Die Haftung des Geschäftsführers für die Schulden der Gesellschaft aufgrund des Gesetzes über das Insolvenzverfahren und des Bürgerlichen Gesetzbuches

Laut der Vorschriften des Gesetzes über das Insolvenzverfahren kann der Gläubiger während des Konkursverfahrens mit einer Klage beantragen, das Gericht feststellen zu lassen, dass die Personen, die in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt des Konkursbeginns Leiter der Wirtschaftsorganisation waren, nach dem Eintreten einer Lage, in der eine Insolvenz drohte, ihre Aufgaben bei der Geschäftsführung nicht unter Berücksichtigung der Priorität der Gläubigerinteressen versehen haben, und dass dadurch das Vermögen der Wirtschaftsorganisation verringert oder die im vollen Umfang erfolgende Befriedigung der Forderungen der Gläubiger vereitelt wurde.

I. Drohung einer Insolvenz

Das Eintreten einer Lage, in der eine Insolvenz drohte, ist der Zeitpunkt, von dem an die Leiter der Wirtschaftsorganisation voraussahen oder real voraussehen konnten, dass die Wirtschaftsorganisation nicht in der Lage sein wird, die ihr gegenüber bestehenden Forderungen bei Fälligkeit zu befriedigen. Die Rechtsnorm vermutet die Verletzung der Interessen der Gläubiger in dem Fall, wenn der Geschäftsführer vor dem Zeitpunkt des Konkursbeginns seine Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Schuldners nicht nachgekommen ist oder seine Pflicht zur Abschlusserstellung oder zur Übergabe der Schriftstücke und des Vermögens oderseine Auskunftspflicht nicht erfüllt.

II. Haftung gegen dritte Personen

Die Hintergrundregeln des Gesetzes über das Insolvenzverfahren sind im BGB von Ungarn verankert. Laut des BGB-s ist die Haftung des Geschäftsführers gegen dritte Personen subjektiv. Falls die Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger aufgelöst wird, können die Gläubiger in Höhe ihrer unbefriedigten Forderungen Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach den Regeln der Haftung für außerhalb eines Vertrags verursachte Schäden geltend machen, wenn der Geschäftsführer nach dem Eintreten der mit einer Insolvenz der Gesellschaft drohenden Lage die Gläubigerinteressen nicht berücksichtigt hat. Diese Bestimmung darf bei einer Auflösung durch Liquidation nicht angewendet werden.

III. Verhältnis des ungarischen BGB und Insolvenzverfahrens

Leider weder das Gesetz über das Insolvenzverfahren, noch das BGB sagt nichts über das Verhältnis dieser zwei Regelungssystemen, so gibt es keine Rechtsnorm darüber, ob nach der Festlegung der Haftung des Geschäftsführers im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine andere Klage gegen den Geschäftsführers aufgrund der Vorschriften des BGB-s von einem anderen Gläubiger eingereicht werden kann.

Hinsichtlich aber darauf, dass das Gesetz über das Insolvenzverfahren solche spezielle Bedingungen enthält, die vom BGB nicht geregelt sind, (z.B. Verringerung des Vermögens), können wir begründet daran denken, dass in diesem Fall das Gesetz über das Insolvenzverfahren die spezielle Regel ist. Also die Regeln des Gesetzes über das Insolvenzverfahren können nur dann angewendet werden, wenn ein Konkursverfahren gegen die Gesellschaft anhängig ist, in anderen Fällen finden die Vorschriften des BGB-s entsprechende Anwendung.

Diese Regeln über die Haftung spielen aber keine Rolle nach dem Beginn des Konkursverfahrens, denn die Gläubiger müssen ihre Ansprüche während des Verfahrens anmelden und während des Verfahrens die Haftung des Geschäftsführers nur aufgrund des Gesetzes über das Insolvenzverfahren festgelegt werden kann. Man kann keine solche Situation vorgestellen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch in dem Konkursverfahren nicht anmeldet, statt reicht er eine Klage gegen den Geschäftsführer aufgrund des BGB-s ein.

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