verpflichtungsgesch\u00e4ft zugrunde. Das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft erf\u00fcllt dann die durch das Verpflichtungsgesch\u00e4ft begr\u00fcndete Pflicht. Deshalb wird es auch Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft genannt.<\/p>\n<p>3. Kausale und Abstrakte Rechtsgesch\u00e4fte<\/p>\n<p>Mit der Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft steht die Differenzierung zwischen kausalen und abstrakten Rechtsgesch\u00e4ften in einem engen Zusammenhang, aber sie ist  damit nicht identisch.<br \/>\nUnter dem Begriff der kausalen Rechtsgesch\u00e4fte werden solche Gesch\u00e4fte verstanden, die den rechtlichen Grund, die causa, und damit den Zweck f\u00fcr die Erbringung einer Leistung in sich selbst tragen. Kausal sind alle Verpflichtungsgesch\u00e4fte. So tr\u00e4gt der Kaufvertrag den Rechtsgrund bzw. Zweck in sich, dass jeder Vertragspartner eine Leistungspflicht nur im Hinblick darauf \u00fcbernimmt, weil auch der andere sich zur Leistung verpflichtet ist. Aus dem Schenkungsvertrag ergibt sich der Rechtsgrund bzw. Zweck, dass eine Leistung aus dem Verm\u00f6gen einer Person einer Anderen unentgeltlich zugewendet werden soll.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist bei den abstrakten Gesch\u00e4ften aus diesen selbst heraus nicht ersichtlich, aus welchem Grund bzw. mit welchem Zweck sie vorgenommen werden. So kann einer Eigentums\u00fcbertragung nach \u00a7929 BGB als solcher nicht entnommen werden, warum sie erfolgt, etwa zur Erf\u00fcllung einer kaufvertraglichen Leistungspflicht, eines Schenkungsversprechens oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Der Rechtsgrund und Zweck ergibt sich hier erst aus au\u00dferhalb des Rechtgesch\u00e4fts liegenden Umst\u00e4nden. Deshalb wird bei solchen, den Rechtsgrund f\u00fcr die Leistung nicht beinhaltenden Rechtsgesch\u00e4ften von abstrakten Rechtsgesch\u00e4ften gesprochen. <\/p>\n<p>4. Wirkung eines Grundst\u00fcckskaufvertrags<\/p>\n<p>Die rechtliche Wirkung, die der Abschluss eines Grundst\u00fcckskaufvertrags ausl\u00f6st, ist in \u00a7433 BGB geregelt. Es ist wichtig zu kl\u00e4ren, dass in \u00a7433 BGB nicht der Abschluss von Kaufvertr\u00e4gen geregelt ist, sondern der Rechtszustand nach Abschluss des Kaufvertrags.<br \/>\n\u201eDurch den Kaufvertrag wird der Verk\u00e4ufer einer Sache verpflichtet, dem K\u00e4ufer die Sache zu \u00fcbergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verk\u00e4ufer hat dem K\u00e4ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln zu verschaffen.<br \/>\nDer K\u00e4ufer ist verpflichtet, dem Verk\u00e4ufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.\u201c<br \/>\n\bDurch den Kaufvertrag wird nur eine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung begr\u00fcndet. Die Zahlung ist ein eigenes, selbst\u00e4ndiges Rechtsgesch\u00e4ft, das vom Kaufvertrag streng zu trennen ist. Die \u00dcbertragung des Eigentums muss auch hier durch ein eigenes, selbst\u00e4ndiges Rechtsgesch\u00e4ft, die so genannte \u00dcbereignung, vorgenommen werden. <\/p>\n<p>5. Die \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken<\/p>\n<p>Ein Grundst\u00fccksk\u00e4ufer wird nach Abschluss des Kaufvertrags \u00fcber ein Grundst\u00fcck noch nicht Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks. Grundst\u00fccke werden nach \u00a7873 BGB \u00fcbereignet, wobei \u00a7925 BGB zu beachten ist.