Rechtsgrundlage: allgemeine Bestimmungen und Unternehmensrecht in Ungarn

Um das nationale Recht mit den entsprechenden EU-Verordnungen zu harmonisieren sowie eine moderne und umfassende Regelung von Geschäftseinheiten zu etablieren, implementierte Ungarn wesentliche Änderungen an seinem Gesellschaftsrecht im Jahr 2013.

Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch) ist am 15. März 2014 in Kraft getreten, und enthält die grundlegenden und verbindlichen Regeln für alle wirtschaftlichen Einheiten.

Das Gesetz V von 2006 über die Öffentlichkeit der Firmen, das handelsgerichtliche Verfahren und über die freiwillige Liquidation (Firmengesetz) gibt eine sinnvolle und flexible rechtliche Regelung.

Nach den bestehenden Gesetzen ist keine besondere Genehmigung erforderlich, um ein Handelsunternehmen in Ungarn einzurichten. Unternehmen können von natürlichen oder juristischen Personen –sowohl von Ungarn als auch von Ausländern – gegründet werden. Eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch von einer einzelnen Person gegründet werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt fünf verschiedenen Gesellschaftsformen, die für Investoren als Grundlage dienen können, um ihre Handelstätigkeit in Ungarn durchzuführen. Alle diese Formen können ausschließlich gegründet werden und können von ausländischen Eigentümern und Management betrieben werden:

– Offene Handelsgesellschaft (Kkt.)

– Kommanditgesellschaft (Bt.)

– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.)

– Aktiengesellschaft, die privat (zrt.) oder öffentlich (Nyrt.) gegründet werden kann.

Unternehmen, die ordnungsgemäß gebildet und nach ungarischem Recht registriert sind, sind berechtigt Verpflichtungen zu übernehmen und Rechte im eigenen Namen zu erwerben (das heißt, sie haben das Recht, Eigentum zu erwerben, Verträge abzuschließen, eine Klageschrift einzureichen und sind auch verklagbar). In der Regel können Unternehmen jede Aktivitäten frei verfolgen; jedoch das Treiben bestimmter Tätigkeiten bedarf einer Lizenz der zuständigen ungarischen Behörde.

Die Gründer eines Unternehmens müssen zuerst das Gründungsdokument des Unternehmens unterzeichnen, danach muss das Dokument von einem Rechtsanwalt (wer Mitglied der ungarischen Anwaltskammer ist) gegenzeichnet und zum zuständigen Gericht eingereicht werden. Das Unternehmen wird von dem Beschluss des Gerichts über die Eigentragung gegründet. Die grundlegende Daten und innere Regelungen des Unternehmens sind in seinem Gründungsdokument, das heißt (i) in dem Gesellschaftsvertrag, (ii) in der Stiftungsurkunde, oder (iii) in der Satzung festgelegt.

Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

– Name der Firma;

– Standort der Zentrale;

– Eine Liste über die Mitglieder der Gesellschaft, mit ihren jeweiligen Adressen, Geburtsdatum, persönliche Steuernummer und die Mädchennamen ihrer Mütter;

– Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens (bestimmte Tätigkeiten bedürfen besonderer behördlichen Genehmigungen);

– Die Höhe des Eigenkapitals, das Verfahren und das Datum ihrer Verfügbarkeit;

– Darstellung des Unternehmens, die Methode der im Namen des Unternehmens erfolgende Unterzeichnung;

– Namen, Adressen, Geburtsorte und die persönliche Steuernummer des Beamten des Unternehmens sowie die Mädchennamen ihrer Mütter;

– Die Dauer der Tätigkeit Gesellschaft, im Falle von einem bestimmten Zeitraum;

– Alle anderen Informationen über die jeweiligen Gesellschaftsform, die von dem Gesetz erfordert werden.

Unternehmensrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt fünf verschiedenen Gesellschaftsformen, die für Investoren als Grundlage dienen können, um ihre Handelstätigkeit in Ungarn durchzuführen. Alle diese Formen können ausschließlich gegründet werden und können von ausländischen Eigentümern und Management betrieben werden:

– Offene Handelsgesellschaft (Kkt.)

– Kommanditgesellschaft (Bt.)

– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.)

– Aktiengesellschaft (Rt.)

Offene Handelsgesellschaft

In einer offenen Handelsgesellschaft sind die Verbindlichkeiten der Gesellschafter allgemein und unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Keine anfängliche Mindestkapitalanforderung ist gesetzlich festgelegt und die Gesellschafter sind nicht zur persönlichen Teilnahme an der Tätigkeit der Gesellschaft verpflichtet. Laut des Gesetzes ist jedes Mitglied berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anders sagt. Die OHG muss mindestens über zwei Gesellschafter verfügen. Einzelne Personen können auch Gesellschafter werden, jedoch minderjährige Personen und Personen, die bereits eine gesamtschuldnerische Haftung in einem anderen Unternehmen tragen, sind ausgeschlossen.

