Steurrechtliche Fragen bezüglich Holding und Tochtergesellschaft mit Ungarnbezug

Die steuerrechtliche Regelung ermöglicht, die ungarishce Holdinggesellschaften eine der attraktivsten rechtliche Organisation der EU anzusehen.

I. Transfer des Gewinns zwischen der Gesellschaften:

Der Transfer des Gewinns der Muttergesellschaft an Tochtergesellschaft ist steuerfrei zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Unionsrecht. Möchten Sie den Gewinn der
Muttergesellschaft an die ungarische Tochtergesellschaft überweisen, oder umgekehrt, den Gewinn
der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft überweisen, muss keine Steuer nach der
ausgeschütteten Dividende zwischen die Mutter-Tochtergesellschaft bezahlt werden.
Der Transfer des Gewinns ist bidirektional. Das bedeutet, dass nicht nur der Transfer des Gewinns
der Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft steuerfrei ist, sondern auch der Transfer des Gewinns
der Muttergesellschaft an Tochtergesellschaft.
Die Steuer der ausbezahlten Dividende muss im derselben Mitgliedstaat bezahlt werden, in dem die
Dividende ausgezahlt werden.
Beispiele:

a./ Ungarische Tochtergesellschaft —> deutsche Muttergesellschaft
Ungarische Tochtergesellschaft bezahlt die Dividenden an die deutsche Muttergesellschaft. In
diesem Fall in Ungarn wird die Körperschaftsteuer bezahlt (9 %) und die Dividenden werden an die
deutsche Muttergesellschaft ausgeschüttet. Die Steuer nach der Dividenden die für die Eigentümer
der Muttergesellschaft bezahlt werden, müssen in diesem Fall nach dem deutschen Steuerrecht
gerechnet werden.

b./ Deutsche Muttergesellschaft —> ungarische Tochtergesellschaft
Die deutsche Muttergesellschaft bezahlt die Dividenden an die ungarische Muttergesellschaft. In
diesem Fall in Deutschland wird die Körperschaftsteuer bezahlt und die Dividenden werden an die ungarische Tochtergesellschaft ausgeschüttet. Die Steuer nach der Dividenden die für die
Eigentümer der Tochtergesellschaft bezahlt werden, müssen in diesem Fall nach dem ungarischen
Steuerrecht gerechnet werden.

II. Die Besteuerung von in Ungarn ausgezahlten Dividend

Einkommensteuer in die Höhe von 15 % nach der Dividende und die Gesundheitsabgabe von 14 %
nach der Dividende bezahlt werden. Der Maximalbeitrag der Gesundheitsabgabe liegt in die Höhe
von 450.000 HUF pro Jahr.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass im Beispiel b./ die deutsche Körperschaftssteuer in
Deutschland bezahlt werden muss (die Körperschaftssteuer muss natürlich nicht wieder in Ungarn
bezahlt werden).

Man kann über die Beziehung der Mutter- und Tochtergesellschaft sprechen, wenn die
Muttergesellschaft mindestens 10 % des Grundkapitals der Tochtergesellschaft besitzt.
Die Gesellschaften des deutschen Rechts, die mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,
„Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder
„Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ eingetragen sind und
andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, nach denen die deutsche
Körperschaftssteuer bezahlt werden muss.

Die Gesellschaften ungarischen Rechts haben die folgende Bezeichnung: „közkereseti társaság“,
„betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság – GmbH“, „részvénytársaság“,
„egyesülés“, „szövetkezet.

Die Körperschaftssteuer liegt in der Höhe von 9 % in Ungarn, muss man weiterhin die
Einkommensteuer in die Höhe von 15 % nach der Dividende bezahlen. In Ungarn muss auch die
Gesundheitsabgabe von 14 % nach der Dividende bezahlt werden. Der Maximalbeitrag der
Gesundheitsabgabe liegt in die Höhe von 450.000 HUF pro Jahr.
Ziehen Sie mit seiner Familie nach Ungarn (und Sie verfügen über eine ungarische Adresse),
verfügen Sie über das Recht der Freizügigkeit und freien Aufenthalts für mehr als drei Monate,
müssen Sie die Gesundheitsabgabe nach der Dividende (zwischen der ungarischen Gesellschaft und
der Eigentümer) in Ungarn bezahlen. Die Regelung setzt eine Ausnahme vor, im Fall wenn Sie in
Deutschland über eine gültige und volle Krankenversicherung verfügen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Punkt b) Gesetz Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer „im Inland
ansässige Privatpersonen sind die natürlichen Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit und zum
freien Aufenthalt für mehr als drei Monate gemäß den Festlegungen im Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die über das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt
verfügen, im gegebenen Kalenderjahr für wenigstens einhundertdreiundachtzig Tage – wobei auch
die Tage der Aus- und Einreise als ganze Tage angesehen werden – auf dem Territorium von
Ungarn ausüben.”
Ziehen Sie mit seiner Familie nach Ungarn um – und verbringen mehr Zeit als 183 Tage – , werden
Sie – gemäß der oben genannten – die ungarische Einkommensteuer von 15 % bezahlen.

III. Die Besteuerung des Arbeitsverhältnisses in Ungarn

Die Steuerbelastung des Arbeitsverhältnisses in Ungarn seitens des Arbeitgebers (im
Arbeitsverhältnis):
 Sozialbeitragsteuer von 27 %;
 Fachausbildungsbeitrag von 1,5 %;
Die Steuerbelastung des Arbeitsverhältnisses in Ungarn seitens des Arbeitnehmers:
 Beitrag der Krankenversicherung von 7%;
 Beitrag der Rentenversicherung von 10 %;
 Arbeitsmarktbeitrag von 1,5 %

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