<br \/>\n\u0007 Zur \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck, zur Belastung eines Grundst\u00fccks mit einem Recht sowie zur \u00dcbertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils \u00fcber den Eintritt der Rechts\u00e4nderung und die Eintragung der Rechts\u00e4nderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.\u201c\b<br \/>\n\u201eDie zur \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck nach \u00a7873 BGB erforderliche Einigung des Ver\u00e4u\u00dferers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zust\u00e4ndigen Stelle erkl\u00e4rt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zust\u00e4ndigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zust\u00e4ndig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskr\u00e4ftig best\u00e4tigten Insolvenzplan erkl\u00e4rt werden.<br \/>\nEine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.\u201c\b <\/p>\n<p>6. Kauf und Eigentums\u00fcbergang bei beweglichen Sachen <\/p>\n<p>Der schon erw\u00e4hnte \u00a7433 BGB ist nat\u00fcrlich auch hier g\u00fcltig. Der Kaufvertrag ist hier auch ein Verpflichtungsgesch\u00e4ft, begr\u00fcndet also nur gegenseitige Verpflichtungen.<br \/>\nBewegliche Sachen werden in der Regel nach \u00a7929 Satz 1 BGB \u00fcbereignet. Der Eigentums\u00fcbergang bei beweglichen Sachen erfolgt durch zwei Vorg\u00e4nge, n\u00e4mlich durch die \u00dcbergabe der Sache und das Einigsein dar\u00fcber, dass das Eigentum \u00fcbergehen soll. Der Unterschied zur Grundst\u00fccks\u00fcbereignung liegt also darin, dass an die Stelle der Grundbucheintragung die \u00dcbergabe der Sache tritt.<br \/>\nDie \u00dcbergabe der Sache ist ein sichtbarer Vorgang. Sie besteht darin, dass der bisherige Eigent\u00fcmer dem Erwerber den Besitz, also die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber die Sache \u00fcbertr\u00e4gt.<br \/>\nDie Einigung besteht aus zwei Willenserkl\u00e4rungen, n\u00e4mlich den beiderseitigen Erkl\u00e4rungen, dass das Eigentum an der \u00fcbergebenen Sache auf den Erwerber \u00fcbergehen soll. Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag und Teil einer Verf\u00fcgung. Die Einigung wird meist nicht ausgesprochen, sondern durch schl\u00fcssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht. Sie ist im Gegensatz zur \u00dcbergabe ein unsichtbarer Vorgang.<\/p>\n<p>IV. Der Inhalt des Abstraktions- und Trennungsprinzips und Die Unwirksamkeit des Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts<\/p>\n<p>1. Trennungsprinzip<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fte werden in der Regel nicht isoliert get\u00e4tigt. Vielmehr werden diese Rechtsgesch\u00e4fte im Zusammenhang und zum Zwecke der Erf\u00fcllung einer Leistungspflicht aufgrund eines Verpflichtungsgesch\u00e4fts vorgenommen. Besonders deutlich wird das am Beispiel des Kaufvertrages, der als gegenseitiger Vertrag Verpflichtungen sowohl f\u00fcr Verk\u00e4ufer wie auch f\u00fcr K\u00e4ufer begr\u00fcndet, die nur die jeweilige Vornahme von Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ften erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Trotz des Zusammenhangs der zwei Rechtsgesch\u00e4fte, stellen diese rechtlich verschiedene, voneinander unabh\u00e4ngige Rechtsgesch\u00e4fte dar. Sie sind voneinander zu unterscheiden. Insoweit wird auch vom Trennungsprinzip gesprochen. Hier geht es also um eine rechtliche Trennung zwischen dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft. In der Wirklichkeit handelt sich es hier um einen einzigen tats\u00e4chlichen Vorgang.