Differenz zwischen Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

In der Welt der Wirtschaft ist es eine häufig gestellte Frage, mit welchem vertraglichen Konstrukt eine auf Arbeitsausführung deutende Tätigkeit geregelt werden muss. Werkvertrag, Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?

Um das zu beurteilen, muss man immer die inhaltlichen Elemente eines Rechtsverhältnisses analysieren. Aus dieser Sicht ist es also völlig irrelevant, in welcher Form die Parteien einen Vertrag schließen. Zum Beispiel, es kann sein, dass die Parteien einen Arbeitsvertrag schließen, aber wenn die inhaltlichen Elemente des Vertrages eher die Eigenartigkeiten des Werkvertrages in sich tragen, wird der Vertrag als ein Werkvertrag gelten.

Die für Arbeitsausführung ausgeübte Tätigkeiten kann man aus der Sicht der Rechtsgebiete in zwei Gruppen teilen. Der Werk- und Dienstvertrag wird durch den Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt, der Arbeitsvertrag durch den Gesetz Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch. Daneben ist auch die Richtlinie 7001/2005. (MK 170.) FMM–PM eine wichtige Rechtsnorm, welche obwohl seit Jahren nicht mehr Rechtskräftig ist, trotzdem einen lohnenden Orientierungspunkt für die Rechtspraxis darstellt.

I. Die Art und Weise der Aufgabenbestimmung

Aus der Sicht der Differenzierung ist es wichtig, in welcher Art und Weise man inhaltlich die auf Arbeitsausführung deutenden Tätigkeiten festlegt. Bei einem Arbeitsverhältnis ist es wichtig, den Arbeitsbereich direkt und konkret festzulegen. In diesem Bereich bedeutet der Arbeitsbereich all die Tätigkeiten, welche der Arbeitnehmer verpflichtet ist zu erfüllen. Typisch gilt bei einem Arbeitsverhältnis die Kontinuität. Der Arbeitnehmer muss nicht eine konkrete Aufgabe erfüllen, sondern er ist verpflichtet einen Arbeitsbereich kontinuierlich zu erfüllen. Dagegen ist der Begriff „Arbeitsbereich“ bei den von dem ungarischen BGB geregelten Werk- und Auftragsverhältnisse unbekannt, da in diesen Rechtsverhältnissen immer konkrete Aufgaben im Mittelpunkt stehen. In diesem Bereich ist es aus der Sicht des vertraglichen Inhaltes zweckvoll, den Werk- und Dienstvertrag von einender abzugrenzen. Beide Vertragsarten sind sich sehr ähnlich. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Verträgen ist, dass beim Werkvertrag ein Erfolg der Leistung durch den Ersteller gefordert wird. Beim Dienstvertrag wird hingegen nur die Erbringung einer Leistung vereinbart, ein bestimmtes Ergebnis aber nicht garantiert.

II. Das Verhältnis der Parteien

Ein weiteres wichtiges Element bei der Unterscheidung der Vertragsarten ist die Hierarchie zwischen den Parteien. Ein Arbeitsvertrag gilt als besonders strikt, in welchem die Hierarchie zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine wichtige Rolle spielt und in welchem der Arbeitgeber ein breites Recht auf Anweisungen hat. Dagegen haben die Parteien in einem von bürgerlichem Recht geregelten Rechtsverhältnis, wie der Werk- und Dienstvertrag, ein beigeordnetes – gleichgestelltes Verhältnis.

III. Pflicht zur Arbeitsausführung

Bei einem Werk- oder Dienstvertrag orientiert sich die Pflicht zur Arbeitsausführung immer an den von den Parteien festgelegten konkreten Aufgaben. Der Unternehmer ist zur Realisierung eines mit einer Tätigkeit erreichbaren Ergebnisses verpflichtet, der Beauftragte zur Leistung eines versprochenen Dienstes. Dagegen ist einerseits der Arbeitgeber bei einem Arbeitsverhältnis mit Beschäftigungspflicht belastet, anderseits ist der Arbeitnehmer verpflichtet Verfügbar zu sein. In diesem Bereich darf man auch die Frage der Ersetzung nicht vergessen.  Bei Werk- und Dienstverhältnissen ist es zwar möglich vorzubehalten, besteht aber keine Pflicht daran, die Arbeitsausführung persönlich zu realisieren. Demgegenüber ist der Pflicht zur persönlichen Arbeitsausführung ein Grundbaustein der Arbeitsverhältnisse.