Kommanditgesellschaft (Bt.)

Eine Kommanditgesellschaft muss mindestens über zwei Gesellschafter verfügen, von denen zumindest einer, der Komplementär unbegrenzte Haftung trägt. Die anderen Gesellschafter sind die Kommanditisten, ihre Haftung beschränkt sich auf die Höhe ihrer Kapitaleinlage. Nur die Komplementäre können Geschäftsführer werden und die Gesellschaft gegen dritten Personen vertreten. Die Gewinnausschüttung ist in der Regel proportional mit dem Beitrag zu dem Kapital, aber die Gesellschafter können auch anders vereinbaren. Es ist aber vom Gesetz verboten, einen Gesellschafter aus der Gewinne auszuschließen. Kein Mindestkapital ist erforderlich, um eine Kommanditgesellschaft zu gründen und zu betreiben.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einem Mindeststammkapital von HUF 3.000.000, –  gegründet werden, das von den Gründern zur Verfügung der Gesellschaft gestellt werden muss und vielleicht besteht nur aus einem Gesellschafter (eine Einmann-GmbH). Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die Bereitstellung des Anfangskapitals der Gesellschaft (und auf andere Beiträge, wenn diese von dem Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wurden). In der Regel sind die Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf keine andere Weise verantwortlich. Die Mitglieder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung können nicht durch öffentliche Angebote rekrutiert werden. Die Rechte der Mitglieder und deren Titel auf das Vermögen der Gesellschaft werden durch Quoten in der Gesellschaft vertreten. Wertpapiere dürfen in Bezug auf die Kontingente nicht erteilt werden, die können (i) ordentliche Quoten (Quoten für gleiche Mitgliedschaftsrechte) oder alternativ (ii) bevorzugt Quoten (nur dann, wenn die Statuten des Unternehmen dies vorsehen) sein, die ihre Inhaber zum Beispiel auf Dividendenvorzug berechtigen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die beliebteste Form des Betriebs von Unternehmen in Ungarn.

Aktiengesellschaften (Rt.)

Dies ist die am strengsten geregelte Gesellschaftsform, die Ähnlichkeit mit der deutschen AG oder dem englischen Plc zeigt. Die Aktiengesellschaft ist besonders für große Geschäftseinheiten mit mehreren Investoren geeignet, aber es ist auch möglich, ein solches Unternehmen als Einmann-AG zu gründen.

Es gibt zwei Arten von Aktiengesellschaften: (i) geschlossene und (ii) öffentliche AG. Eine Aktiengesellschaft kann durch eine Privatplatzierung (die Aktien werden nur zu den Gründern angeboten) oder durch ein öffentliches Angebot (die Aktien werden der Öffentlichkeit angeboten) gegründet werden. Die Differenz muss als „Zrt“ (privat) oder „Nyrt“ (öffentlich) in den Namen des Unternehmens angegeben werden.

Eine Geschlossene AG kann mit einem Anfangskapital von HUF 5.000.000,- gegründet. Das Minimum des Stammkapitals einer öffentlichen Aktiengesellschaft beträgt HUF 20.000.000 ist. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Bereitstellung des Nennwerts oder Ausgabewerts der Aktien.

Aktien sind Wertpapiere, die die Rechte der Gesellschafter in der Gesellschaft verkörpern. Nur Geschlossene AG-s können gedruckte Aktienzertifikate herausgeben, die Öffentliche Aktiengesellschaften können nur dematerialisierte Aktien herausgeben (registriert auf dem Konto der Aktionäre, die von einem Finanzinstitut geführt werden).

Anteile können (i) Stammaktien, (ii) Belegschaftsaktien, (iii) zinstragenden Aktien, (iv) rückzahlbare Aktien oder (v) Vorzugsaktien sein, die die folgenden Untergruppen haben:

– Dividendenvorzugsaktien;

– Präferenz bezüglich des Verhältnisses der Liquidation;

– Präferenz bezüglich der Stimmrechte;

– (Nur im Fall von geschlossenen AG-s) Präferenz bezüglich der Ernennung von leitenden Angestellten oder Mitgliedern des Aufsichtsrats;

– (Nur im Fall von geschlossenen AG-s) Aktien, die Vorkaufsrechte gewährleisten.

Haben Sie Fragen bezüglich Wirtschaftsrecht oder Firmengründung in Ungarn?

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd; Budapest) 

E: dobos@doboslegal.eu

T:+3630 3088151