<\/p>\n<p>Beispiel: Peter will von einem Stra\u00dfenh\u00e4ndler, der Zeitung verkauft, ein Exemplar erwerben. Ohne ein Wort zu sagen, gibt er ihm 2 Euro. Das ist das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages \u00fcber ein Exemplar, das Angebot auf Einigung \u00fcber den Eigentums\u00fcbergang an dem Geldst\u00fcck und dessen \u00dcbergabe. Gibt der H\u00e4ndler ihm ebenfalls wortlos eine Zeitung aus, so nimmt er damit das Kaufangebot und das Einigungsangebot des A an. Gleichzeitig \u00fcbereignet er dem A die Zeitung: dieses Einigungsangebot \u00fcber die Zeitung nimmt A an. In diesem einheitlichen Vorgang sind drei verschiede Rechtsgesch\u00e4fte (Kauf, \u00dcbereignung des Geldes, \u00dcbereignung der Zeitung) enthalten.<br \/>\nEs gibt nat\u00fcrlich auch F\u00e4lle, in denen kausales und abstraktes Gesch\u00e4ft tats\u00e4chlich auseinanderfallen. Hier wird die rechtliche Trennung von kausalem und abstraktem Gesch\u00e4ft verst\u00e4ndlich. <\/p>\n<p>Beispiel: Peter verkauft am 1. 4. in einem schriftlichen Vertrag ein bestimmtes Gem\u00e4lde f\u00fcr 2000 \u20ac an Doralt. Am 2. 5. liefert Peter es Doralt. Hier ist der Kaufvertrag vom 1. 4. die Vorstufe f\u00fcr die \u00dcbereignung des Gem\u00e4ldes am 2. 5. Durch die \u00dcbereignung wird Doralt Eigent\u00fcmer des Bildes, gleichzeitig erlischt Doralts Forderung gegen Peter auf \u00dcbereignung des Bildes, weil Peter durch \u00dcbereignung den Kaufvertrag erf\u00fcllt. <\/p>\n<p>2. Abstraktionsprinzip<\/p>\n<p>Das Abstraktionsprinzip beinhaltet neben dieser rechtlichen Trennung von Verpflichtung \u2013 und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft, dass die Frage der Wirksamkeit der jeweiligen Rechtsgesch\u00e4fte eigenst\u00e4ndig zu beurteilen ist. <\/p>\n<p>3. Die Unwirksamkeit des Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts<\/p>\n<p>Wenn das Verpflichtungsgesch\u00e4ft aus irgendeinem Grund nichtig ist, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder durch Anfechtung, erfasst dieser Makel nicht das entsprechende Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft.26 Das bedeutet, dass die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgesch\u00e4fts nicht auch die Unwirksamkeit des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft zur Folge haben muss und umgekehrt. Die Wirksamkeit der jeweiligen Rechtgesch\u00e4fte ist unabh\u00e4ngig voneinander zu beurteilen. Das kann z. B. dazu f\u00fchren, dass ein Leistungsaustausch stattfindet, bei dem nur das Verpflichtungsgesch\u00e4ft oder nur das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft unwirksam ist. <\/p>\n<p>Beispiel: Ein Notar hatte bei der Beurkundung eines Grundst\u00fcckskaufvertrags einen Formfehler gemacht, der den Kaufvertrag nichtig machte. Die Auflassung war aber korrekt vor ihm erkl\u00e4rt worden. Dann ist die Auflassung wirksam, obwohl das Verpflichtungsgesch\u00e4ft nichtig ist.<\/p>\n<p>Die Unwirksamkeit des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts<\/p>\n<p>Im Falle der Unwirksamkeit nur des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts besteht kein Bedarf nach einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich. Hier hat der Gl\u00e4ubiger auf der Grundlage des wirksamen Verpflichtungsgesch\u00e4fts weiterhin Anspruch auf Leistung durch Vornahme einer wirksamen Verf\u00fcgung, einer Eigentums\u00fcbertragung.