Ausländischer Schuldner? Wir bieten Ihnen die Lösung an – Das Europäische Mahnverfahren)

Für Vollstreckung im Ausland hat der Gläubiger zwei verschiedene Möglichkeiten. Einerseits der sog.

Europäische Vollstreckungstitel, andererseits das Europäische Mahnverfahren. In der folgenden Artikelreihe geht es um die wichtigsten Informationen, die eine ausländische Gläubiger während eines ungarischen Exekutionsverfahrens unbedingt beachten muss. Über den Europäischen Vollstreckungstitel erfahren Sie mehr in unserer vorigen Artikel (AUSLÄNDISCHER SCHULDNER? WIR BIETEN IHNEN DIE LÖSUNG AN – Erster Teil: der Europäische Vollstreckungstitel).

Das Europäische Mahnverfahren

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1896/2006)

Eine Forderung mit grenzüberschreitendem Charakter ist bei einem nach europäischem und/oder nationalem Recht zuständigen Gericht geltend zu machen. Für eine Forderung, deren Höhe (ohne Zinsen und Kosten) 2000 EUR nicht überschreitet, kommt sowohl das Europäische Mahnverfahren als auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Betracht. Es ist aber ratsam, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Schuldner die Forderung bestreitet, das zweite Verfahren, nämlich das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zu wählen, weil beim Europäischen Mahnverfahren können nur unbestrittene Forderungen geltend machen werden.

Einrichtung des Antrags: alle die Mitgliedstaaten akzeptieren das Papierform, andere zusätzliche Anforderungen ist es nicht vorhanden. Die einreichende Dokumente sind europarechtlich einförmig geregelt. Ein Europäischer Zahlungsbefehl, in dem Mitgliedstaat, wo er erlassen wurde, vollstreckbar ist, ist in jedem anderen Mitgliedstaat ebenso vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat benötigen würde.

Der Ablauf des Verfahrens hängt von der Höhe der Forderung ab. Wenn die Forderung 3.000.000,- HUF (za. 97.500,- EUR) nicht erreicht, läuft es vor einem Notar. Ist der vollstreckende Betrag höher als 3.000.000,- HUF, gerät der Prozess vor einem Gericht.

  1. Verfahren vor dem Notar

Das Europäische Mahnverfahren benötigt Papierform, deswegen müssen alle die Antrage schriftlich bei einem Notar stellen. Zuständigkeit der Notaren in diesen Anliegen gibt es nicht, deswegen ist es möglich, die Anträge bei einem frei wählbaren Notar einzureichen. Laut der Verordnung ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unter Verwendung des Formblatts „A“ zu stellen. Das andere notwendige Dokument, das eingereicht werden muss ist eine übersetzte Version des Formulars „G“ mit Apostille versieht und einer Kopie der für vollstreckbar erklärten Urkunde. Das Formular „G“ – was schon rechtskräftig und vollstreckbar ist – wird erlassen, wenn der Schuldner keinen Widerspruch erhebt.

Verfahrensgebühren: die Gebühr beträgt 3% der Forderung, mindestens aber 5.000,- HUF, aber nicht mehr als 300.000,- HUF. Gibt es mehrere Parteien in der Sachverhalt, ist die Gebühr mindestens 1.000,- HUF pro Person.

  1. Verfahren vor dem Gericht

Dokumente, die dem zuständigen Gericht vorzulegen sind:

  • Übersetzte Version des Formulars „G“ mit Apostille versieht und einer Kopie der für vollstreckbar erklärten Urkunde
  • Es ist nicht notwendig, die Parteien sich vor dem Gericht zu erscheinen

Zahlung der Verfahrensgebühren:

In § 42. Abs. (1) Punkt d) des Gesetzes Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren beträgt die Gebühr im Vollstreckungsverfahren 1%, doch mindestens 5.000,- Forint und höchstens 350.000,- Forint, bzw. wenn die Durchführung der Vollstreckung in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers des Gerichtshofs fällt, ist die Gebühr 3%, doch mindestens 8.000,- Forint und höchstens750.000,- Forint.

Es gibt eine minimalisierte Verfahrensgebühr in der Höhe von HUF 350.000,- bzw. 750.000,-, so müssen die Gläubiger nicht mehr als diese Summe als Verfahrensgebühr einzahlen.

Basis der Gebührenzahlung: Wert des Streitgegenstandes in dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

Zahlungsmethode:

Laut § 6/A Abs. (4) der 44/2004. (XII. 20.) PM Verordnung ist die Verfahrensgebühr in elektronischer Form eingezahlt werden, falls eine Kunde durch einen anwaltlichen Vertreter ein elektronisches Verfahren durchführt. Folgende sind vermerkt werden: Name des Gerichts, vor dem die Angelegenheit anhängig ist und den Namen der Partei, für wen die Bezahlung erfolgt wurde.

Wir stellen gerne zu Ihrer Verfügung, mit der ganzen Dokumentation klarzukommen. Haben Sie noch Fragen zum Prozess oder Verfahren, erreichen Sie uns unter der Telefonnummer oder E-Mail Adresse unten angegeben.

dr. Dobos István / dr. Reim Szandra

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