Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren in Ungarn

Die Regel des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens in Ungarn sind im Gesetz Nr. LIII von 1994 verankert, aber es kann nicht vergessen werden, dass Ungarn auch ein EU-Mitgliedstaat ist, deshalb ist die Vollstreckung von rechtskräftigen Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten viel leichter in Ungarn, als in einem dritten Staat.

Natürlich gibt es aber auch die Möglichkeit, die Forderungen außergerichtlich beizutreiben. Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen über die Beitreibung von Forderungen in Ungarn zusammengefasst.

1. Aufforderung und Anregung eines Mahnverfahrens

Im Falle einer überfälligen Forderung tritt als erster Schritt meistens einen Aufforderungsbrief ein, die von dem Rechtsvertreter des Gläubigers den Schuldner zugesendet wird und in dem der Schuldner aufgefordert wird, ihrer Schuld nachzukommen. Bleibt der Brief ohne Ergebnis, dann ist es zweckvoll, ein Mahnverfahren gegenüber des Schuldners anzuregen. Ein Mahnverfahren ist in meisten Fällen viel leichter, schneller und billiger als ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren. In Ungarn haben nur die Notare die Befugnis, ein Mahnverfahren durchzuführen, aber alle Notare sind zuständig dafür. Der Schuldner kann innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzureichen. Im Falle von Einreichung eines Widerspruchs tritt ein Prozessverfahren ein, in einem anderen Fall erlangt die Zahlungsbefehlt Rechtskraft. Ein rechtskräftiger Mahnbescheid hat dieselbe Wirkung, wie ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts, also es ist unmittelbar vollstreckbar.

2. Gerichtliches Vollstreckungsverfahren

Wenn der Schuldner anhand des rechtskräftigen Urteils oder des rechtskräftigen Mahnbescheids ihre Schuld innerhalb der Zahlungsfrist nicht geleistet, dann folgt den Gerichtsprozess ein Vollstreckungsverfahren. Aufgrund des Urteils kann der Gläubiger bei dem Gericht die Ausstellung eines Vollstreckungsblatts oder die Anleitung einer Vollstreckungsklausel auf dem Urteil beantragen. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung besteht aus den folgenden Schritten:
a) die Pfändung des Arbeitslohns,
b) Zwangsvollstreckung in die Summe, die von einem Zahlungsdienstleister behandelt wird,
c) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, und zuletzt
d) Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Eine Immobilie kann nur in dem Fall beschlaggenommen und versteigert werden, wenn die Forderung aufgrund der vorherigen Schritte der Zwangsvollstreckung nicht völlig ausgeglichen wurde.

3. Vollstreckung eines rechtkräftiges Urteils eines anderen EU-Staates

Für die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils in einem EU-Mitgliedstaat sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen maßgebend. Der Europäische Vollstreckungstitel ist eine Bestätigung, die sicherstellt, dass die gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ohne Zwischenverfahren automatisch anerkannt und vollstreckt werden. Gemäß Artikel 20. der Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
Es bedeutet, dass aufgrund der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bei dem zuständigen ungarischen Gericht die Ausstellung eines Vollstreckungsblattes beantragt werden kann und danach läuft das Verfahren aufgrund der ungarischen Vollstreckungsregeln.

Haben Sie irgendwelche Forderung, die in Ungarn vollgestreckt werden soll oder haben Sie weitere Fragen zum Thema, steht unsere Kanzlei gerne zu ihrer Verfügung!