<\/p>\n<p>\u0007Es ist auch m\u00f6glich dass beide Rechtsgesch\u00e4fte unwirksam sind. Sind sowohl das Verpflichtungsgesch\u00e4ft, wie auch das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft unwirksam, etwa weil der Verk\u00e4ufer um Zeitpunkt des Kaufvertragschlusses und der \u00dcbertragung der Kaufsache gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig war, wird ein stattgefundener Leistungsaustausch \u00fcber \u00a7812 Abs. 1 Satz 1 BGB29 r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Hier hat der K\u00e4ufer kein Eigentum erworben, jedoch hat er bei unwirksamer \u00dcbereignung den Besitz an der Sache erlangt, den er als Bereicherungsgegenstand herauszugeben hat. \b<\/p>\n<p>4. Der Ausgleich. Bereicherungsrecht und R\u00fccktrittsrecht <\/p>\n<p>Wenn das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgesch\u00e4fts wirksam sein kann, so ist die Frage nach dem Ausgleich der damit einhegenden Verm\u00f6gensverschiebung aufgeworfen. Verkauft und \u00fcbereignet A eine Sache an B aufgrund eines wegen Dissens nichtigen Kaufvertrages, so wird B gleichwohl Eigent\u00fcmer. Hier fehlt ein wirksamer Rechtsgrund, aber das Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft bleibt infolge seiner Abstraktheit g\u00fcltig. Wegen des Abstraktionsgrundsatzes hat das Fehlen des Kausalgesch\u00e4fts keine dinglichen Anspr\u00fcche zur Folge.<br \/>\nNat\u00fcrlich darf der Empf\u00e4nger B diese Bereicherung nicht behalten. B ist Eigent\u00fcmer geworden, deshalb hat A keinen Vindikationsanspruch gegen B.<br \/>\nZwei \u201eR\u00fcckbeforderunginstitute\u201d kommen in Betracht:<\/p>\n<p>a) Ungerechtfertigte Bereicherung:<\/p>\n<p>Das allgemeine Institut ist die ungerechtfertigte Bereicherung. \u0007\u201eWer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zu Herausgabe verpflichtet.\u201c\b Wenn z. B. der Kauf nichtig und die \u00dcbereignung wirksam ist, hat der K\u00e4ufer Besitz und Eigentum an der Sache durch Leistung des Verk\u00e4ufers erlangt. Da dieser ganze Vorgang ohne Rechtsgrund erfolgte, ist der K\u00e4ufer zur Herausgabe der Bereicherung, also zur R\u00fcckgabe und R\u00fcck\u00fcbereinigung der Sache verpflichtet.<br \/>\nDas ist eine sehr wichtige Funktion des Bereicherungsrechts und zeigt zugleich, dass es einen tiefen Zusammenhang zwischen Bereicherungsrecht und Abstraktionsprinzip gibt.<\/p>\n<p>Es ist erforderlich also, dass der Empf\u00e4nger etwas durch eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt hat.<br \/>\nDer Bereicherungsanspruch nach \u00a7812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf Herausgabe des Erlangten gerichtet. Also nicht auf Schadenersatz. Wenn das Erlangte nicht mehr herausgeben werden kann, steht dem Bereicherungsgl\u00e4ubiger ein Anspruch auf Wertersatz nach dem \u00a7818 Abs. 2 BGB zu: \u201eIst die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht m\u00f6glich oder ist der Empf\u00e4nger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe au\u00dferstande, so hat er den Wert zu ersetzen.\u201c<br \/>\nNach dem \u00a7818 Abs. 3 BGB ist es klar, dass die Bereicherungshaftung sehr milde ausgestaltet worden ist, der Bereicherte soll nur die Bereicherung herausgeben und nicht in sein \u00fcbriges Verm\u00f6gen eingreifen m\u00fcssen. Deshalb entf\u00e4llt die Verpflichtung, wenn die Bereicherung (mit oder ohne Verschulden des Bereicherten) weggefallen ist:<br \/>\n\u0007\u201eDie Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empf\u00e4nger nicht mehr bereichert ist.\u201c\b<br \/>\nIst die Bereicherung infolge Verschenkens weggefallen, so haftet der Beschenkte an Stelle des frei gewordenen Bereicherten gem\u00e4\u00df \u00a7822 BGB:<br \/>\n\u201eWendet der Empf\u00e4nger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empf\u00e4ngers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gl\u00e4ubiger ohne rechtlichen Grund erhalten h\u00e4tte.