Haben Sie eine Forderung gegen eine Firma? Setzen Sie es durch im Rahmen eines Liquidationverfahrens! Wurde eine Liquidation gegen Ihre Firma angefahren? – Verteidigen Sie sich wie folgt!

Das Ziel unserer Artikel besteht darin, dass diejenigen, die ihre Forderungen in einem Konkursverfahren durchsetzen möchten, oder sich in einer Schuldnerposition – und eventuell mit Liquiditäts- oder Zahlungsschwierigkeiten kämpfen – verteidigen möchten, praktische Anweisungen zu geben.

1. Allgemeine Wissenswertes

Gesetzlicher Hintergrund: Gesetz XLIX. von 1991. über das Vergleichsverfahren und Konkursverfahren (im Folgenden: Insolvenzgesetz); grundlegende Rechtsnorm ist das Gesetz die Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO).

Zweck des Konkursverfahrens: das Zweck des Konkursverfahrens ist, dass im Laufe der Auflösung des insolventen Schuldners ohne Rechtsnachfolger die Gläubiger gemäß des Gesetzes befriedigt werden.

Geltungsbereich und Zuständigkeit: das Konkursverfahren liegt in die Zuständigkeit und im Geltungsbereich des Gerichts, das zum Zeitpunkt der Antragsstellung am Sitz des schuldnerischen Gesellschaftes zuständig ist. Eine Ausnahme aus der allgemeinen Zuständigkeitsregeln besteht darin, dass der Schuldner sein Sitz auf einen dem vorherigen abweichend Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes umsetzt, weil in diesem Fall es möglich ist, ab 180 Tage nach der Eintragung der Veränderung des Sitzes  ausschließlich vor dem vorherigen zuständigen Gerichts das Verfahren einzuleiten.

Kosten: das Konkursverfahren ist gebührenpflichtig. Die postenweisen Gebühr des Konkursverfahrens beträgt 80.000,- HUF, die Kostenerstattung für die Veröffentlichung beträgt 25.000,- HUF.

Phase des Konkursverfahrens:

  • vorherige außergerichtliche Phase: das Gesetz bestimmt, wer das Verfahren einleiten darf und alle für den Antrag vorgesehenen Angaben
  • erste gerichtliche Phase: eine ziemlich kurze Phase; die Überprüfung der Insolvenz des Schuldners, die bis zur die Einstellung des Verfahrens oder bis zur Feststellung der Insolvenz dauert
  • zweite gerichtliche Phase: eine längere Phase, die durch den Liquidator betreut und eigentlich von dem Gericht kontrolliert wird
  • dritte gerichtliche Phase: die Phase, die zur Auflösung des Schuldners ohne Rechtsnachfolger und zur Einstellung des Verfahrens führt

2. Der Prozess des Konkursverfahrens

Die Einleitung des Konkursverfahrens:

  • von Amts wegen: wenn der Vergleichsabschluss nicht abgeschlossen wurde, oder nicht in Einklang mit den Rechtsnormen steht, aufgrund der Benachrichtigung des Handelsgerichtes oder des Strafgerichtes;
  • auf Antrag: auf Antrag des Schuldners, des Gläubigers oder des Sequesters (der Schuldner kann das Konkursverfahrens beantragen, auch wenn er nicht in der Lage die Möglichkeit des Konkursverfahrens ist, oder auf dessen Inanspruchnahme verzichtet, gemäß Artikel 7. § Absatz (3)

Im Konkursverfahren auf Antrag des Schuldners, des Gläubigers oder des Sequesters ist eine rechtliche Vertretung erforderlich.

3. Antrag auf Zahlungsaufforderung und Konkursverfahren

Im Falle einer vertraglichen Forderung ist es möglich, ein Konkursverfahren einzuleiten. Es ist wesentlich, wenn der Rechnung zur Verfügung steht, hat der Schuldner die Möglichkeit, ab der Zahlungsfrist, die an der Rechnung steht bis 20 Tagen seine Schuld zu bestreiten. Geht innerhalb dieser Zeitraum keine Streitschrift ein, ist eine Aufforderung mit alle Angaben zur Identifizierung der Aufforderung dem Schuldner zu senden.

