Die Vollstreckung von Verwaltungsstrafsachen gegen einen Ungarn/eine Ungarin

Die Verwaltungsstrafsache ist vermutlich lieber für die Österreicher bekannt, wie dieser Begriff ausschließlich in einigen Ländern der Teil der Gesetze ist, ist unter anderen im Verwaltungsstrafgesetz von Österreich besteht.

Fast jede fünfte Person ist schon mit einer Verwaltungsstrafsache betroffen, wenn er/sie die Geschwindigkeitskontrolle schon übergetreten hat und dies von der Polizei bemerkt worden ist. Eine Verwaltungsstrafe ist nämlich von einer Behörde bei Übertretung einer Verwaltungsvorschrift verhängt werden kann. Solche Strafen sind in rechtstechnischem Sinn echte Strafen, sind sie aber nicht von den Strafgerichten verhängen. 

Die Rechtslage ist gar nicht problematisch, wenn die Behörde eine Verwaltungsstrafsache gegen eine Person entlässt, deren Anschrift in dem Land, das der örtlichen Zuständigkeit des Gesetzes entsprechend ist, liegt. Kommt aber eine weitere Voraussetzung in Betracht, wenn die bestrafte Person ein Ausländer ist. Darauf soll mehrmals die Behörde achten, damit die Strafe sicherlich vollgezogen werden kann. Es ist nützlich doch auch, für die bestrafte Person klar zu sein, wenn ein gegen sie entlassener Bescheid rechtlich als nicht existiert anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Behörde den Bescheid in einer Sprache abgefasst hat, in der der Betroffene unkundig ist.

Übersetzung nach dem Zustellgesetz

Der oft vorkommende Fall ist, wenn die Übersetzung ausbleibt. Das in §7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelte Recht der Beschwerde setzt nämlich einen rechtlich existenten Bescheid voraus. Für die rechtliche Existenz dieser Bescheide wäre erforderlich, dass sie wirksam erlassen werden. Die wirksame Erlassung der Bescheide hat zur Voraussetzung, dass jeweils eine schriftliche Ausfertigung der Bescheide dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der in Betracht kommenden Zustellvorschriften zugestellt wird.

Im Österreich ist das sogenannte Zustellgesetz bestandskräftig, deren Zustellvorschriften ist für die Zustellung der Bescheide österreichischer Behörde nach Ausland anwendbar ist.

Die Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen, gemäß § 11 Absatz 1 ZustG.

Es besteht keine internationalen Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn, die sich auf die Zustellung von Schriftstücken im Verwaltungsstrafverfahren bezieht. Es gibt auch keine EU-Verordnung im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, die die Zustellung betrifft. Im ungarischen Recht vorhanden keine Rechtsvorschriften, die die Vornahme von Zustellungen im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren regeln. Es ist daher auf jene internationale Übung zu prüfen, nach der der ungarische Staat Zustellungen im Bereich der Ordnungswidrigkeitsverfahren von Hoheitsakten von Österreich zulässt. Die sachlich zuständige ungarische Behörde (Gericht) muss mittels Rechtshilfeersuchen (samt Übersetzung in die ungarische Sprache) ersucht werden. Damit das zu zustellende Schriftstück die Gültigkeit erwirbt, muss dessen beglaubigte Übersetzung in die ungarische Sprache angeschlossen sein.

Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne des § 11 Abs 1 ZustG bei der Zustellung von Strafverfügungen von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, ohne dass das für die Zustellung in Tschechien maßgebliche tschechische Recht ermittelt und herangezogen bzw gegebenenfalls das Vorliegen einer internationalen Übung geklärt wurde, als inhaltlich rechtswidrig.)

Heilung des Zustellmangels

War der Betroffene in der behördlichen Sprache unkundig ist, hat die Behörde darüber Kenntnis vor dem Erlass des Bescheides  erlangt, handelt sie trotzdem ohne die richtige Übersetzung, kann der Bescheid keinen Bescheidcharakter aufweisen. Daraus folgt, dass diese Weise von Erledigung, die an einer rechtswirksamen Erlassung mangelt, wegen Zustellmangel nicht mehr saniert werden kann.

Wir sind immer öfter von unseren Mandanten aufgesucht, weil sie einen Bescheid von österreichischen Behörden erlangt haben, mussten sie aber ein Übersetzerbüro beantragen, die Übersetzung abzufassen. Wir können sie einfach beruhigen, als wir schon mehrmals mit solchen sogenannten Verwaltungsstrafsachen getroffen haben, und wissen wir ganz genau, dass ein ursprünglich fehlerhafter Entscheidungserlass einen unheilbaren Zustellmangel ergibt, demnach die Forderung nicht verlangt werden kann.

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dr. Dobos István ügyvéd / Rechtsanwalt
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