\u201c<\/p>\n<p>b) R\u00fccktritt <\/p>\n<p>Ein \u201eSonderr\u00fcckbef\u00f6rderungsinstitut\u201d, welches, wenn es zur Anwendung kommt, als Sonderregelung das Bereicherungsrecht ausschlie\u00dft, sind die Vorschriften \u00fcber den R\u00fccktritt:<br \/>\nHat sich eine Vertragspartei vertraglich den R\u00fccktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches R\u00fccktrittsrecht zu, so sind im Falle des R\u00fccktritts die empfangenen Leistungen zur\u00fcckzugew\u00e4hren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.<br \/>\nDas B\u00fcrgerliche Gesetzbuch sieht an vielen Stellen, vor allem im Verbraucherschutzrecht, ein R\u00fccktrittsrecht vor.<\/p>\n<p>V. Dritterwerb des Verf\u00fcgungsgegenstandes, Das Vorbehaltskauf und die Versuche auf Durchbrechung des Abstraktionsprinzips<\/p>\n<p>Das Abstraktionsprinzip hat zur Folge, dass der Erwerber ungeachtet des unwirksamen Kausalgesch\u00e4fts als Berechtigter verf\u00fcgt und ein Dritter den Verf\u00fcgungsgegenstand sonach seinerseits selbst dann erwerben kann, wenn er um die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgesch\u00e4fts im Verh\u00e4ltnis des urspr\u00fcnglichen Ver\u00e4u\u00dferers zum Ersterwerber wusste. Damit tr\u00e4gt das Abstraktionsprinzip dem Grundsatz der Relativit\u00e4t der Schuldverh\u00e4ltnisse Rechnung, dessen auch f\u00fcr den vorliegenden Zusammenhang wesentliche Aussage darin besteht, dass die Einzelheiten der obligatorischen Rechtsbeziehungen zwischen Ver\u00e4u\u00dferer und Ersterwerber nur diese beiden etwas angehen und dem Dritterwerber nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDen oben bereits angesprochen Zusammenhang zwischen Abstraktionsprinzip und Bereicherungsrecht verdeutlicht \u00a7822 BGB. Nur wenn der Erwerber den Verf\u00fcgungsgegenstand an einen Dritten verschenkt, kommt unter den Voraussetzungen des \u00a7822 BGB ein Bereicherungsanspruch gegen den Dritten in Betracht. Der unentgeltliche Erwerb ist weniger schutzw\u00fcrdig, weil der Erwerber keine Gegenleistung erbringt. <\/p>\n<p>1. Der Fall des Vorbehaltskaufs<\/p>\n<p>Das Kauf unter Eigentumsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7449 BGB erm\u00f6glicht den Parteien, die Rechtsfolgen von Verpflichtung und Verf\u00fcgung an jeweils unterschiedliche Bedingungen zu kn\u00fcpfen:<br \/>\n\u0007\u201eHat sich der Verk\u00e4ufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollst\u00e4ndiger Zahlung des Kaufpreises \u00fcbertragen wird.\u201c\b<br \/>\nW\u00e4hrend der Kauf als Verpflichtungsgesch\u00e4ft sofort und unbedingt abgeschlossen wird, steht die \u00dcbereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollst\u00e4ndigen Kaufpreiszahlung nach \u00a7158 BGB. \u0007Hier erm\u00f6glicht die deutsche Rechtsordnung die folgende Konklusion abzuziehen: \bDer Kaufvertrag kommt sofort zustande, lediglich der Eigentums\u00fcbergang steht unter der besagten Bedingung. <\/p>\n<p>Das Trennungsprinzip weist hier eine klare und sachgerechte L\u00f6sung auf, weil es die Unterscheidung zwischen dem unbedingten Kaufvertrag und der bedingten \u00dcbereignung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>2. Versuche auf Durchbrechung des Abstraktionsprinzips<\/p>\n<p>Unter diesem Kapitel m\u00f6chte ich auf zwei F\u00e4lle hinweisen, die in der deutschen Fachliteratur als \u201eDurchbrechungsversuche\u201d dargestellt sind.<\/p>\n<p>a) Fall der Fehleridentit\u00e4t<\/p>\n<p>Neben dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft ist auch das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft unwirksam, wenn beide Rechtsgesch\u00e4fte unter demselben Mangel leiden. Man spricht in diesem Fall von der Fehleridentit\u00e4t. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip, sondern im Gegenteil um dessen konsequente Anwendung: Verpflichtung und Verf\u00fcgung werden getrennt beurteilt und der Mangel des einen schl\u00e4gt auch nicht auf das andere durch. Dass beide Rechtsgesch\u00e4fte nichtig sind, beruht lediglich darauf, dass beide ausnahmsweise unter demselben Fehler leiden, dass also dieselbe Norm jedes der beiden Rechtsgesch\u00e4fte unwirksam macht.<\/p>\n<p>Beispiel: Der gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige V ver\u00e4u\u00dfert an K eine M\u00fcnzsammlung. Nichtig ist nach \u00a7105 Abs. 1 BGB nicht nur die Kaufvertrags-, sondern auch die \u00dcbereignungserkl\u00e4rung des V. Beide Rechtsgesch\u00e4fte leiden unter demselben Mangel. <\/p>\n<p>b) Nichtigkeitsf\u00e4lle<\/p>\n<p>Abzulehnen ist die Auffassung, dass das Abstraktionsprinzip zugunsten einer Gesamtnichtigkeit von Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft durch Anwendung des \u00a7139 BGB durchbrochen werden kann. Dieser Ansicht zufolge k\u00f6nnen Verpflichtung und Verf\u00fcgung nach dem Parteiwillen ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft aufgrund \u00a7139 BGB bilden mit der Folge, dass bei Unwirksamkeit des einen Teils auch der andere unwirksam ist. Dem ist mit der herrschenden Meinung zu widersprechen. Es ist durch das Abstraktionsprinzip vom Gesetzgeber entschieden, dass die Verf\u00fcgung mit der Verpflichtung kein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft bildet. Die Voraussetzungen des \u00a7139 BGB liegen daher eindeutig nicht vor.<\/p>\n<p>VI. Zusammenfassung, Kritik und Vorteile des Abstraktionsprinzips<\/p>\n<p>Ein Argument, das lediglich das Abstraktionsprinzip betrifft, stellt die \u00dcberlegung dar, wonach die Unabh\u00e4ngigkeit des Verf\u00fcgungs -vom Verpflichtungsgesch\u00e4ft zu lebensfremden L\u00f6sungen f\u00fchrt, weil \u201eniemand Eigentum um seiner selbst Willen \u00fcbertr\u00e4gt, sondern  um eines bestimmten Zweckes Willen, um zu verkaufen, zu vertauschen, zu verschenken.\u201d Verkauft Y an X eine bestimmte bewegliche Sache und \u00fcbergibt er diese mit dem Willen, das Eigentum zu \u00fcbertragen, so wird X immer Eigent\u00fcmer, selbst wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass das Grundgesch\u00e4ft nichtig ist. Aber wenn X keinen guten Grund zum Eigentumserwerbe hat, warum soll ihm das Gesetz trotzdem das Eigentum zusprechen? Bedenkt man au\u00dferdem, dass der Ver\u00e4u\u00dferer die sine causa weggegebene Sache nur dann vom Erwerber (durch einen pers\u00f6nlichen Bereicherungsanspruch) zur\u00fcckverlangen kann, wenn dieser solvent ist, und sich die Sache noch in dessen Besitz befindet, und dass der Verk\u00e4ufer die Sache nicht von einem Dritten herausverlangen kann, wie er es k\u00f6nnte, wenn er Eigent\u00fcmer geblieben w\u00e4re, so erweist sich das Abstraktionsprinzip f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer als nachteilig. Wie l\u00e4sst sich also eine derartige Regelung rechtfertigen?<br \/>\nDie kausale Verkn\u00fcpfung zwischen Verpflichtungs -und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft f\u00fchrt in einer auf dem Prinzip \u201enemo plus iuris transferre potest quam ipse habet\u201d aufbauenden Rechtsordnung bei einem Fehler in der iusta causa traditionis dazu, dass ein Dritterwerber niemals Eigent\u00fcmer werden und  ein Ver\u00e4u\u00dferer gegen\u00fcber jedermann vindizieren kann.