Falls das Konkursverfahren auf Antrag des Gläubigers eingeleitet wird, muss im Antrag den Rechtstitel der Schuld des Schuldners, die Zahlungsfrist (das Fälligkeitsdatum) und eine kurze Beschreibung über die Insolvenz des Schuldners (Insolvenzgesetz Artikel 24. § Absatz (1) ) angegeben werden. Dem Antrag müssen außerdem die Unterlagen beigefügt werden, die den Antrag bestätigen.

Falls der Gläubiger seinen Antrag gemäß des Insolvenzgesetzes Artikel 27. § Absatz (2) a) einlegt, muss die schriftliche Aufforderung des Schuldners und deren Übernahme bestätigt werden. Darum ist es wichtig, die Aufforderung dem Schuldner per Einschreiben, oder per eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen, weil der Schuldner die Übernahme des Briefes bestätigen muss. Eine Zahlungsaufforderung, die mit der Kennzeichnung „wurde nicht verlangt” zurückgesandt wird, kann nicht als Rechtsgrund eines Antrags dienen.

Eine Zahlungsaufforderung muss den Rechtstitel -, den Betrag -, und die Zahlungsfrist (das Fälligkeitsdatum) der Forderung beinhalten. In einer Zahlungsaufforderung muss auch die letzte Zahlungsfrist bestimmt werden, nach deren ergebnislosem Ablauf der Gläubiger das Konkursverfahren einleiten kann. Die Bedeutung dieser Aufforderung steht darin, dass der Schuldner seine Schuld nach der Übernahme des Briefes nicht bestreiten kann, und wenn das Konkursverfahren schon eingeleitet ist, kann er wählen, ob er seine bestehende Schuld begleichen möchte oder sonst wird er liquidiert.

Es stellt sich die berechtigte Frage, was wird passieren, wenn der Gläubiger keine Rechnung  mehr ausstellen kann. In einem solchem Fall muss zunächst den Schuldner schriftlich über seine Zahlungsfrist seiner Schuld informiert werden, wodurch die Forderung erlischt. Danach beginnt die Frist von 20 Tagen für die Anfechtung, dann muss eine weitere Aufforderung an dem Schuldner gesendet werden.

4. Sachliche Bestreitung und die weiteren Möglichkeiten des Schuldners

Falls der Schuldner seine Schuld dennoch mit einem Brief bestreitet, sind zwei Dinge zu beachten. Erstens, seit dem 1. März 2012 ist es nicht genug, um nur die Schuld zu bestreiten, sondern muss die Bestreitung schon sachlich sein, so z. B.: geschmälerten Vorteil, der Vertrag war ungültig oder war gültig, aber die Ausführungsfrist war noch nicht fällig. Mangels einer sachlichen Verteidigung kann das Gericht die Bestreitung nicht annehmen. Zweitens muss der Schuldner die beanstandete Unterlage dem Gläubiger einen Tag vor der Zustellung der Zahlungsaufforderung versenden oder aushändigen. Geschieht dies später, gilt es als verspätet und der Schuldner kann die Zahlung oder die Liquidation nicht vermeiden. Falls die Bestreitung sachlich ist und wurde innerhalb der Zahlungsfrist versendet, kann das Verfahren nicht vermeidet werden.

Lehnt das Gericht den Antrag ohne sachliche Überprüfung nicht ab (Insolvenzgesetz Artikel 25. § Absatz (1) ), dann teilt dem Schuldner den Antrag der Liquidation mit. Nach der Einleitung des Konkursverfahrens stehen den Parteien mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.  Wenn der Schuldner die Forderung anerkennt und glaubt, die Forderung innerhalb dieser Frist begleichen zu können, kann er einen Zahlungsaufschub beantragen, der das Gericht maximal für 45 Tage genehmigen kann. Als eine weitere Möglichkeit können die Parteien gemeinsam die Festlegung der Unterbrechung beantragen, dann stehen 6 Monate den Parteien für die Vereinbarung zur Verfügung. Dieser Antrag kann von den Parteien solange eingeleitet werden, bis ein endgültiger gerichtlicher Entscheidung, die die Liquidation anordnet nicht ergangen ist, also es ist möglich, die Unterbrechung sogar während des Rechtsmittelverfahrens zu erfordern. Es ist jedoch wesentlich, dass nur ein gemeinsamer Antrag angebracht werden kann.

