Zwangsvollstreckung in Ungarn – Welche Arten von Zwangsvollstreckung gibt es in Ungarn?

Wurde die Leistung von Ihrem Schuldner innerhalb der Zahlungsfrist nicht erfüllt? Wird eine Zwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner geführt? Was sind die wichtigsten Informationen, die Sie bezüglich des Verfahrens wissen sollte, können Sie von dieser Artikel erfahren.

Zwangsvollstreckung wird in Ungarn im Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung geregelt. Falls der Schuldner seine Schuld innerhalb der im rechtskräftigen Urteil, oder Mahnbescheid festgelegten Frist nicht leistet, ist ein Vollstreckungsverfahren nach dem Gerichtsprozess durchführbar. Um ein Vollstreckungsblatt, oder eine Vollstreckungsklausel ist beim Gericht zu beantragen. Ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann wegen Geldforderungen, sowie wegen einer bestimmten Handlung durchgeführt werden. Im Gesetz wird eine Reihenfolge in Bezug auf die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen bestimmt, die während des Verfahrens eingehalten werden muss:

  1. Pfändung von Arbeitsabkommen und sonstigen Bezügen
  2. Pfändung der bei einer Finanzinstitution verwalteten Summe
  3. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
  4. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

 

  1. Pfändung von Arbeitsabkommen und sonstigen Bezügen

Wenn der Schuldner seine Schuld nicht leistet, sperrt und pfändet der Gerichtsvollzieher das Arbeitsabkommens des Schuldners. Bei der Pfändung wird die nach dem Abzug von Steuervorauszahlung, Krankenversicherungs- und Rentenbeiträge bzw. Mitgliedsbeiträge für Privatpensionskassen sowie sonstigen Beiträge übrig bleibende Summe zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wird höchstens 33% – im Ausnahmefall (z.B.: Unterhaltskosten) 50% – abgezogen.

Die mit Abzug betroffene Summe wird automatisch von dem Arbeitgeber abgezogen und an den Vollstreckungsgläubiger ausgezalt.

Es gibt ein sog. befreiter Betrag, dessen Größe die Mindestsumme der Altenrente entspricht. Von diesem Betrag ist kein Abzug, sowie Pfändung möglich.

Nicht nur von Arbeitsabkommen, sondern von sonstigen Bezügen – wie Rente, Vesorgungszuschüssen der Krankenversicherung, oder Zuwendungen in Verbindung mit der Versorgung von Kindern ist der Abzug möglich.

  1. Pfändung der bei einer Finanzinstitution verwalteten Summe

Wenn der Schuldner nicht natürliche Person ist, kann die bei einer Finanzinstitution verwaltete Summe in deren vollen Höhe gepfändet werden. Ist die Summe einer natürlichen Person zustehen, gelten die oben erwähnten Befreiungen hier auch, kann aber der Betrag über dem Vierfachen der Mindestsumme der Altersrente unbeschränkt gepfändet werden.

Vollstreckung wird durch einen, von dem Gericht erlassenen Überweisungsbescheid zur Pfändung in Gang gesetzt.

  1. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

Wenn der Schuldner innerhalb der festgelegten Frist seine Pflicht nicht freiwillig erfüllt, wird alle seine bewegliche Sachen in einem Pfändungsprotokoll zusammengeschrieben und gepfändet. Pfändbare bewegliche Sachen sind die im Besitz bzw. Gewahrsam des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen, von denen zu vermutlichen, dass sie im Eigentum des Schuldners befinden. Von der Pfändung sind einige Vermögengegenstände vom Gesetz wegen befreit:

  • Mittel, ohne welche die Ausübung der Tätigkeit (des Berufs) des Schuldners unmöglich werden würde, oder die zur Durchführung einer regelmäßigen Ausbildung bzw. eines regelmäßigen Studiums unentbehrlichen Mittel (insbesondere Lehrbücher, Lehrmittel und Musikinstrumente)
  • nötige Bekleidungsartikel und Bettzeug, nach der Anzahl der zum Haushalt des Schuldners gehörenden Personen benötigten Möbel,
  • notwendige Heiz-, und Beleuchtungsmittel, für einen Monat benötigten Lebensmittel und das für drei Monate erforderliche Heizmaterial
  • im Haushalt des Schuldners unentbehrliche Küchen- und Haushaltsausstattung
  • Auszeichnungen
  • Medikamente und Heilbefehlsmittel
  • von einem, zum Haushalt des Schuldners gehörenden minderjährigen Kind genutzte Gegenstände
  • auf dem Halm stehende bzw. nicht eingebrachte Ernte und das nicht eingebrachte Obst
  • Sachen, die im Konkursverfahren nicht als zum Vermögen des Schuldners gehörend berücksichtigt werden können
  • in dem im Gesetz über den besonderen Schutz geliehener Kulturgüter festgelegten Zertifikat aufgeführten Kulturgüter im Zeitraum des besonderen Schutzes

Der Wert der gepfändeten beweglichen Sachen wird durch Schätzung vom Gerichtsvollzieher bestimmt. Gepfändete bewegliche Sachen sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, die vom Schuldner benutzt werden können, muss er aber sie bestimmungsgemäß und ohne Schädigung der Substanz nutzen, außerdem gilt ein Veräußerungs- und Belastungsverbot an den gepfändeten Sachen.

Eine Beschlagnahme ist möglich, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Schuldner die gepfändeten beweglichen Sachen nicht aufbewahren wird. Wenn es wahrscheinlich ist, dass es die im Eigentum des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen bei einem Dritten befinden, sind diese Vermögensgegenstände auch pfändbar.

Gepfändete bewegliche Sachen sind in der Regel auf einer – unter bestimmten Bedingungen auch auf einer virtuellen – Verseiterung zu verkaufen.

  1. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist ultima ratio, sie ist nur möglich, wenn die andere Methoden ohne Erfolg abgelaufen sind. Das Grundstück wird vom Gerichtsvollziehen beschlaggenommen und wird das Vollstreckungsrecht vom Grundbuchsamt ins Grundbuch eingetragen. 45 oder 60 Tagen nach der Eintragung ist es nur möglich, das beschlaggenommenen Grundstück zu verkaufen. Die Wert des Grundstückes muss auch geschätzt werden, nachdem eine Grundstücksversteigerung durchgeführt werden kann. Das Grundstück muss im beziehbaren Zustand versteigert werden. Wohnt darin aber ein Mieter, oder ein Nießbraucher, oder im ungeteilten Gemeinschaftseigentum ein nicht Schuldner Miteigentümer, muss das Grundstück bewohnt zu versteigern.

Die bei der Vollstreckung eingegangene Summe ist an den Vollstreckungsgläubiger laut einer, im Gesetz festgelegene Reihenfolge auszuzahlen.

Über den Europäischen Vollstreckungstitel können Sie eine Artikel auf der Webseite unserer Anwaltssozietät lesen.

Hätten Sie noch Fragen bezüglich der Zwangsvollstreckung, steht unsere Anwaltssozietät sehr gern zu Ihrer Verfügung.

dr. Dobos István / dr. Reim Szandra

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