<br \/>\nUnter anderem um einer solchen Situation vorzubeugen, also \u201ezur Sicherheit des Rechtverkehrs, aus Billigkeit gegen den vertrauenden Erwerber\u201d wurde das Abstraktionsprinzip eingef\u00fchrt. <\/p>\n<p>Der h\u00e4ufigste und \u00e4lteste Vorwurf, welcher der deutschen Regelung gemacht wird, l\u00e4sst sich so zusammenfassen: im Rahmen des Eigentums\u00fcbertragung durch Vertrag hat \u201edas deutsche Recht bekanntlich das rechtsgesch\u00e4ftliche Element verdoppelt, indem es zwischen den obligatorischen Vertrag und die \u00e4u\u00dfere Vollziehung noch eine besondere Einigung eingeschaltet hat. Diese systematische Trennung entspricht nicht irgendwelchen wirklichen Lebenstatbest\u00e4nden: die Zerlegung des von den Parteien als einheitlich empfundenen Gesch\u00e4fts in zwei Rechtsgesch\u00e4fte widerspricht dem psychologischen Befund.<br \/>\nMit dem Begriff von Girke: \u201eVergewaltigung des Lebens\u201d.<\/p>\n<p>Die entscheidenden Vorteile des Abstraktionsprinzips gegen\u00fcber anderen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten lassen sich in drei Punkten zusammenfassen, die letztlich ineinandergreifen und zusammenwirken: Verkehrsschutz und Gestaltungsfreiheit sowie begriffliche, systematische Klarheit. <\/p>\n<p>1. Verkehrsschutz<\/p>\n<p>Das Abstraktionsprinzip gew\u00e4hrleistet ein hohes Ma\u00df an Verkehrsschutz, dem bei den verschiedenen Verf\u00fcgungen unterschiedliche Bedeutung zukommt.<br \/>\nIm Recht der beweglichen Sachen wird ein leichter und schneller Warenumsatz ohne hohe Transaktionskosten in erster Linie durch den Grundsatz abstrakter Verf\u00fcgung gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nAufgrund des Abstraktionsprinzips wird der Streit \u00fcber M\u00e4ngel einer Vertragsbeziehung auch in dem Verh\u00e4ltnis ausgetragen, in dem er entstanden ist, und Dritte k\u00f6nnen hiervon unbeschwert Rechte am Gegenstand erwerben.<br \/>\nDurch das Abstraktionsprinzip wurde der Erwerber von Nachforschungen \u00fcber die Vorgeschichte der Sache entlastet und konnte Erwerbsgesch\u00e4fte h\u00e4ufiger und sorgloser eingehen.<br \/>\n\u0007Hand in Handgging damitr auch ein anderes, wirtschaftspolitisches Ziel: die Steigerung des G\u00fcterumsatzes, die das Abstraktionsprinzip durch die Erh\u00f6hung der Verkehrssicherheit unweigerlich bewire und das den Bed\u00fcrfnissen der Zeit der Industrialisierung entgegenkam.<\/p>\n<p>Im Liegenschaftsrecht dient der durch Abstraktion und Grundbuchsystem geschaffene Verkehrsschutz der Belastbarkeit des Erwerbsgegenstandes und damit der Mobilisierung des Grundst\u00fcckwertes. Der Realkredit kann nur dann Bedeutung gewinnen, wenn  ein Gl\u00e4ubiger sich sicher sein darf, dass seine dingliche Position nicht schon an M\u00e4ngeln des Verpflichtungsgesch\u00e4fts zwischen dem Schuldner und dessen Verk\u00e4ufer scheitert.<\/p>\n<p>2. Gestaltungsfreiheit<\/p>\n<p>An zweiter Stelle der Vorteile des Abstraktionsprinzips ist die Gestaltungsfreiheit zu nennen.<br \/>\nEine gr\u00f6\u00dfere Dispositionsfreiheit der Parteien ergibt sich auch aus der M\u00f6glichkeit des deutschen Rechts, schuldrechtliche und dingliche Einigung unterschiedlichen Regeln zu unterwerfen. Im deutschen Recht bereitet der Abschluss eines Vertrages \u00fcber Gegenst\u00e4nde, die dem Ver\u00e4u\u00dferer noch nicht geh\u00f6ren, keinerlei konstruktive Schwierigkeiten.