Investition in einem Startup-Unternehmen als senkender Post der Besteuerungsgrundlage

Investition in einem Startup-Unternehmen kann ab 2017 eine profitable Entscheidung sein, weil die neue Vorschriften des Gesetzes Gesetz Nr. LXXXI von 1996 – über die Körperschaftstseuer und die Dividendensteuer ermöglichen, Investitionen in Startup-Unternehmen bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als senkender Posten zu berücksichtigen.

Unternehmen in der Frühphase = Startup-Unternehmen

Gemäß Art. 4 Punkt 30 Abs. 1-2 sind als Unternehmen in der Frühphase solche Unternehmen betrachtet, welche die Forderungen bezüglich der Registrierung der Regierungsverordnung Nr. 331 von 2017 (XI.9) über die Registrierung von Unternehmen in der Frühphase registrierte juristische Person, entsprechen. Darüber hinaus sind 2 weitere Kriterien, die erfüllt werden müssen. Zu einem muss der durchschnittliche Personalbestand der Beschäftigten in den Steuerjahren der Inanspruchnahme der Vergünstigung mindestens zwei Personen betragen; zu anderem darf das Unternehmen nicht als verbundenes Unternehmen angesehen werden.

Investition in Unternehmen in der Frühphase als senkender Post der Besteuerungsgrundlage

Das Ergebnis vor Steuern senkt das Dreifache des Anschaffungswertes der an einem Unternehmen in der Frühphase erworbenen Beteiligung im Steuerjahr des Erwerbs der Beteiligung sowie in den danach folgenden drei Steuerjahren, zu gleichen Teilen, doch pro Steuerjahr höchstens 20 Millionen Forint.

Registrierung des Investors

Eine Registrierung von der Seite des Investors ist auch erforderlich, die bei der Nationalen Behörde für Geistiges Eigentum beantragt werden kann. Einliegen des Antrags ist kostenlos.

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dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd; Budapest) / dr. Szandra Reim

E: dobos@doboslegal.eu

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