IV. Weisungsrecht

Bei der Beurteilung der verschiedenen Rechtsverhältnisse ist die Frage des Weisungsrechtes ein weiteres wichtiges Element. Bei einem Werkvertrag muss der Unternehmer nach der Anweisung des Bestellers vorgehen. Die Anweisung darf sich aber nicht auf die Organisation der Tätigkeit erstrecken und darf die Erfüllung nicht erschweren. Wenn der Besteller eine unzweckmäßige oder unsachgemäße Anweisung erteilt, muss der Unternehmer ihn darauf aufmerksam machen. Bei einem Dienstvertrag verfügt der Auftraggeber über ein ähnlich breites Weisungsrecht. In diesem Fall muss der Beauftragte die Anweisungen des Auftraggebers befolgen. Wenn der Auftraggeber eine unzweckmäßige oder unsachgemäße Anweisung erteilt, muss der Beauftragte ihn darauf aufmerksam machen. Wenn der Auftraggeber seine Anweisung ungeachtet der Warnung aufrechterhält, kann der Beauftragte vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen oder die Aufgabe den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, auf Risiko des Auftraggebers erledigen. Dagegen verfügt der Arbeitgeber bei einem Arbeitsverhältnis über ein viel breiteres Anweisungsrecht, in welchem die Anweisungen der Arbeitgeber alle Elemente der Arbeitsausführung umfasst.

V. Lohn- und Gehaltsverhältnis, Dienstort

Es gibt auch wichtige Unterschiede zwischen den genannten Verträgen im weiteren Bereichen. Bei einem Arbeitsverhältnis ist die Bestimmung des Dienstortes die Aufgabe des Arbeitgebers, welcher normalerweise dessen Stammsitz ist. Der Lohn für die durchgeführte Arbeit ist normalerweise regelmäßig und monatlich fällig. Da die Parteien bei einem Werk- oder Dienstvertrag ein beigeordnetes Verhältnis haben verfügen sie über eine breite Freiheit und Autonomie im Bereich Lohn und Auswahl des Dienstortes.

VI. Scheinarbeitsvertrag

Scheinarbeitsverträge mit dem man die Parteien den wahren Inhalt eines Rechtsverhältnisses verschleiern wollen haben auch eine bedeutende Relevanz im Arbeitsmarkt, vor allem aus Steuerungsgründen. Diese kommen vor allem im Form eines Werk- oder Dienstvertrages vor, welche den Zweck dienen, ein Arbeitsverhältnis zu verschleiern. Der häufigste Grund dafür ist das Vermeiden verschiedener Kosten und Steuern, welche mit einem Arbeitsverhältnis verbunden sind. Da Scheinarbeitsverträge die Steuereinkommen des Staates gefährden ist es wichtig für die Behörden mit allen möglichen Mitteln diese Art von Vertragsabschlüsse zu verfolgen.  § 14 des Gesetz Nr. CXLVII von 2012 über die Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen und die Steuer für Kleinunternehmen existiert um diese Fälle zu regulieren. Gemäß § 14 sind deswegen, die mit einem gering besteuerten Unternehmen abgeschlossenen Verträge, Geschäfte und anderen ähnlichen Akte, ihrem wahren Inhalt entsprechend, und mit Rücksicht auf die Bedingung der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung, zu bewerten. Aus diesem Grund muss man den zwischen den Parteien beschlossenen Werk- oder Dienstvertrag als Arbeitsvertrag bewerten, falls dessen wahrer Inhalt dem entspricht. In diesem Fall kann die Steuerbehörde im Rahmen eines Prüfungsverfahrens, bis zum Nachweis des Gegenteils annehmen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Diese Annahme ist als widerlegt anzusehen, wenn von den im Absatz 3 festgelegten Umstände mehr als einer realisiert wird. Solche Umstände sind zum Beispiel, wenn die gering besteuerte Person die Tätigkeit nicht ausschließlich persönlich verrichtet oder sie nicht so verrichten konnte, der Ort der Tätigkeitsverrichtung sich im Besitz der gering besteuerten Person befindet oder die Anordnung der Ausübung der Tätigkeit von der gering besteuerten Person bestimmt wird.

Insgesamt kann man es sagen, dass bei der Typisierung der Rechtsverhältnisse immer allen Umstände besichtigen und ausführlich analysieren muss um das zu beurteilen, dass die für Arbeitsausführung ausgeübte Tätigkeiten welcher Vertragsart entsprechen.

Haben Sie Fragen bezüglich Unternehmensrecht, Steuerrecht oder Arbeitsrecht in Ungarn?

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd; Budapest) / Schwartz Dániel

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