<br \/>\nSchon das Trennungsprinzip als Vorstufe der Abstraktion erm\u00f6glicht  die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an beweglichen Sachen und den Aufschub des Eigentumserwerbs im Liegenschaftsrecht. <\/p>\n<p>3. Klarheit und systematische Durchformung<\/p>\n<p>Die von schuldrechtlichen \u201eBallast\u201d befreite Frage, wer Eigent\u00fcmer einer Sache ist, erleichtert mitunter aber auch die Subsumtion im Strafrecht oder \u00f6ffentlichen Recht, soweit das Eigentum als Tatbestandmerkmal Voraussetzung bestimmter Rechtsfolgen ist und erlaubt die gebiets\u00fcbergreifende Verwendung von Rechtsbegriffen, was nicht zuletzt auch dem Verst\u00e4ndnis des Laien zugute kommt.<\/p>\n<p>Welche Regelung sich im Rahmen einer m\u00f6glichen europ\u00e4ischen Rechtsvereinheitlichung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Man sollte nicht verkennen, dass die Regelung des BGB bei genauerer Betrachtung betr\u00e4chtliche Vorteile aufweist. Sie sorgt f\u00fcr Rechtsklarheit beim Eigentums\u00fcbergang, sichert ein gro\u00dfes Ma\u00df an Verkehrsschutz, bietet ein ger\u00e4umiges Ma\u00df an Gestaltungsfreiheit. Die Warenzirkulation ben\u00f6tigt gerade in gr\u00f6\u00dfer gewordenen Wirtschaftsr\u00e4umen Schutz durch verl\u00e4ssliche rechtliche Grundpfeiler. Die abstrakte Verf\u00fcgung w\u00e4re eher in der Lage, das zu leisten.<br \/>\nLiteraturverzeichnis:<\/p>\n<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002<\/p>\n<p>Lehrb\u00fccher:<\/p>\n<p>Boecken, Winfried (2007): BGB &#8211; Allgemeiner Teil<br \/>\nBrockhaus, Alpmann (2004): Fachlexikon Recht, 3. Auflage<br \/>\nHirsch, Christoph (2004): Der Allgemeine Teil des BGB 5. Auflage<br \/>\nBrox, Hans \u2013 Walker, Wolf \u2013 Dietrich (2006): Allgemeiner Teil des BGB, 30. Auflage<br \/>\nWolfgang, Kallwass (2006): Privatrecht 18. Auflage<br \/>\nLeipold, Dieter (2007): BGB I, 4. Auflage<br \/>\nBork, Reinhard (2001): Allgemeiner Teil des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs<br \/>\nHans, Matrin Pawlowski (2003): Allgemeiner Teil des BGB, 7. Auflage<br \/>\nKarl, Larenz, Wolf, Manfred (2004): Allgemeiner Teil des B\u00fcrgerlichen Rechts, 9. Auflage<\/p>\n<p>Aufs\u00e4tze:<\/p>\n<p>Peters, Frank (1986): Kauf und \u00dcbereignung, In: Juristische Ausbildung No. 9.<br \/>\nPetersen, Jeans (2004): Das Abstraktionsprinzip, In: Jura Heft No. 2.<br \/>\nJauerning, Othmar (1994): Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip, In: Juristische Schulung<br \/>\nNo. 9.<br \/>\nStadler, Astrid (1998): Gestaltungsfreiheit und Verkehrsschutz durch Abstraktion, In: Juristische Ausbildung No. 3.<\/p>\n<p>Stephanie, Aretz (1998): Das Abstraktionsprinzip &#8211; Das einzig wahre?, In: Juristische Ausbildung No. 3.<\/p>\n<p>Nach einem theoretischem Artikel ergibt sich die Frage ob es wichtig ist dass ein Anwalt in Ungarn auch \u00fcber theoretische Kenntnisse verf\u00fcgt oder es ist genug nur die praktische Seite eines Verfahrens zu kennen. Wir sind fest an der Meinung dass die Anw\u00e4lte auch \u00fcber tiefe theoretische Kenntnisse verf\u00fcgen m\u00fcssen damit sie die Interessen seiner Kunden auf dem h\u00f6chsten Niveau vertreten k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Abstraktionsprinzip mit der Trennung von kausalem und abstraktem Gesch\u00e4ft, ist eine Eigent\u00fcmlichkeit des deutschen BGB, die die anderen Rechtsordnungen nicht kennen. Ihr rechtspolitischer Wert war und ist lebhaft umstritten. Daran, dass es geltendes Recht ist, ist aber nicht zu zweifeln. Das Abstraktionsprinzip mit der Trennung von kausalem und abstraktem Gesch\u00e4ft, ist eine Eigent\u00fcmlichkeit des deutschen BGB, die die anderen Rechtsordnungen nicht kennen. 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