Das Gesetz bietet dem Schuldner eine letzte Möglichkeit, indem es dem Gläubiger gestattet, seinen Antrag bis zur Veröffentlichung des Liquidationsbeschlusses zu widerrufen, auch wenn das Gericht des zweiten Rechtszuges die Liquidation schon angeordnet hat. In diesem Fall werden die Unterlagen für das Gericht erster Instanz zurückgesendet, und das Gericht erster Instanz ordnet die Offenlegung an. Dies ist der letzte Termin, an dem der Gläubiger seinen Antrag im Hinblick auf den Abschluss der Zahlung oder Vereinbarung zurückziehen kann, nachfolgend beginnt die Liquidation und die Kündigung ohne Rechtsnachfolger. Die Liquidationsvereinbarung ist eine weitere Möglichkeit für den Schuldner, um die Auflösung zu vermeiden, aber hier muss er schon erhebliche Liquidationskosten in Betracht ziehen.

Begleicht der Schuldner seine Schuld und widerruft der Gläubiger seinen Antrag, stellt das Gericht das Konkursverfahren ein. Wenn der Schuldner sich nicht äußert und den Antrag bestreitet, prüft das Gericht gemäß des Insolvenzgesetzes Artikel 27. § Absatz (2) die Bedingungen der Insolvenz. Ist der Schuldner nicht insolvent, stellt das Gericht das Verfahren außertourlich ein. Im Falle der Insolvenz des Schuldners stellt es das Gericht mit einem Beschluss fest.

5. Feststellung der Insolvenz des Schuldners

Das Gericht stellt die Insolvenz des Schuldners fest, wenn:

  • die unbestrittene oder anerkannte vertragliche Schuld des Schuldners weder innerhalb von 20 Tagen nach Fälligkeit beglichen oder angefochten wurde, noch einer späteren schriftlichen Zahlungsaufforderung seiner Gläubiger nachgekommen wurde, oder
  • der Schuldner seine Schulden nicht innerhalb der in einem endgültigen Urteil oder in einem Zahlungsbefehl festgestellten Zahlungsfrist beglichen hat, oder
  • die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolglos war, oder
  • der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung ungeachtet des Vergleiches oder der im Konkursverfahren abgeschlossene Vereinbarung nicht ausgerichtet hat
  • wenn er die früheren Vergleichsverfahren eingestellt hat, oder
  • wenn in vom Schuldner oder vom Sequester eingeleiteten Verfahren übersteigen die Schulden des Schuldners sein Vermögen, oder der Schuldner war nicht in der Lage oder war nicht vorhersehbar, die fälligen Schulden zu begleichen, und in dem Sequester eingeleiteten Verfahren werden Mitglieder (Eigentümer) der Wirtschaftsorganisation des Schuldners ungeachtet einer Aufforderung nicht erklären, dass sie sich verpflichten, um  zur die Begleichung der Schulden bei Fälligkeit erforderliche Ressource sicherzustellen.

Falls der Antrag auf das Insolvenzgesetz Artikel 27. § Absatz (2) a) und b) basiert, muss  die Kapitalforderung mehr als 200.000,- HUF betragen!

6. Das Verfahren des Liquidators  und die Auflösung des Schuldners

Nachdem der Erlass des Bescheids zur Feststellung der Insolvenz Rechtskraft erlangt hat, bestellt das Gericht unverzüglich mit Hilfe einer zufälligen, elektronischen Auswahl den Liquidator, und ordnet die Offenlegung einen Auszug aus dem Bescheid über die Liquidation und den Beschluss über den Liquidator im Amtsblatt an.

Das Verfahren und die Verpflichtungen des Liquidators werden von Insolvenzgesetz geregelt. Die Verpflichtungen des Leiters der – in Konkurs stehenden – Wirtschaftsorganisation werden von dem Insolvenzgesetz Artikel 31. § geregelt. Die Versäumung dieser Verpflichtungen wird strafgerichtlich verfolgt.

Die Forderungen an den Schuldner sind dem Liquidator innerhalb von vierzig Tagen nach der Veröffentlichung anzuzeigen. Die Forderungen, die außerhalb von vierzig-  aber innerhalb von einhundertachtzig Tagen angezeigt wurden, werden vom Liquidator registriert, sind aber nur dann befriedigt, wenn dafür nach der Begleichung der in § 57 Abs. (1) aufgeführten Schulden eine Vermögensdeckung besteht. Das Versäumen der Frist von einhundertachtzig Tagen ist mit einem Rechtsverlust verbunden.

Nach Ablauf von vierzig Tagen nach der Veröffentlichung des Bescheids zur Konkursanordnung besteht bis zur Einreichung der Konkurs-Abschlussbilanz zwischen den Gläubigern und dem Schuldner jederzeit die Möglichkeit zu einem Vergleich. Die Bedingungen des Vergleichs sind im Insolvenzgesetz Artikel 44. § festgelegt. Wenn infolge des Vergleichs die Insolvenz der Wirtschaftsorganisation aufgehoben wird und der Vergleich den Rechtsnormen entspricht, wird der Vergleich vom Gericht bestätigt, im entgegengesetzten Fall ergeht ein ablehnender Bescheid.

Wenn die Zahlung aller registrierten, anerkannten oder unstrittigen Schulden des Schuldners erfolgt ist, stellt das Gericht das Konkursverfahren ein. Die Abgabefrist dieses Antrags und dessen inhaltlichen Angaben sind im Insolvenzgesetz Artikel 45./A. § Absatz (2) festgestellt.

Das Gericht entscheidet aufgrund der Konkurs-Abschlussbilanz und des Vorschlags zur Vermögensaufteilung per Bescheid über den Abschluss des Konkursverfahrens, die Auflösung des Schuldners, das Tragen der Kosten, die Entlohnung des Konkursverwalters und die Befriedigung von Gläubigerforderungen.

Wenn das Vermögen des Schuldners selbst zur Deckung der voraussichtlichen Konkurskosten nicht ausreicht oder das Konkursverfahren wegen Mängeln der Bücher bzw. der Buchführung nach den allgemeinen Regeln technisch nicht abgewickelt werden kann, stellt das Gericht das Konkurverfahren gemäß des Insolvenzgesetzes Artikel 63./B vereinfacht ein.

7. Zusammenfassung

GERICHTSVERFAHREN KONKURSVERFAHREN
Vorteil Nachteil Vorteil Nachteil
Schadenersatzanspruch geltend machen  Hinziehen des Verfahrens  schnell, effizient im Fall eines Schadenersatzanspruchs ist es ausgeschlossen
bei einer Kapitalforderung von weniger als 200.000 HUF muss ein Zahlungsbefehl eingereicht werden  Verfahrensgebühr macht 6% aus (maximal. 1.500.000,- HUF)  postenweisen Einspruchsgebühren (80.000,- HUF) und die Kostenerstattung für die Veröffentlichung (25.000,- HUF) bei einer Kapitalforderung von weniger als 200.000,- HUF ist es ausgeschlossen
 der im Konkursverfahren erhaltene Betrag ist erstattungsfähig

Haben Sie Fragen bezüglich Eintreibung von Forderungen oder Liquidationsverfahren  in Ungarn? Unsere Anwaltskanzlei in Budapest steht gern zu Ihrer Verfügung.

dr. Dobos István Rechtsanwalt (ügyvéd; Budapest) / Szabó Lívia

E: dobos@doboslegal.eu

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